Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1297
Einzelbild herunterladen
 

Baden. 12S7

Dieser Vorschlag wird dem Bischof von Constanz zur Kcnntniß gebracht und den Obern anheimgestellt, umnächste Couferenz darüber zu instruircn. Bezüglich der Zurzachcr Messe soll dem Herkommen gemäß^»fahren werden. Absch. 622. u. 77. (1677). Der bischöflich constanzische Abgeordnete, vr. Mohr,^"nscht und erhält in Bezug streitiger Ausdehnung der von dem Obcrvogt Zwchcr verwalteten bischöf->chcn Gerichtsbarkeit auf Grund verspäteter Einladung Aufschub, doch mit Verweisung auf einen darauftäglichen Abschied von 1619. Absch. 673. >vv. 7t?. (1678). Mit dem bischöflichen Obervogt Mohr^'lrd auf Ratification hin ein Vertrag abgeredet, laut welchem die bischöflichen Gerichte Kundschaften auspudern Gerichten durch den Landvogt citircu lassen sollen, und umgekehrt, die Ursäzc nicht höher als 161s»»d stellen dürfen, die Jagd den Obcrvögtcn persönlich und aus Freundschaft erlaubt wird, die Man-in oberherrlichcn Sachen nur im Namen der Hoheit vom Landvogt ausgehen, niedcrgerichtliche Sachen^o» den Obcrvögtcn auSgckündct werden mögen. Im Ucbrigcn läßt man es bei den bestehenden Vcr-"iigen verbleiben. Absch. 697. r. 7i>. (1679). Mit den Abgeordneten des Bischofs von Constanz,Heinrich Reuward Göldli von Tiefenau, Obervogt zu Arbon, Liccnciat Joh. Kaspar von Mohr, ObervogtMisburg, und Sebastian Ludwig von Beroldingen, Obcrvogt von Bischofszcll, wird ein Abkommenhoffen, laut welchem hinsichtlich der bischöflichen Gerichte fcstgcsezt wird: Es bleibe der Bubenbergischc^trag von 1456 und der Landcnbcrgische von 1526 in Kraft; die in den zwei bischöflichen Acmtcrn^aiserstuhl und Klingnau vorfallenden, die hohen Gerichte betreffenden Straf- und Bußcnsachen sollenden bischöflichen Beamten nicht vcrthädigt, sondern alles vor Gericht gezogen und die Kundschaft in"Wesenheit deö Landvogtö oder seines Stellvertreters aufgenommen, in (Zivilsachen die Kundschaften von^ Landvogt und von den bischöflichen Beamten einander gegenseitig gestellt, in den Ursäzcn nicht überPfund hinauSgeschrittcn, den bischöflichen Beamten in den bischöflichen Gerichten auö Freundschaft dieebung der Jagd zugestanden, die Jagdbußen aber von denselben mit dem Landvogt gethcilt, den aufund Münzsachcn bezüglichen Mandaten der hohen Obrigkeit ungehinderte Publikation zugelassen"^e. Absch. 713. ss.

Verhältnis« zun« Johanniter-Orden.

Art. (1668). Auf Befehl deö Cardinalö von Hessen wird ein Memorial an die VIII Orte cinge-und in demselben die Behauptung durchgeführt, daß die Comthureicn Leuggern und Klingnau in den°rferu Leibstadt, Füll, Gippingen, Reucnthal, Hcttcnschwyl,Guxmühle," Fchrcnthal, um das Wasser zubxj Döttingen und in der Au Twing und Bann, Wunu und Wcid, alle Gerichte über Eigen und Erb^ alle Bußen unter 3 Pfund besizcn, ebenso die Taverne und daö Recht, Einungcn zu sezen; daß daö HauöZögern besonders im Kirchspiel Leuggern die Jagdbarkeit iunc habe, zu dem Ende auch die Hunde allda^altcu werden, wobei zu merken, daß dieß unter und ob dem Ball) bis auf Schwatterlen (Schwatterloch),

noch in daö Kirchspiel gehört, gemeint ist; ebenso die Fischenz (mit Ausnahme einer kleinen, denhcr"^" ^ gehörenden Stelle) von dem Schmidbcrge bis an dieWcrrcte" herunter und von da wieder""f bis an die Betznau, gemäß StiftungSbricf Walters von Klingen von 1274 und Vertrag mit dem'Hof von Constanz von 1517. Darauf gestüzt und mit Berufung auf die 1598 an alle Inhaber von^ ^nzrcchtcu im Rhein und seinen Zuflüssen, nämlich in der Aare, Wntach, Schlücht, Thür, Töß, Glattbc>s ^'""uat und Snrb ergangenen Einladung, eine Fischcreiordnung aufzustellen, wird nun erwiesen,

^ Haus Böllstein kein Fischcrrccht besaß und daher auch die Stadt Brugg die von den Herren von

163