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Baden.
3 Judieatur- und Competenzanstande
Prätension Berns zu Birmensdorf und Gebensdorf.
Art. 32. (1653). Zur Austragung des Mischen den Verwaltungen von KönigSfelden und ^Grafschaft Baden wegen Birmensdorf obwaltenden Streites werden Bürgermeister Waser und Landamma»"Zweher zusammentreten. Absch. 85. i. — 33. (1653). Der Anzug Lucernö, zugleich mit dem Anstelwegen Birmensdorf auch den Span mit Bern wegen der Jurisdiction über die Reuß längs der Grän!'zwischen der Grafschaft Baden und der bernischen Landschaft durch Bürgermeister Waser und Landamma^Zweher entscheiden zu lassen, wird verschoben. Ibill. k. — 3 t (l658). In Bezug auf BirmenSdol!gibt man den Obern zu bedenken, ob man in Erwägung der Sache eö bei den gegebenen Ortssinn^bleiben lassen wolle. Absch. 245. i. — 33. (1658). Weil der jezige Hofmeister zu KönigSfeldenGcrichtSherr zu Birmensdorf seine Gewalt mißbraucht, frägt eö sich, ob die Obrigkeiten eö so genießhaben und ob nicht Lucern seine crtheilte Ortsstimme zurükziehcn wolle. Absch. 249. k, — 31». (165KBern verlangt die Vollziehung der in Bezug auf Birmensdorf dem Amte KönigSfelden durch dieheit der Ortsstimmen zugestandenen, in alten Urbanen und Briefen begründeten Rechte, während ^Landvogt von Baden, unterstüzt von Schwhz, Unterwalden und Zug, die Rechte der Grafschaft Ba^auf Birmensdorf festhalten will. Nachdem man sich verständigt hat, daß einige in Behandlung liegetFrevel durch den Landvogt abgewandelt werden sollen, wird die weitere Entscheidung verschoben. Abt25l. v. — 37. (1658). Wegen des von dem Hofmeister zu KönigSfelden dem Pfarrer von BirmenSd^zugcmuthete» allzuscharfen Reverses soll mit Bern Unterredung gepflogen werden. Idill. uu. —(1658). Wenn Lucern die crtheilte Ortsstimme wegen des Schreibens und SiegelnS zn Birmensdorf »tzurükziehcn kann, so soll sich dicß doch auf die Lehcngüter Königsfeldens beschränken, der Landvogtdas Recht auf die eigenen Güter laut Urbar festhalten. Idill. vv. — 31». (1658). Den Amtleuten ^Grafschaft Baden wird dringend empfohlen, die von Bern eingelegte Klage über Vcrlczung der Rcctdes Klosters KönigSfelden zu Birmensdorf und Gebensdors zu respectireu; worauf die Amtleute ihrnehmen zu rechtfertigen suchen. Absch. 275. <1. — «1». (1659). Bern beschwert sich, daß Vogt Zehi^'zu Birmensdorf durch Erbauung einer neuen Trotte die Rechte KönigöfcldcnS verlezt habe. Diebleibt für dießmal eingestellt, weil Zchnder zur Antwort nicht verfaßt ist. Absch. 290. g. — <» 4. (1^Die Berechtigung Berns , in Gebensdorf einen eigenen Schreiber zu haben, wird auö verschiedetGründen bestritten. Man will diese wichtige Sache auf einem Tag zu Luceru berathen, um demVogt noch vor Ablauf des Jahres Befehle geben zu können, da die folgenden sechs Jahre das Landvogtamt von evangelischen Landvögtcn verwaltet werden wird. Absch. 306. vökw. — <»2. (1660). DaJahren die Schreiberei zu Birmensdorf durch „Geschwindigkeit" mit Stimmenmehrheit der regieren^Orte an das Haus KönigSfelden gebracht worden ist, so wird der dicßfalls gethane Anzug zu weitNachdenken der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 314. 8. — «3. (1661). Nicht zu tgessen, wie die für Birmensdorf und Gebensdorf ertheilten Ortöstimmen betreffend Schreib- und Sictrecht zurükgenommen werden mögen. Absch. 325. vv. — t»t (1661). Wenn von dem jezigen La»d^der andern Religion die Schreiberei zu Birmensdorf auf Seiten des Hauses KönigSfelden in'ö Werk. würde, so soll der Landschreiber und der Untervogt entgegen treten, überhaupt aber berichten, wenn