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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1295
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Baden. 12N5

i">n Nachtheil der katholischen Religion unternommen wird, besonders auch den unkatholischcn Befizer desAütihofsabschaffen" nnd die Etzwylcr gegen den Obervogt von Schenkenberg schüzcn. Absch. 327.? ^ (^62). Das Schreib- und Siegelrecht zu BirmcnSdorf wird dein Kloster KönigSfeldcn vom Land-Leiber von Baden im Auftrag der fünf Orte fortwährend widersprochen, ungeachtet die erwählten Säzc""""üthig dasselbe als begründet anerkannt hatten; denn Luccrn und Uri behaupten, seiner Zeit darüber'"Hl recht berichtet, die andern, gar nicht bcigczogcu worden zu sein. Zürich, Bern und evangelisch GlarusAeben die Sache in den Abschied, in der Erwartung, daß man dem in bester Form von den beidseitigen^en gcthancn Spruch nachkommen werde. Absch. 358. vv, <»<». (1662). Der Landschreibcr berichtet,^ schon früher, nämlich 1648, von KönigSfeldcn das Schreib- und Siegelrecht zu BirmcnSdorf, sowiezu WohlenSwhl im Frciamt tentirl und daß dcßwegcn von vier Herren ein Projekt entworfen, in'"Ken Sache auch nach Bürgermeister Hirzcls Tode Bürgermeister Waser mit Landammann Zwcycr'""""t, bei Nachsuchung der Ortöstimmcn wahrscheinlich Schwyz, Unterwalden nnd Zug übergangen,^ erst die tzxccution versucht worden sei und zwar mit Ausdehnung nicht nur auf

^^»üüter, sondern auf die ganze Gemeinde, was dann die Unterthanen zu klagen veranlaßt habe u. s. w.jur^ ^ ^ N"ehdcm iwar Luccrn und Uri ihre OrtSstimmen zurük gezogen haben, somit

" Abwehr des der katholischen Religion drohenden Nachthcils jenes von KönigSfeldcn erworbene Rechtdjx ^ ""schoben ist, wird die Sache doch nochmals in den Abschied genommen und zwar 1) weil, wenn^ Bciucrsame zu BirmcnSdorf weder zu Baden noch zu Königöfelden ihre Sachen verschreiben läßt,Infusio,r nur größer wird, jedenfalls aber kein Abfall von der Religion zu besorgen ist; 2) weil^ de» Hofmeister Dachsclhofer eine bessere Ordnung im Zehnten begonnen wurde; 3) weil demSt. Urban durch Bern das Schreib- und Siegelrecht über einen großen Thcil seiner Güter. ^ 'st- Sofern also Bern auch bei Schwyz, Unterwalden und Zug den Conscnö für Birmcusdorfieucö Recht in Birmenödorf eingeräumt. Absch. 420. W8- <»8. (1666). Da ge-^ werden muß, daß Bern seine Ansprüche auf die Schreiberei zu BirmcnSdorf wiederholen werde,. " der Sache am besten abgeholfen werden, wen» Lucern und Uri die ertheiltcn OrtSstimmen zurük-die^i ^ (1674). Auf Anzug des LandvogtS, daß der Hofmeister von KönigSfeldcn

üln ^^^'bung von ZinS- und Kaufbriefen zu BirmcnSdorf und GcbcnSdorf, ungeachtet die hicfürfvn^ ^^ien Ortöstimmcn zurükgcnommen worden seien, zum Nachthcil der hohen Obrigkeit zu übend>ttb Landvogt befohlen, bis zum Entscheid der Orte, der auf nächster Jahrrechnung gefaßt

Herkommen zu verfahren. Absch. 583. W. ?<>. (1675). Die katholischen Ortedaß in Bezug auf die Kanzlcircchte Berns zu Birmenödorf die ertheiltcn Ortsstimmen zurük

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krn " ^'"d daß vor den Niedern Gerichten zu BirmcnSdorf von jeher nur Civilschuldcu und Kauf-k>üch' verhandelt worden seien, Kauf- und ZiuSbricfc zu schreiben und zu siegeln, sowie alle buß-A»fe ^"chen der Landvogtei zustehen. Absch. 622. x. 7 1. (1679). Die Ansprüche Berns aus die»Uf ""d Bestcgclung der Kauf- und Zinöbriefe und auf die nieder» Bußen in BirmcnSdorf sind

"'"er künftige« Confcrcnz urkundlich zu untersuchen. Absch. 713. pp.y. Vcrhällniß zum BiSthum Konstanz.

i", (V. (1658). Es fiel auf, daß die niedergerichtlichen Unterthanen des Bischofs von Konstanz

)'Ogau einen leichtern Eid schwören als diejenigen zu Klingnau, Kaiscrstuhl und Zurzach. Man