Baden.
Zweyer'sche Lehen betreffenden Briefs des Prälaten von St. Blasien verlangt Zürich, daß nicht mitMehrheit darüber abgestimmt, sondern jedem Orte das Zugrecht zugestanden werde. Auch Bern undLucern wollen noch keinen MchrhcitScntscheid, bleiben aber mit Zürich in der Minderheit. Absch. 459.
8li (1674). Propst Ziegler zu Klingnau und Pfarrer Baldingcr zu Kirchdorf, Convcntualeu»d Abgeordnete von St. Blasien wegen der St. blastschen Gerichte, und Obervogt Zwcyer zu Klingnau,ebenfalls wegen der St. blasischcn, dann aber auch wegen seiner eigenen Gerichte zu Baldingen und Böbi-^u, dringen darauf, daß der von Landvogt Eschcr wider den Vertrag von 1617 'über die Taverne vonDberendingen ausgegebene Lchcubrief ungültig erklärt und die von demselben errichtete Stelle eines Steucr-uieiers zu Baldingen als unnöthig, namentlich weil dort kein Gericht sei, aufgehoben werde. Es wird ihnen^sprachen. Absch. 593. mm. — «7. (1676). Da Junker Zwcyer zu Klingnau in der Verwaltung der^ustanzischcn und St. blastschen Gerichte sich nicht nach den Verträgen richtet, werden ihm scchSzchn unter-schiedliche Punkte spccificirt, über die er bis zur nächsten Tagsazung Auskunft zu geben aufgefordert wird,^bsch. 650. oot>.
Verhältniß zu den Grasen von Sulz.
Art. 8«. (1652). Zu Erledigung der vom Grafen von Sulz gegen die Vercnastift in Zurzachüber Vcrlezung seiner Jurisdiction in Kadclburg geführten Klage werden Sekelmcistcr Werdmüller undLandau»»«»» Zwcyer mit Dcputirten beider Theilc am 16. September zu Baden zusammentreten und diezu vergleichen suchen. Absch. 72. n. — 8?». (1652). Nachdem die Abgeordneten vcs Grafen von^ulz vorgetragen, wie die Stift Zurzach dem Grafen in seiner hohen Jurisdiction Eintrag thue, indemEbings die 10 Pfund Buße laut alten Verträgen zwischen der Niedern und hohen Jurisdiction zuseilen sei»,,, dagegen das niedere Gericht in Eriminalsällen nicht ohne Nachthcil dcö Grafen und der^ültshandhabung den Voreutscheid haben könne, ob das beklagte Vergehen malcfizisch sei oder nicht, und aufGegenklage der Stift, daß, ungeachtet der Graf laut Erkanntniß von 1595 zu Kadclburg nur das. Zog, Geleit, Forst- und Wildbann habe, von den gräflichen Beamten den Untcrthauen zu Kadel-der freie Kauf des Salzes verboten, an Märkten Standgeld bezogen, der Steinbruch angesprochen,lü) Kohleubrände die Waldungen ausgebeutet, durch Gewild die Saaten verheert werden, — wird in"tgchtenöweise gefunden: 1) Alte Briefe und Verträge u. s. w. bleiben in Kraft; 2) wenn offene Dieb-vorsäzlicher Mord, Brandstiftung u. s. w. vorfallen, mag der Graf die Schuldigen ergreifen lassen;
Verdacht obwaltet, soll das niedere Gericht mit Zuziehung dcö gräflichen VogtS oderZollers die Kundschaften abhören und sodann über die Bcgründethcit der Klage entscheiden; 3) aus' Eigenthum der Maleficanten sollen zuerst die rechtmäßigen Kosten und Schulden bezahlt werden;^>Ullichtlich ves Salzhaudcls und des Wildschadens wird die gräfliche Regierung laut Anerbieten ihrerlleordneten die Bewohner von Kadclburg unbeschwert lasse». Absch. 75. b. — ?»«. (1654). Auf dieTeilung der Gemeinde Kadclburg und der Stift Zurzach, daß ihnen von dem Grafen von Sulz viellua ^ geschehe ^ nachdem der Graf Johann Ludwig von Sulz mit Bezugnahme auf die Vcrhand-ü don 1652 erklärt hat, den entworfenen Vergleich nicht annehmen zu können, werden Sekelmeistcrfer/ Zürich und Oberst Zwcyer von Uri beauftragt, nochmals mit dem Grafen in eine Con-
übe"^ zu treten. Absch. 122. oo. — »1. (1659). Auf Klage der St. Vercnastift in Zurzach
Mißhandlungen, welche der Graf von Sulz den Angehörigen der Stift, Georg und Heinrich Zuber