1292
Baden.
2. Geleitsrechnungen.*)
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Gib. Schill.
Gld. Schill.
Gld. Schill.
Gld. Schill.
Gld. Schill.
Gld. Schill.
Baden
810 30
693
—
783 —
721
38
736
2
611 30
Bremgarten
258 18
244
40
— —
92
—
101
10
47 36
Klingnau
36 -
33
28
36 40
53
10
30
—
35 -
Koblenz
5 20
6
26
— —
27
—
16
20
31 -
Lunkhofen
4 32
4
—
4 1
—
—
—
—
—
Mellingen
140 —
73
9
30 -
5
10
8
—
15 30
Villmergen
80 -
80
—
19 33
17
—
19
—
18 -
Zurzach
12 —
11
40
— —
6
—
6
—
6 —
Art. 33 (1649). Landvogt Wolfgang von Mülinen, des Raths von Bern, legt seine AmtsrechilUilZab. Absch. 10. pp. — 3 4 (1665). Die AmtSrechnung des Landvogts Tribolet wird placitirt. Da^wird verordnet, daß die Verrechnung von zwölf Procent vom ganzen Einnehmen nur für so lange fo^'bestehen möge, bis der Landvogt von Unterwaldcn zu stellen sei, weil man diese Begünstigung zum erste>>Mal dem lczten Landvogt Unterwaldenö gewährt hatte wegen seiner besonders günstigen Rechnung. AbO420. oo. — Akt. (1666). Landvogt Escher legt seine Rechnung ab. Sie befriedigt. Bei diesem Anlaß stl^Landammann Reding eine von seiner Vogteivcrwaltung herrührende Nachforderung, die auf jedes ^20 Pfund oder 8 Gulden ausmacht, welche zu erstatten Bern wegen einer Forderung gleichen Betrafan Landammann Schorns verweigert. Glarus nimmt es in den Abschied; die übrigen sechs Orterichten ihr Bctreffniß. Absch. 442. k. — 3«. (1673). Landvogt Schindler legt seine leztc Amtörech»»^ab. Absch. 567. w. — 37. (1674). Erste Amtsrechnung des Landvogtö Lussi. Absch. 593. ii. — ^(1675). Dem abtretenden Landvogte K. L. Lussi wird die Rechnung abgenommen. Dabei wird von Zü^und Bern in Frage gestellt, ob nicht der Landvogt die für Gestattung des heimlichen Begräbnisses cii^'Selbstmörders in Tägerfelden empfangene große Honoranz hätte verrechnen sollen, was in den Absch^genommen wird. Absch. 622 bd. — 31». (1677). Die Rechnung des Landvogts Weber wird genehm^'Absch. 673. tt. — t<» (1678). Die Amtsrechnung des Landvogtö Gallati wird placitirt. Absch. 69?-^— Ä4. (1679). Abnahme der AmtSrechnung des Landvogtö Gallati und Entlassung von seinemAbsch. 713. llll.
2. Obrigkeitliche Güter, Gefälle und Ginkünfte.
Art. 12. (1651). Der Antrag des Landvogtö und der Amtleute sowie des Untervogtö imthal, die auf Zinsen ausstehenden kleinen Schuldposten einziehen zu dürfen, um sie zur ErleichterungVerwaltung in größern Posten anlegen zu können, erregen Bedenklichkciten, werden daher in den AbD^genommen. Absch. 46. x. — t3. (1659). Der abtretende Landvogt Jmfcld bezeichnet bei AblcgungAmtSrechnung einige den Obrigkeiten zustehenden Gefälle und Befugnisse in der Grafschaft, damit ^nicht in Vergessenheit gerathen. Absch. 290. s. — /t/4. (1661). Ausschüsse von Würenlingen trage» ^
-) Die Geleitsrcchnungcn der übrigen Jahre finden sich nicht vor. Die Einnahmen aus den GelcitSbüchsen der Frei^lerscheinen hier deßwegen, weil sie mit denen der Grafschaft Baden jeweilen gemeinschaftlich in Rechnung gebracht wurden.