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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

fand darin etwas abzuändern zwar keinen Grund, nahm dagegen den leztcrn Eid in den Abschied. 6'lautet:Ihr werdet schwören, gemeinen Eidgenossen der VIII alten Orte von Stett und Ländern a>^euern rechten Oberherren stete Treue und Wahrheit zu halten, ihren Nuzcn zu fördern und Schaden Z»wenden und ihrem Landvogt, hie gegenwärtig N. N., in den hohen Gerichten gehorsam und gewärtig ^sein, die helfen fertigen nach dem und sich das gcbürt; alles getreu und ungefährlich; doch unserm g»»digen Fürsten und Herrn von Constanz und dcro Stift daselbs an aller ihrer Herrlichkeit, GerichtenRechten ohne allen Schaden. (Gedenke des Kriegslaufens. Item Zerwürfniß. Item Reißens.)". Abß251. g. 73. (166l). Uri und Zug führen Beschwerde, daß in der Chorherr Muheim'schen Erbsch^von Zurzach der Fürstbischof von Constanz nicht nach alter Form den Streit vom Obervogt, als de>»Niedergerichtc, an das Hofgericht, sondern an das Konsistorium als geistlichem Tribunal geleitet und ^durch den regierenden Orten die Appellation entzogen habe. ES wird deswegen an den Bischof geschriebenkeine Neuerung einführen zu wollen. Absch. 324. k. 74. (1673). Ausschüsse aus der GemelliKoblenz klagen, daß der Obcrvogt für gewisse von der hohen Obrigkeit zu bestrafende Vergehen eben stviel Buße fordere als der Landvogt; daß er nach Belieben Ursäze aufstelle, wie solches 1669 in Bej»iauf den Kirchhof geschehen; daß er in seinen Gerichten keine von dem Landvogtc beeidigten Stcucrmcic»die auf die fehlbaren Sachen Acht zu geben und selbe zu leiden haben, zulasse, keinem Unterthancn oh»'sein Erlauben an den Landvogt sich zu wenden gestatten wolle; daß er die Verleihung der Tavernen st^zueigne. Obervogt Zweher wird nun auch darüber einvernommen und hierauf gefunden, daß ein O'richtsherr dieser Enden Niemand höher abzustrafen Gewalt bat, als bis auf 9 oder 10 Pfund (zu ^Lucerner Schilling), und Ursäze auf 18 Pfund zu stellen, wovon der halbe Theil der hohen Obrig^gebühre; weiter gehende Ansprüche des Obervogtö seien zurükzuweisen und ungültig. Absch. 567. 22.-"73. (1674). vr. Mohr von Mörsburg und Obervogt Zweher von Klingnau, im Auftrage des'stbischosö von Constanz, verlangen und erhalten über die lcztjährigcn Beschlüsse betreffs Koblenz und Z»'zach die nähere Erläuterung: Weil laut des Landmarchcnbriefs die Jurisdiction der VIII Orte bis'"die Mitte deö Rheins geht, so ist der neue Lehen- oder Steudlcrbrief aberkannt, die Gemeinde Kobt»'"bei ihrem alten Stcudlerbrief und der Hans Schweri in Betreff der Abfuhr großer Schiffe bei sei»'"'Lehen geschüzt. Fernere Erläuterung: Bußen und Ursäze deö Gerichtsherrn dürfen 10 Pfund nicht üb»schreiten; die auf dem Zurzacher Markt vorgekommenen Insolenzen, daß nämlich gewisse Späherunbedeutende Sachen, sogar solche, die sich vor deö Landvogts Zeiten ereignet, dem Landvogt ohne ^Warnung des Gerichtsherrn vcrzeigt oder selbe dazu benuzt haben, die Leute zuranziouiren", wobei ^ehrliche Leute mit Hurengesindel in Ungelegeuheit gebracht worden, seien allerdings zu bedauern, beso»^daß man zu Gefahr ehrlicher Leute mit Hurengesiudel solche Schcrgerci getrieben; indessen sei nun''"solcher Gesell auf zwei Jahre lang verbauuisirt und zwei oder drei andern sei der Besuch der Zurj»^Marktes verboten worden. Absch. 593. kk. 7«». (1675). Obervogt Mohr und Vogt Zweher M""Beschwerde, daß dem Bubenbergischen Vertrage zuwider oft Leute nach Baden citirt werden ohnegegangene Voruntersuchung von Seite deö Niedcrgcrichts; daß auch allerlei Mißbräuche auf der ZuU^'Messe statt haben. Befunden: Auf Seite der Niedergerichtc werde auch oft über den Vertrag hinausgega^.die Bestimmungen des thurgauischen Malefizvertrags zwischen Bern, Freiburg und Solothurn einerseits ^den VII regierenden Orten andererseits möchten für den Bubenbergischen Vertrag als Erläuterung di»""'