Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1289
Einzelbild herunterladen
 

Baden. 128!»

doch bei der Wahl selbst der Schuldige nicht von der Obrigkeit als wahlunfähig bezeichnet wurde. Absch.622. aa. __ H ^ (1677). Dem Dr. Noll. Schnork von Baden als Untervogt wird ein Gehilfe und Stell-vertreter bewilligt in der Person des Schüzenmeistcrö Johann Franz Dorer. Absch. 666. t. 13. (1677).Vei der Huldigung des Landvogts Gallati von Glarus wird die Gesandtschaft von Glarus an das Ver-zechen erinnert, daß die große Wahlauflagc abgestellt werden soll. Absch. 673. ss. ZA. (1678).Schultheiß Schnorf, nach dem Tode seines Bruders, des Untcrvogtö Dr. Schnorf, und auf erfolgte Re-lation dessen Stellvertreters, Franz Dorer, bittet, daß sein Schwager, Amtmann K. Eglofs, als Stell-vertreter der Untervogtci auf so lange bestellt werde, bis die Söhne seines sel. Bruders herangewachsenGZ wjrd bewilligt. Absch. 697. t. IS (1679). Samuel Stettler von Bern wird als Land-et beeidigt. Absch. 713. ii.

b. Allgemeine VerwaltungSsachcn; Kanzleigebäiidc; Landvogieircform.

Ärt. Hj. (1665). Waagmcister Heinrich Schweizer von Zürich verehrt in die eidgenössische RathS-lc eine mit den Wappen aller Landvögte, welche in den Herrschaften Baden, Thurgau, Sargauö und^bcinthal regiert haben, pyramidenförmig bemalte Tafel. (S. Absch. 420. o.). 17- (1666). Der Land-^chwiber erörtert vor den Gesandten der regierenden Orte die Nothwendigkeit, für die Landschrciberei und

lo> ein eigenes Gebäude zu erwerben, einmal weil bei bloßem Micthövcrhältniß viele Jnconvcnienzen^ Nachtheile sich ergeben, uaiiicntlich im Hinblik auf die Archive, die bei einem Umziehen Schaden' on und die überhaupt in Gewölben aufgestellt sein sollte», sodann weil dieses Verhältniß für die Orteehrenhaft sei. Er glaubt, daß bei Erwerbung eines eigenen Hauses sich auch die nicht regierenden^ betheiligen würden. Der Anzug wird erheblich befunden und daher an die Obern gebracht; in-^schen mag sich der Landschreibcr um ein geeignetes Haus umsehen. Absch. 434. o. 18. (1666).

^ Landschreibcr soll ein kommlicheS Haus für die Landschreibcrei und die Archive anzukaufen suchen^ nachfragen, waö jedes der jüngcrn Orte, die an der Grafschaft keinen Antheil haben, dazu beitragen^o, und sodann berichten, wie hoch der Kaufschilling jedes Ort zu stehen komme, damit auf nächstel Jahrrcchnung dießfalls instruirt werden kann. Zürich war nicht so weit instruirt. (Znsaz zum^cher Exemplar). Absch. 442. in. 11». (1667). Den Obrigkeiten wird die Erstellung einer Lo-^lität ssir das eidgenössische Archiv und die Kanzlei zu Baden empfohlen. Die VIII alten Orte habenKreits ihre Einwilligung dazu crtheilt. Absch. 453. in. 2«. (1667). Innerhalb vier Wochen nach^vpfang des Abschieds sollen die Obrigkeiteil melden, ob sie 306» Gulden zum Ankaufe eines Hauses^ die Archive und die Landschreibcrei in folgender Proportion zu bezahlen bewilligen, nämlich jedes dct^ alten Orte 250, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhauscn je 175, Appenzell 75, Fürst undSil. zusammen 15» Gulden. Alle künftigen Reparaturen fielen dem Landschreibcr zur Last,

lch. 459. t. 21. (1668). Der Kauf für die Landschrciberei und das Archiv wird ratificirt und^ Ort eingeladen, das auf lcztcr Jahrrcchnung verabschiedete Betreffniß an der Kaufsummc von 26003»»o Gulden auf künftiger Jahrrcchnung zu entrichten. Absch. 473. n. 22. (1668). Die Orte^ cn ersucht, ihr Betreffniß an die Kaufsummc der Laudschrcibcrci auf künftiger Jahrrcchnung zu ent-asten. Der Kaufpreis ist 2600 Gulden und 10 Ducatcn Trinkgeld für des Verkäufers Hausfrau. Der^ erschuß soll zu baulichen Aenderungen verwendet werden. Absch. 477. g. 23. (1671). Landvogt

vhesin, als Statthalter der Landvogtci Baden, legt im Namen der Erben des Landvogts Roll sel. die

162