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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1283
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Sarganö. 1283

Augenschein vorgenommen, aber keinen Ausspruch gethau haben, und gebeten, dast der Entscheid dem^Musischen Landvogt Znmbrnnncn übertragen werde. Der alt-Landvogt von Werdenberg, I. P, Elmcrvon Glarus, dagegen erinnert, daß, wenn die Säzc sich nicht einigen könnten, ein unparteiischer Obmann,B, in frühcrm Falle Landammann Rcchstcincr von Appenzell, gewählt worden sei. ES wird hierauf^ Streit zur Ausgleichung an Landvogt Mohr von Lueern, Statthalter Rcding von Schwhz und die^»danimänner Elmcr und Marti von Glarus und Landvogt Znmbrnnncn gewiesen, mit Vorbehalt, daß,kenn die Ausgleichung nicht erzielt werden könne, der Landvogt von Sarganö rechtlich entscheide. Absch. lll^l (1664), Es bleibt bei dem lcztjährigcn Beschluß, daß der Landvogt ZumbrunncnStreit über die Rheinwuhre zwischen Wartan und Sevelen entscheiden soll, von ihm aber nach Badenvhpcllirt werden möge, Absch. 464. 1l»k5 (1667), Mit Glarus wird über die Verbesserung der'^luwuhre in der Herrschaft Sargans Abrede getroffen, Absch. 466. le.

ZV Kriegs- und Schüzenwesen.

Art. 1l»i» (1655), Auf der Konferenz zu Küfinacht den ll). November wird von den KriegS-^thcn der V katholischen Orte das Verhalten verabredet, welches bezüglich der Landvogtci Sargans im^'vgsfallx zu beobachten sei. (S. Absch. 162), Ii»?. (1664). Auf die Anfrage dcö Landvogts,^ sich bezüglich der durch die Grafschaft nach Venedig ziehenden Rceruten zu verhalten habe, wirdnöthjge Weisung erlassen. (S. Absch, 396, I.), 1?»« (1668). Den lFündner Rceruten wird nur^'"gungsweise der Durchzug durch Sargans gestattet. (S. Absch. 473. u.), Ii»i». (1668). Die Land-"gle von Sarganö und Nhcinthal beschweren sich im Namen der Untcrthancn über die für das Dcfcnsionalauferlegte Mannschaft, meinen nämlich, daß sie zum Zuge nicht verpflichtet seien, worauf aber geantwortetdaß sie sich zum Zuge gefaßt halten sollen. Absch. 475. x. 2I»V (1676). In Bezug auf die^gc>i dtt Schüzengabcn entstandene Unordnung und in Bezug auf das Maiengcricht zu Ragatz soll derUdvogt so gut als möglich remediren oder auf die nächste Tagsaznng berichten. Absch. 566. xx.(1676). Wegen der Schüzen zu Ragatz bleibt es bei Landvogt Trinklcrö Anordnung. Absch.^ uu.

Kirchliches und Glaubenssachen.

^ Art. (1656). Ans den Anzug, daß in der Vogtei Sargans nnkatholischc Leute cntdckt wor-u seie>,, wurde nach Mittheilung dcö von Zürich und Glarus im Handel zu Ragatz in unförmlicherdewirkten Anstrags dem Landvogte die Weisung gegeben, diejenigen, welche mehr geklagt haben,, ^ f'e erweisen konnten, zu strafen, auf daß, wenn sie appellircn, dabei Anlaß genommen werden könne,beiden Orten eine solche eigene Gewaltübung zu untersagen, auch, möge der Landvogt die von"'"s ermuntern, ans Entfernung der Unkatholischcn zu dringen; endlich solle er dem Bau des Kapu-^rklosterg Fortgang verschaffen, Absch. 24. o. (1656), Dem Landvogte wird aufgetragen,

'u Ragatz gefallenen, auf die Religion bezüglichen Schcltwortc zu ahnden, den Eiscnherrn zu FlnmsErwerbung der Wirthschaft zur Halbmcil zu hindern und zu verhüten, daß nicht über das bisher go^ ^eligionsexercitium hinausgegangen werde. Absch. 27. vv. Äv t (1654). Auf Anzeige von^us, baß Landcöfähnrich Aberli zu Flnms Lästerungen über die evangelische Religion ausgestoßen habe,