Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1280
Einzelbild herunterladen
 

1280

Sargans.

dieses Schreiben hin eidgenössisches Recht sollte vorschlagen wollen. so ist darüber gar nicht einzutretenweil der Streitgegenstand nicht auf glarnerischci» Grund und Botmäßigkeit beruht, sondern das gemein-same Eigenthnm der regierende» Orte betrifft. der Einzelne hicmit der Verordnung der Mehrheit Munterziehen muß. Absch. 602. a. (1674). Die in Betreff des Abzugs eingegangene schnöd-

Antwort des Ortes Glarus. als maßen sich die V Orte Sachen an. ohne zu untersuchen, ob sie rcch>seien oder unrecht, wird mit der Erklärung erwidert, man nehme solche Zulagen nicht an, lasse sie wicd--nach Hause laufen, in Zuversicht,Ihr uns mit dergleichen unlcidcnlichcn schmähungen i'n's künftig ve-'schonen werden", u. s. w. Dem Landvogt Bleuler aber wird bei 500 Kronen Strafe geboten den Ad'zug von der Tschudischen Verlassenschaft bcizutreiben. Absch. 610. I. I «j5. (1675), Auf gemacht-Anregung, daß Landvogt Bachmann wegen seiner Vogteiverwaltung in Sargans von seiner Ortöobrigkd'zu Glarus zur Verantwortung gezogen und mit einem Audienzgcld belegt worden sei, findet man. in Mwägung. daß die in der Landvogteiverwaltung begangenen Fehler dem Urtheilc aller regierenden O>"unterstellt werden müssen, eine dicßfällige Jnstruirung auf die künftige Tagsazung nöthig. Absch. 620. l- I««. (1675). Als der Landvogt kraft der Mehrheit der Ortsstimmen den von Pfarrer TschudiWartau herrührenden Abzug den Gesandtschaften aushändigen wollte, hielt die Gesandtschaft von Glar»-inständig an, aus Rüksicht auf die zwischen Glarus und Sargaus bestehende Freizügigkeit und zur S-schwichtigung der gegen den Landvogt entstandenen Unruhe zu verzichten. Allein die Mehrheit will »o«jener Freizügigkeit nichts wissen und Uri und Schwhz erklären, daß wenn Glarus seinem Landvogt untt-sage, Aufträge der Mehrheit der Orte zu vollziehen, werde man eine solche Anmaßung durch AuSsäMaus der Mitregicrung ahnden. Landvogt Bleuler hat daher dem Landvogt Bachmann die Hälfte jc>^Abzugs zu übergeben; will dieser seinen Antheil zur Stillung der Unruhe verwenden, so ist's ihmstattet. Die Kosten tragen die Tschudischen Erben. Absch. 622. iii. »«j?. (1076). Alt-Landvoß'Bachmann klagt, daß er wegen des Abzugs von der Tschudischcn Hinterlassenschaft sowohl in Glarus ^in Sargans in große Ungelcgenheiten und Kosten gekommen sei. Es wird ihm auf Ratification ^ein kräftiger Receß crtheilt und Glarus mit Ausschließung aus der Mitregierung bedroht, falls es ^so eigenmächtiger Eingriffe in der regierende» Orte Judicatur nicht entschlage. Absch. 638. II.(1676). Glarus, welchem wegen der Angelegenheit des alt-Landvogts Bachmann von Seite desSchwhz mit Entziehung des Beistzeö bei gemeinen Zusammenkünften gedroht wird, erhält von de» ev->"gelischcn Orten die Zusicherung eidgenössischer Affectiv». Absch. 639. Ii. I«,». (1676). Hinsichtder dem alt-Landvogt Bachmann von Glarus wegen des Tschudischen Abzugs in der Vogtei Sarg^erwachsenen Nachtheile wird der Beschluß erneuert, denselben zu schüzen und von Glarus keinen L<^Vogt in die gemeinen Herrschaften zu admittiren, bis Bachmann wegen der Verwaltung der HerrschSargans im eigenen Lande zur Ruhe gelangt sein wird. Absch. 650. vvv. I?« ((676). Gl->^wird abermals ermahnt, den alt-Landvogt Bachmann wegen seiner Vogteiverwaltung in Ruhe zuAbsch. 656. i. 171. (1677). Das Begehren von Glarus um Schuz in seinem Collaturrecht ^

Wartau wird an gütliche Vcrglcichung mit der Gemeinde gewiesen, ansonst man künftig auf

Mittel

deren Erledigung bedacht sein würde. Absch. 673. an. 172. (1678). Die Collatur zu Wartaunachdem Glarus aus einem alten Urbar seine Berechtigung erwiesen und die Gemeinde den Entscheidsübrigen sechs Orten anheimgestellt hat, gegenwärtig aber nicht erschienen ist, dem Orte Glaruö ^