Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1298
Einzelbild herunterladen
 

1298

Baden.

Hallwhl erworbenen Niedern Gerichte zu Böttstein (um 1500 Gulden) an Jörg von Angeloch zu Badenund dieser an die Herren von Roll ohne Fischenz verkaufte und weder Fischen; noch Jagdrccht »och Ta-vernenrecht im Berkaufsbriefe genannt wurde, die von den Besizcrn Böllsteins und Bernau'ö angesprochenenund geübten Rechte des Wildbanns, der Fischenz, Tavernen- sowie Mühlcrecht, Hcuzchnten, Ehrschaz, Fer-tigung innerhalb des Kirchspiels Leuggern hiemit nur durch Conuivenz des Comthurs von Roll von ihnenusurpirt, das Jagdrecht im Besondern bei Revision der Dorfgcrechtigkeit Böttstein 1015 aus Unkenntnisdes Libells von 1534 ihnen zugeschrieben worden sei, woraus folge, daß die Herren von Roll als Erbe»des Comthurö und die Bürgen des Comthurs laut Bürgbrief von 1603 diese und andere Verluste derComthurei zu ersezen und über die an sie erhobenen Ansprüche nicht in Uri, sondern in dem Gerichtsbc-zirke der Grafschaft Baden, wo die Objecte liegen, zu antworten verpflichtet seien. Dieses Memorialwird dem Abschied beigelegt, damit die von Roll gegen selbes sich vernehmen lassen können. Diese be-rufen sich sodann in ihrer an die Kanzlei zu Baden eingegebenen Antwort auf den mit dem Comthur-Ballif von Metternich getroffenen, von dem Nuntius und dem Großmeister zu Malta bestätigten Ver-gleich , auf den 1659 wegen der Schuldverpflichtung des Grafen von Sulz gemachten Vertrag und aufdas 1663 mit dem Prior von Ungarn, jezigem Comthur, geschlossene Uebereinkommen, und bemerken be-züglich des Gerichtsstandes, daß sie gemäß der erhaltenen Ortsstimmen lediglich in Uri belangt werde»können.. Absch. 475. t. (Vergl. auch Art. 115, 116, 133, 140).

Gerichtsbarkeit zu Murzeln.

' Art. 8 t. (1664). Gegenüber der Behauptung Zürichs, daß der Schmied zu Wurzeln zwar hinterden Steinen gesessen sei, welche die Grafschaft Baden und die Herrschaft RcgenSbcrg trennen, daß c>aber von jeher zu dem Gerichte Weningen und zu der Herrschast Regensberg gehört habe, beschließe»die V Orte: Bis Zürich die anerbotenen Beweise bringe, seien die Häuser hinter den Steinen als z»^Grafschaft gehörig zu betrachten, habe daher der Schmied den VIII Orten zu huldigen und die aufge-laufenen Streitkosten zu bezahlen, doch soll er bezüglich der Religion nicht behelligt werden. Absch. 404. w' 82. (1665). Für die Behauptung betreffs der Schmiede zu Wurzeln verweist Zürich auf die Ollnung von 1562, auf ähnliche Verhältnisse zu Altstätten, Rafz, Ellikon und auf getroffene obrigkeitlichVerfügungen; worauf die übrigen regierenden Orte die Sache all rokoroullum nehmen und einstweilenvon der Huldigungsforderung abstehen. Absch. 420. u. 8tt. (1666). Da die Mehrheit bei der Ä»-ficht beharrte, daß der Bewohner der Schmiede in Baden zu huldigen verpflichtet sei, aber auch Z>ll'^von seiner Behauptung nicht weichen wollte, wurde auf die Bahn gebracht, diese Schmiede zu Verhüt»^künftiger Späne zu versezen. Absch. 442. r.

Vcrhältniß zu St. Blasien.

Art. 84. (1666). Nachdem der Abt von St. Blasien dem constanzischeu Obcrvogt Joh. FrnNlZweyer um seiner und seiner Vorfahren Verdienste willen auf Abschlag seiner Prätension die nied^Jurisdiction über etwelche Fleken in den Aemtern Siggenthal und Ehrendingeu für 1000 Guide»ewiges Erblehen schon vor zwölf Jahren übergeben hat, die Zustimmung der regierenden Orte aber »'^scheint eingeholt worden zu sein, wird in den Abschied genommen, ob nicht von den regierendendie 100t) Gulden dem Abte angeboteil und das Lehen an die hohe Obrigkeit gekauft und den Amtle»^'zu Baden in Verwaltung gegeben werden soll. Absch. 442. p. 8S. (1667). Bei Vorlegung