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Sargans.
22?», (166t). Christian Christen und die von Vilters, auch Sekelmeister Hobi, wegen ihren Lehe»'streitigkciten mit PsäferS nach Baden gereist, verständigten sich mit dem Statthalter Langenstcin vo»Pfäferö, nicht klagen zu wollen, begaben sich auch mit ihm auf den Rükweg, wandten aber betrüglich wiedt'um und brachten ihre Klage an, wurden jedoch angewiesen, sich bei dem Abte für Empfahung ihr^Lehen zu demüthigen oder im folgenden Jahre wieder zu kommen. Schwyz wollte eS bei dem bleibtlassen, was des HobiS halber gegen Lieutenant Jmling jüngst zu Lucern geurtheilt worden,wäre denn, daß sie einander vor die Orte citiren und beiderseits einander im Sarganserlande genügstBürgschaft stellen. Absch. 327. nn. — 239 (1668). Nachdem LandcShofmeistcr Fidel von Thurn üb^den Zustand der Stift PfäferS relatirt hatte und die Zuschriften der Benedietiner Kongregation und des glciäsam im Exil befindlichen Prälaten vernommen worden waren, wird kraft obhabenden Schirms dc>>Papst geschrieben, er möchte das Geschäft der Nuntiatur zuleiten. Zugleich wird die Congregation ^ihrem Vornehmen besteift, der Prälat zum Gehorsam gegen dieselbe ermahnt, dem Landvogt von Sarga»'fleißige Aufsicht über der Stift Güter und Gefälle aufgetragen. Absch. -173. K6. — 231 (1668).Berichterstattung über den Zustand der Stift und die geringe Hoffnung, welche der Congregation gegc»über den Machinationen des Prälaten auf Rom übrig bleibe, dieselbe zu erhalten, wird dem Land^Hofmeister Fidel von Thurn Vollmacht ertbcilt, die Absczung und Ersezung des Prälaten bei dem Pap^dem Cardinal Rospigliosi und dem Nuntius Aguaviva zu betreiben. Absch. 479. lUe. — 2512. (ltiiÄ'Da der in Konstanz sich aufhaltende Prälat von Pfäferö seine Stift stets beschwert und nun auch ^Gefälle und Einkünfte des RapperSwylcr Hofs angreift, ist die Angelegenheit dem Nuntius durch ^verordneten Ausschuß zu empfehlen. Absch. 487. in. — 233 (1677). Dem neugcwählten Abtefacius Tschupp, gewesenem Dekan und Convcntnal zu Einsiedel», wird gemäß gebührender Schirmspß^gratulirt. Absch. 666. v. — 23 t (1677). Mit Rüksicht auf den erlittenen Brandschaden des Gottt''Hauses bittet der Abt, selbiges mit einer beliebigen Steuer um etwas releviren zu wollen, was in ^manglung von Instruction in den Abschied genommen wird. Absch. 673. vc.
13 LocgleS.
Art. 233. (1663). Die Gemeinde Mels mag wie Flnms einen eigenen Wcibel haben undselben durch den Landvogt ein Mantel zugestellt werden. Absch. 379. p. — 239 (1676). Die Bür^'schaft und Gemeinde Sarganö soll zu Ersparung von Unkosten dem Landvogt und dem Schultheiß ^demselben Tage die Huldigung leisten. Absch. 656. kk. — 23?. (1676). Wegen des Wcibcls intannen bleibt es beim Alten. UM. oo. — 238. (1677) Das abermalige Gesuch der Gemeindetanncn um einen eigenen Wcibel wird auf Gutheißen der Obern hin so entschieden, daß die Genickdrei ehrliche Männer bezeichnen solle, aus denen dann der Landvogt einen erwählen mag. Absch. 6?^'— 239. (1678). Die Gemeinweide Buschär mag, so weit der Boden sich dazu eignet, umgebrochen ^eiirgefriedct und stükweise verkauft oder verliehen werden; sollten die Inhaber solcher Stüke den i?l»^derselben vcrnachläßigen, so fallen diese der Gemeinde zu, die die Nuzung zur Rhcinwuhrnng zu verwc»'hat. Außerhalb jenes Bezirks gelegenes Land mag ebenfalls von den Eigenthümcrn umgeakert und ^gefriedet werden; die nicht angebauten Theile aber bleiben im Herbst und Frühling der Weide