SarganS. 1279
Collatur halben wird von einigen Gesandten ein Vergleich zwischen Glarns und der GemeindeTartan, vermittelt. Absch. 567. zip. — 157. (1673). An Zürich und GlaruS soll im Namen aller vierdie Erklärung abgegeben werden, daß, wenn sie nicht in Monatsfrist in Betreff des Abzugs vonwartauischen Prädieanten die Beweise für ihre Prätensionen eingeben, cS bei den bereits crtheilten^WniiNlcu sein Verbleiben habe und die Befehle zur Exeeution erthcilt werden. Absch. 575. c. —^8. (1673). Die katholischen Orte sehen in dem von Zürich dem Orte GlaruS hinsichtlich der AbzugS-°rderung von der Hinterlassenschaft des Pfarrers Tschudi zu Wartau gemachten Zugeständnisse die Absicht,^ Prädicanten den wahren Geistlichen gleichzustellen, befehlen daher dem Landvogt, den Abzug einzu-"ldcr,, (S. Absch. 576. Z.). — I55ß. (1674). Die katholischen Orte beharren auf der Forderung desGsiS Hinterlassenschaft des Pfarrers Tschudi, so daß auch diejenigen Orte, welche bis dahin
"'ü dem ExccutionSbefehl innegehalten haben, dem Landvogt Bleuler ihre Befehle überschreiben mögen,se ^ lkiitt. (1674). GlaruS bringt an, man gedenke von Seite des Standes GlaruS daö
eiuj^r Zcit gegen SarganS geübte, jedenfalls verdrießliche AbzugSrccht fallen zu lassen, in Erwartung,auch die agierenden Orte auf den Abzug von SarganS gegen GlaruS und namentlich auf den Ab-bon her Hinterlassenschaft des Pfarrers Tschudi verzichten. In den Abschied, besonders weil darübereine Erkauntniß erfolgt sei. Absch. 585. s. — K»H (1674). Bei den wegen Abzug von Tschudi's^'^asscnschaft ertheiltcn OrtSstimmcn hat es sein Verbleiben und Landvogt Bachmann ist gegen all-'sie Strafe für Vollziehung der mehrcrn OrtSstimmcn bester Maßen zu schüzen, dagegen Landvogt^"ler zu strafen, falls er den Abzug noch nicht bezogen hat. Absch. 592. ä. — K»S (1674). Der" bogt wird angewiesen, den Abzug von Tschudi'S Hinterlassenschaft künftiges Jahr in Rechnung zu^'Usicu. GlaruS protestirt, Zürich referirt. Absch. 593. K'. — Kitt. (l674). Der Zusammentritt dieser°'llerenz war von Uri gewünscht wegen des streitigen Abzugs von der Hinterlassenschaft des PrädicantenU'dj ju Wartau und des Pfarrers Jost Zangen von Wohlcnschwhl. Nach stattgehabtem eidgenössischemwird von Uri in Bezug auf den Erstcrn gemeldet, welchen Verlauf die Sache genommen habe,
^ das Schreiben LuccrnS an den Landvogt Bleuler vorgelegt, in welchem diesem geboten wurde, der, Gla
statt
" GlaruS verlangten Particularinquisitioii wider Landeöfähurich Bachmann, den früher» Landvogt, nicht
geben. Ueber die Vorfrage, ob noch alle Orte darauf beharren, daß von dem Nachlaß des Pfarrers
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"'»c. daß es aber um daö Recht der Mitregierung zu thun sei und um die Consequenzen, und besondersNstl der Katholischen von GlaruS; denn wie der abgetretene Landvogt Bachmann nun von der
. - der Abzug erstattet werden müsse, ist man darin einig, daß der Betrag zwar wenig in Betracht
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^trhrit Religion so bedrängt worden sei, daß er den Befehl der Mehrheit der regierenden
die vollziehen gewagt, sondern vielmehr auf Nachlaß der Forderung gedrungen habe, so werden
^..^^tschcn Landvögte aus GlaruS auch künftig, wenn sie den Befehlen der andern Orte Folge leisten,^ ^ der Verfolgung ihrer Mitlandlcutc auSgesezt sein. Man beschließt daher, auf der Forderung desGsis zu bestehen und in einem nachdrüklichcn Schreiben an GlaruS diese Forderung noch dadurch zuunden, daß gerade durch GlaruS der Abzug in der Herrschaft SarganS eingeführt, selbst von dem"icht ^.schudl für eine Tochter der Abzug bezahlt worden sei, dem Orte GlaruS auch das Recht
könne zugestanden werden, den Landvogt über seine Amtsvcrwaltung zur Verantwortung zu ziehen.^ '"ill, daß für diesmal von dem AbzugSrccht kein Gebrauch gemacht werde. Wenn GlaruS auf