SarganS. 1285
Owas aus dem Vorschlage der Kirche Calfeusen zu verwenden sei, mag der Landvogt mit dem Bischofausmachen. Absch. 650. w. — 217 (1677). Die hohe Obrigkeit hat dem Caplan zu St. Matthäus^»t Urbar acht Käse oder acht Scheffel Korn zu liefern. Da er nun viele Jahre lang die Käse an demangewiesenen Orte und zugleich im Schloß die acht Scheffel Korn bezog, hat es den Schein, er habeDoppelte empfangen; der Landvogt soll sich deßhalb näher darüber erkundigen. Absch. 673. t.
12. Stifte und Klöster
Mels.
Art. 218, (1650), Dein Landvogt wird aufgetragen, den lezthin von'Landammann Zweher und""dam»»««« Rcding für den Bau des Kapuzinerklostcrö zu Mclö getroffenen Anordnungen beförderlich^ziehung z„ verschaffen. Absch. 34. r. — 211». (1651). Der Landvogt soll dafür sorgen, daß der"u des Kapuzinerklosters vorwärts schreite, und allfälligc Hindernisse zur Anzeige bringen. Absch. 42. bb.
^ Die IX katholischen Orte nehmen auf den Bericht, daß die vorhandenen Mittel zum
u^ban des Kapuzinerklosters nicht hinreicheil, dicß in den Abschied, damit die Obrigkeiten und Privaten" Steuern veranlaßt werden. Absch. 46. bb. — 221. (1653). Von Baden anö bitten die Kapuziner. ^Februar, eö möchten die katholischen Orte, nachdem jedes derselben zu Erbauung des Kapu-'"^klosters schon 100 Münzguldcn beigetragen habe, und da die aus dem Roll'schcn Erbe hergeflossencnguten Gulden und andere Gaben gutherziger Leute nicht hinreichen, noch je 100 Kronen zur Voll-des Baues beisteuern, wofür ja die fürstlichen Pensionen in Anspruch genommen werden könnten,dj/? ^ 222. (1653). Die Gesandten von katholisch GlaruS und Appenzell J.-Rh. nehmen
Angelegenheit wegen der Bausteuer für das neue Kapuzinerklostcr, woran die übrigen katholischen
Orte
lk 40 gute Gulden gesteuert haben, 4n den Abschied. Absch. 103. uu.
Pfäfers.
Art. 2211 (1650). Hinsichtlich der Klage des Abts über die von der Stadt Mayenfeld auf seine^'geu Güter gcsezte neue Auflage wird jene bundeSgenössisch ersucht, den Abt bei dem Herkommenj» lassen. Absch. 34. u. — 227. (1658). Amman» Gallati von Pfäfcrö, im Namen des^'gen Gotteshauses, und alt-Sckelmeister Jakob Hobi bringen eine Streitsache vor, die bereits vor dieDrte appellirt ist. Es wird daher nicht eingetreten, sondern die Parteien an die betreffenden Orte ge«'ksen. 272. k. — 223. (1659). Der Abt klagt, daß die von Vilterö den Weinzehnten zurük-
/ku und daß dem Gotteshaus die Eigenschaft des Jakob Hobi von SarganS entzogen werden wolle.^ Sache wird auf die nächste Tagsazung verwiesen. Absch. 289. r. — 22<». (1659). Dem GotteS--Appellation gegen Jakob Hobi und die Gemeinde VilterS bewilligt. Absch. 301. 2. —tj ' (1659). Dem Landvogt wird empfohlen, die alten Rechte von PfäfcrS, gegen deren Beeinträch-tig der Abt klagend cinkam, zu achten. 11»iä. uu. — 228. (1660). Der im Austande zwischen dem"Ucechauö und seine» Unterthancn zu VilterS wegen Lehen und Ehrschäzen ergangene Reeeß wird dahin, da das Gotteshaus Lehcnherr der streitigen Liegenschaften sei, die dießmalige Erlassung^ ^ehenserneuerung lediglich aus Rcspect gegen die Orte und ohne Präjudiz für die Zukunft geschehen^iit dieser Erläuterung sind Uri, Schwyz „und andere" nicht einverstanden. Absch. 306. rr. —