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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Sargans.

166 Kronen Buße zu exequiren. Absch. 593. os. (1674). Um der Familie Gmür wegen dtl

von Landvogt Lusst auferlegten Buße zu helfen, wird Zürich ersucht, diese Sache bei der nächsten cidg"'nössischen Tagsazung zu gütlichem oder rechtlichem Austrage zu leiten, unterdessen aber durch den >"Sargans regierenden Landvogt Bleuler den Glender aus dem Oberlaude zur Geduld zu verweisen, indei"man sonst, wenn er die Gmürischen zu drängen fortfahre, auf sciue im Gaster befindlichen Güter greift"würde. Absch. 666. b. IA7 (1675). Schwhz und Glarus verlangen Aufschub für Gmür, betreffetRükerstattung des Anlcihenö, das ihm Hans Lendi gemacht hatte, bis auf nächste Tagsazung. In dc"Abschied. Absch. 62Z. kdü. (1675). In Bezug auf die Gmürischen Strafgelder will Schnfti

dieselben von den nachfolgenden Landvögtcn aus dem obrigkeitlichen Interesse an die zuständigenSchwhz und Glarus refundiren lassen. Die andern Orte rcferiren. Absch. 627. o. (1675)

Wegen der Gmür'schen Sache soll jedes Ort auf kommende Tagsazung in Baden instruircn, Zürich aberersucht werden, dafür zu sorgen, daß unterdessen mit der Ezccution innegehalten werde. Absch. 634. k.Ikkv. (1676). In Bezug auf die Gmür'sche Schuld konnte abermals keine Einigung erzielt werde"'Absch. 638 W- ?A >t. (1676). Schwhz und Glarus beantragen, daß dem Lendi seine Forderung vo"dem Landvogt auf Rechnung der regierenden Orte bezahlt werde; die andern Orte sind nun zwar dclAnsicht, daß Gmür bezahlen solle; weil cS jedoch nur um die 156 Gulden zu thnn ist, welche die O^insgemein empfangen haben, nehmen sie den Antrag rot'oremlum, mit Borbehalt, daß die Verhandln^von Lachen in Gültigkeit bleibe. Absch. 656. ece. (1677). Ueber den Ersaz der Gmür'scM

Gelder gelangte man zu keinem Beschluß. Absch. 673. bl>. IAA. (1678). Zu endlichem Austrag MGmür'schen Handels soll den Kindern Lcndis das von Landvogt Lussi verrechnete Geld ans der künftig^Jahrrechnung zurükcrstattet werden. Absch. 697. Ich.

<» Anstand über die Collatur zu Wartau (Abzugsstreit)

Art. 15/i. (1672). Der Zürcher Gesandtschaft wird von der von Glarus die Erklärung gcgeMGlarus glaube sich als Besizer der Herrschaft Wcrdcnberg zur Collatur von Wartan berechtiget; köMdie Gemeinde ihre rechtlichen Ansprüche darauf erweisen, so werde man sie ihr nicht streitig machen. AM544. in. I?k! (1672). Die Ausschüsse der Gemeinde Wartan, Schulvogt Jakob Sulscr, SekelmeMWilhelm Sulser und Richter HanS Schneider bringen vor, daß ihre Gemeinde bis dahin die PfarrcollMgehabt, nämlich aus zwei oder drei Geistlichen, die ihr Glarus präsentirt, den beliebigen ausgewählt,aber nach dem Tode des Pfarrers Tschudi Glarus selbst ihr nach eigener Auswahl einen Pfarrer gcgc^habe. Dagegen behauptet Glarus seine dießsällige Berechtigung. Die beiden Thcilc werden crniaMsich zu vergleich n, doch wird die Sache in den Abschied genommen, für den Fall, daß sich die be>MThcile nicht gütlich vergleichen könnten. Absch. 546. II. IS<» (1673). ES wird angezogen, daßLandvogt von der Hinrerlassenschaft des Prädicanten Tschudi zu öftern Malen den Abzug gefordert, Mnicht erhalten, von Glarus sogar einen Rechtsvorschlag bekommen habe, weil die Collatur und dasWartau innerhalb des Elkers Eigenthum von Glarus sei. Dagegen behauptet ein Ausschuß von Wa"Mdaß die Collatur und auch der halbe Thcil der Abzüge der Gemeinde gebühre und die Landvögt"Abzüge in und außer dem Etter genommen und der Gemeinde die Hälfte überlassen haben. Als hn'Mder Landvogt angewiesen wird, den Abzug einzufordern, schlägt Glarus das eidgenössische Recht