Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1291
Einzelbild herunterladen
 

Baden. 1291

Landvogt soll den Untervögtcn für das Tuch zu den Mänteln nicht mehr als 7 gute Gulden bezahlen;^ die Schreiber der Niedergerichte sollen ihren Schrciberlohn nicht höher stellen als der Landschrciber;^ da etwelche Unterthanen mit zweifachen, sogar mit dreifachen Leibfällcn beschwert sind, dicß aber thcilsvom Bcsize fälliger Güter oder sonst von einer gewissen Leibeigenschaft herrührt, so läßt sich hierin nichtd'vl ändern, es sei denn, daß man keinen neuen Einzügling, der sich nicht von seinem frühern HerrnKklcdigt ha^ j,i eine Gemeinde aufnehme; daher denn auch jeder Angehörige der Grafschaft, wenn er inandere Vogtei oder in das Ausland zieht, die Leibeigenschaft auskaufen soll; 9) wenn der jeweiligeLandvogt seine Rechnung vorlegt, soll derselben zugleich auch diese Reform beigelegt werden. Absch. 109. e.^ (1654). Die Reformation der Landvogteivcrwaltung wird abermals vorgenommen und durch-brachen. (Diese Reform findet man im Anhang abgedrukt). Absch. 119. g. 31» (1659). InAbänderung der Reform wird zugegeben, daß der aufreitcndc Landvogt den Dienern wieder, wie vor der^cform gebräuchlich war, Geschenke geben und selbe verrechnen möge. Absch. 290. gg. 31. (1667).

^ Reform des zugischen Abschieds wird in Bezug auf Baden von einer Commission der Beschlusscö-autrag ve,n Abschiede beigefügt: 1) Jeder Landvogt soll Strafen an Ehr' und Wehr nicht ohne chehafte0ache und nicht ohne Beisein der Amtleute anwenden und was er jeder Partei dcßwcgen abnehme,^be Verrechnung der Buße verzeichnen, auch in der Buße nicht über 25 Gulden hinausgehen; 2) Thurm-rase darf nicht in Geldstrafe umgewandelt werden; 3) der Landvogt soll der Urthcilc wegen mit demudienzgxld bei der Taxe bleiben, die Unterthanen nicht hart anfahren, den Hilfe und Rath Begehrenden,rcmden und Einheimischen, gebührend an die Hand gehen; 4) der Leibeigenschaft halben bleibt cS bei^ zugischen Abschied; der Fälle wegen hat bei dem Auskauf zu verbleiben; 5) der Landschrciber vonaden sog die gefaßten Beschlüsse genau in die Abschiede verzeichnen und zwar für alle Orte gleich voll-^a»djg. g) betreffend den Aufritt des Landvogts soll der Gesandten Verehrung ausgelassen werden; 7)^ "r Zurzach auflaufenden Kosten sollen in der Jahrrechnnug spccificirt angegeben, die daselbst fallenden^ ^ obrigkeitlichen Kosten abgezogen werden; 8) jeder Landvogt erhält laul Abschied von 1666

Augkauf des Holzes von den Unterthanen 70 Gulden; 9) bei den JahrrechnnugStagsazungen soll) abgelegtem Gruß die Reform vorgelesen werden; 10) Confiöcationcn sollen ganz den Obrigkeiten^chuet he» Landvögten nur zwanzig Procent und die 25 Gulden Buße für Ehr' und Gewehrv»»ncn. (Die Reformartikel der Tagsazung vom 6. Februar wurden auf der folgenden JahrrcchnungS-Liazungut wenigen Abänderungen angenommen. fNote in der bezüglichen Abschicdsbcilagc.f). Absch. -153. <z.

o. Rechnungssachc».

32. Amts- und Gelcitörcchnuugen. (Nach den Originalrechnungcn im Aargaucr KantonS-

I) AmtSrechnungc».

Pfd.

Schill. Den.

Pfd.

Schill. Den.

I«Ä!» bis

3616

14 -

4679

6 3

I«77

7089

14 1

5241

6 4

4445

16

5178

3 3

1«7?»

6825

13 3

5774

2 3

4440

13 -

4839

15