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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Baden.

Rechnung ab, welche mit dem Bemerken abgenommen wird, daß die aus gewissen Gründen auf 800 Pfundhcruntcrgesezte Restanz den Erben des Landvogts aus den zu Baden fallenden Mitteln bei erster Ge-legenheit bezahlt werden solle. Dabei wird dem neuen Landvogt ernstlich anbefohlen, die mit Boten-löhnen, Zurzacher Märkten u. f. w, auflaufenden Unkosten möglichst zu beschränken. Auch soll mit denGerichtshcrren conferirt und ein Entwurf angefertigt werde», wie in Auffallssachen Siegel und Brief z"verstehen und gegen einander geachtet werden sollen. Absch. 523. u. 24. (1674). Dem Landvogt istüber das durch seinen Sohn geschehene Anbringen wegen Aufnahme und Verfassen der Kundschaftenbewilligt, daß, wenn solches in Gegenwart des Landschreiberö geschehen könne, mau dieses billig erfinde!auf widrigen Erfolg aber möge sich der Landvogt des Untervogtö oder Läufers bedienen. Absch. 589. d> 25. (1676). Klage gegen den jungen Obervogt Zweyer wegen Betitlung des Landvogts zu Badenals eine fremde Obrigkeit u. f. w. (S. Absch. 659. k.). 2<». (1677). Die Ober-Amtleute bitte»,sie nach altem Herkommen Autheil an den Emolumcnten nehmen zu lassen, sie also von den Stuben-geldern bei tazirten und überlassencn Diskretionen nicht auszuschließen. Beschluß: Sie haben au de»Sesselgeldern gleichen Antheil wie die Gesandten. Absch. 673. 22. 27. (1680). Dem Landvogt Stetsterwird die Amtsrcchnung zwar abgenommen, ihm aber ernstlich verwiesen, daß er von einer Partei, welcheappcllirt hatte, die Strafe bezog. In kriminal- und Civilsachen soll überhaupt daö Urthcil stehen bleibe»,bis die Appellation vollführt ist. Der Landvogt soll auch bei der ordinären Taxe des Audicnzgeldcsverbleiben, ohne Beisein der Amtleute, ausgenommen etwa in kleinen Sachen, kein Urthcil fällen, Rccesst,Confirmationcn u. f. w. nur durch die Kanzlei schreiben lassen, wäre denn etwa in der Eile um eine»Arrestbefehl oder ein Verbot zu thun; da mag der Landvogt selbst schreiben. Absch. 727. p.

Landvoqteireform.

Art. 28. (1653). Bei den Verhandlungen vom 20. October in Zug wurde geordnet: 1) Hinsichst^des Auszugs des LandvogtS, daß der neue Laudvogt kein Comitat als etwa Söhne oder Tochtermän»^und zwei andere Begleiter mitbringe und mit den beiden Gesandten seines Ortes nach Baden auf d"Tagsazung reise, alles Entgegcnreiten aus der Stadt Baden verboten sein solle, also daß, wenn der c>^Landvogt und die Amtleute oder die Stadt Baden ihn begrüßen wollen, sie dieses in der Stadt oderdem Schloß am Abend der Ankunft oder am folgenden Morgen thun mögen, der Landvogt auch ^solchem Anlaßc bei 100 Kronen Buße kein Gastmahl für Andere als für sein Comitat veranstalte n»^den Ehrengesandtcn die gewohnte Dueatc, den Dienern die halbe Krone für die Mahlzeit nicht mehr z"geben Pflichtig sei, dagegen von ihm auch die 200 Pfund für seinen Aufzug nicht mehr in RechnN^gebracht werden dürfen; 2) hinsichtlich der Geräthc in der Wohnung des LandvogtS, daß sie zumzungswerthe angeschlagen und von dem neu eintretenden Landvogtc übernommen werden, in streitig^Fällen die Amtleute zwischen dem alten und neuen Landvogtc vergleichen sollen; 3) die 70 Pfund f"'das Comitat des LandvogtS an die Zurzacher Messe dürfen nicht mehr in Rechnung gebracht werde"'indem genügt, daß die Amtleute, Diener und Trompeter den Landvogt begleite»; 4) die bis dahindem Rathhause zu Baden während der Tagsazung und bei Thciluug der GcleitSbüchsen für Kollation^'aufgewendeten großen Kosten werden abgeschafft; 5) die Landvögte sollen den Fehlbaren über diesezten Bußen hinaus keine Geschenke zumuthen, für Ehr'-, Gewehr- und Thurmstrafen Bescheiden^brauchen, bei Urthcilsprüchcn nicht über die Tazc des gewohnten Audicnzgeldeö hinausgehen; .6)^