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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1293
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Baden. 12i)3

^ sie laut ihrer Briefe und Siegel dein Landvogte für die zwei Jahre seiner Regierung ein gutes Mast-vusin zu geben und von dem Holze, das sie außer die Gemeinde verkaufen, den drittenStumpen"^ bezahlen pflichtig seien, auch jeden Laudvogt bei Antritt seiner Regierung um die Erlaubniß, Holz zu^ucu, zu bitten Pflegen, der Landvogt Zurlaubcn aber sie gestraft habe, weil sie ihm ihre alten Briefe^ Siegel aus Furcht, sie laut der Drohung des Wcibels nicht mehr zurük zu bekommen, vorzuweisen^weigert haben; daher sie um Rükgabe der Buße und um Schuz bei ihren alten Rechten bitten. DerVogt entgegnet, daß die von Würenlingcn gemachten Angaben mit dem Urbar nicht in Einklang ge-" en seien, er jene Briefe also zur Begleichung habe einschen wollen, sie aber geantwortet haben, ihre^ ^ siehe nicht auf, bis die Gesandten kommen; auch haben sie den Werth einer auf sein Anhalten ihm^Weinfässern übcrlafscncn Eiche au dem Holzgclde abgezogen; wegen solcher Unbescheidcnheit habe er"u auch einen ihrer Rädelsführer in Gefangenschaft gelegt, mit Vermelden, der Gefängnißthurm werde^^ber ausgehen, bis die Lade aufgegangen sein werde. Beschluß: Bezüglich des Mastschweins und^ Briefe soll zwar sei Verbleiben haben, um Holzhau aber soll man alljährlich anfragen, unter An-dc/ ^ verkauft werde. Der Förster von Würculingcn soll durch einen dem Landvogt abzulegen-^ Eid verpflichtet werden, über Holzhau und Holzverkauf dem Landvogt zu berichten. Absch. 327. I.

(166l). Die vom Landvogte vernachlässigte Schloßmatte zu Baden wird auf acht Jahre dem" lchrcibcr mit der Verpflichtung verliehen, dieselbe zu äufucn; der Landvogt habe ohne sie hinreichendla>U ^ ^ bb66Z). Da Laudvogt Blumcr sich geweigert hat, die Nuzung der Schloßmatte

falle Verabredung dem Landschreibcr zu überlassen, und dieselbe von Zürich und Bern eben-

er ihre folgenden Landvögte in Anspruch genommen wurde, wird beschlossen, der abziehende Land-»nd Dünger des leztcn AmtSjahrcö dem folgenden Landvogt um billige Vergütung überlassen

Abs Hälfte des Düngers auf die Neben, die andere Hälfte auf die Matte verwenden,

dix ^ ^ (llitiö). In den Abschied, daß die anstoßenden Gemeinden und Gcnchtsherrcn

^ von Aare und andern Flüssen angeschwemmten Gricnlagcr und Ansäzc, die bisher den hohen^ssciten zuständig gewesen, ansprechen. Absch. -134.1. 48. (1666). Auf das Gesuch der Gemeindens»n Würenlos, die Schuldigkeit, das Schloß Baden zu beholzcn, durch eine jährliche Gcld-

"vc abtragen zu dürfen, wird fcstgcsczt, daß beide Gemeinden statt der Holzlicfcrung dem LandvogtAiiul^^ ^ Gulden entrichtcil sollen. Absch. 442. n. (1675). Dem neuen Landvogt und den^ cuten wird aufgetragen, das seit etwa hundert Jahren nicht bereinigte Schloßurbar in Ordnung zuE Absch. 622. ee. k!v. (1676). Die Ablösung des auf dem Stadhof in den Bädern stehenden^ Gulden, verzinset mit 3t) Gulden, wird dem Franz Karl Eglofs, der Stift Badenkular""""' Briefe gestattet. Diese 600 Gulden sollen sammt 200 Gulden, welche arme Parti-

Klingnau schuldeten, den Obrigkeiten zu Händen gestellt werden, jedem Orte 100 Gulden,iu f ^ ^ ^ (llj80). lieber deil Hausrath im Schloß ist durch die Amtleute ein Inventar

öligen,ach welchem der neue Laudvogt denselben zu übernehmen hat. Absch. 727. tz.