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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1277
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Sargans. 1277

Rechte in Quarten, Murg und Quinten der Grafschaft SarganS, die nicdcrgerichtlichen der Herrschaft^sier zustehen, vergleicht man sich auf Ratifikation also: Dem Spruche von 1519 gemäß gehört an dieeastchaft Sarganö was Leib und Leben berührt, d. h. Mord und Todtschlag, Sodomiterei, Hexerei,^elbstcntleibung, Blutschande bis zum zweiten Grade, Landflüchtigkeit einer Leib und Leben betreffenden)at wegen, offenbarer und erwiesener Nothzwang, Meineid, Vater und Mutter schlagen, frecher und^rsäzlichcrweise,dabei keine Unsinnigkeit", Confiöcation darüber. Da der Ehebruch in Gastcr nie male-^'Ich bestraft, auch in der Herrschaft Sargans von den sieben Orten zur Zeit des LandvogtS Egli diekafe für Ehebruch auf 1(1 Kronen bestimmt, hicmit ebenfalls nicht malcfizisch behandelt worden ist, soll'e Bestrafung des Ehebruchs dem Vogt von Gaster zustehen; dagegen soll von Schwyz und Glarus der^behalt der Specification der hochgcrichtlichcn Rechte in den Eid des LandvogtS gesezt und diesem zu-! c>ch die Pflicht übcrbundcn werden, malefizische Personen dem Landvogte von SarganS zu überliefern.Ich. 491. b. i g«». (1669). Da nach den auf heutiger Konferenz über die nieder-und hochgcrichtlichcn^ugnifse getroffenen Bestimmungen der Sarganscr Landvogt den Gmür unbefugter Weise bestraft und^ilcachtet der Protestation von Schwyz und Glarus 25(1 Gulden Kosten veranlaßt hat, soll er nach An-I der Abgeordneten dieser beiden Stände die bezogene Buße zurükcrstatten und die Kosten selbst tragen ;'66) der Meinung der Gesandten von Zürich und Zug dagegen soll der Handel als eine abgemachteachc betrachtet und Buße und Kosten in die sarganstsche Rechnung gebracht werden, da genannter Ver-nich nicht rükwirkcnd sei. Iliill. o. 14t» (167(1). Ucber den von Hans Lendi vorgewiesenen Reeeß," er sich versichern lassen möchte wegen des Gmüren selig angelegten Buße, wird erst bei erhaltenerkiintniß der Conferenzverhandlungen zu Lachen eingetreten. Absch. 506. vv. 141.. (1671). Auf6ge des Hans Lendi, daß er zu dem wegen des alten Gmür von Murg dem Landvogt bezahlten Geldnicht habe gelangen mögen, wird demselben ein Rcccß crtheilt, vermöge dessen er aus die dafür ver-"Veten Güter greifen möge und der Landvogt ihn dabei unterstüzen solle; doch protcstiren Schwyz undsjc dagegen, weil dieser Casus nicht nach Garzaus, sondern nach Gaster zur Bestrafung gehört hätte;Ehalten sich also ihr Recht vor. Absch. 523. ss. 142. (1671). Der Landvogt soll die Exccution' Buße und Kosten, die Landvogt Lusst den Gmüren auferlegte, einstellen bis nach der badischen Jahr-kchnung. Absch. 535. o. 143. (1672). Schwyz trägt an, daß der 1669 bei einer Konferenz in Lachen

Bericht (s. Art. 138), laut welchem Quarten, Murg und Quinten dem Malest; nach zu Sar-^ die Mannschaft und das Ucbrige zu Gaster gehören, den Ständen all ratltieunllum mitgetheilt undkünftiger Mißverständnisse in Behandlung genommen werden möge. ES soll geschehen,lch. 546. mm. 144. (1673). Auf den Vortrag von Schwyz, daß die von Gmür von Murg bezahlte"v von Hanö Lendi vorgeschossen worden sei und dieser nun, nachdem die zwischen Sargans und Gasteründene Streitsache erledigt sei, die Rükzahlung des von den regierenden Orten verrechneten Geldes^ 6nge, laut Erläutcrungsvertrag zu Lachen von 1669, erinnert Burgermeister Hirzel, daß dieser Ver,3 nur ^ die Zukunft Anwendung finde; Andere bemerken, daß derselbe ihren Obrigkeiten unbekannt^ ^ben sei. gg wird daher der Vertrag selbst in den Abschied genommen zu nachträglicher RatificationS-.^^ilung, die eben bis jezt unterblieben war. Absch. 567. gg. 145. (1674). Dem HanS Lendi soll6s dem Gmür zur Erstattung der Buße gemachte Anleihen aus Gmür'schen Mitteln bezahlt werden und^ Landvogt wird, ungeachtet deö wiederholten Widerspruchs von Schwyz und Glarus, befehligt, bei