Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1276
Einzelbild herunterladen
 

127«

SarganS.

erzeugten Kindern zwischen Wartau und Sargans von den Landvögtcn von Sarganö allerwegen wider'sprachen worden sei, auch vor ungefähr dreizehn Jahren unter Landvogt Deschwanden eine Kindertheilungvorgenommen und dabei von dem (glarnerischen) Landvogte dasselbe Theilrecht angesprochen worden sei,das bei der Kindertheilung mit PfäferS beobachtet werde, und daß Landvogt Deschwanden ein solchesgleiches Recht als billig, früher üblich und mit altern Schriften übereinstimmend bezeichnet habe. Absch103. llk. 12<» (1653). Glaruö dringt auf endliche Schlußnahme über die Kindertheilung. In de»Abschied. Absch. 169. x. 127. (1654). Damit der Streit über die Kindertheilung zn Wartau einmalerledigt werden kann, wird der Landvogt von Sargans aufgefordert, die darauf bezüglichen Urbare undSchriften nach Baden zu senden. Bereits hat Zürich seine Einwilligung dazu Glaruö angezeigt. Absch119. s. ^ 128. (1654). Glaruö dringt auf endlichen Entscheid. ES wird nun von den andern sechsregierenden Orten nach Ausstand von GlaruS auf Gutbefindcn der Obern hin beschlossen, es solle «««Zukunft so gehalten werden, daß Kinder von Eltern, die zum Schloß Wartau gehören, nicht mehr getheillwerden sollen, und ebenso jene nicht, deren Eltern dem Schloß Sarganö angehören; dabei bleibt gleichegültig, woher die Mutter ist. Die Gesandten von Glaruö nehmen dicß nll lökoroulluin. Absch. 122. as 121». (1655). Da von den regierenden Orten bewilligt ist, daß die Kindertheilung zu Wartau >"gleicher Weise wie an andern Orten im Sarganserland gescheheil soll, ist der Landvogt angewiesen, »>i>Abgeordneten von GlaruS die Theilung vorzunehmen. Absch. 146. ll'. lg«. (1958). Zu der Kindel-theilung werden abgeordnet Landammann Cleric von GlaruS und Landvogt Joh. Franz Reding ve»Schwhz. Absch. 251. p.

kk. Jurisdietionsstreit zwischen Sargans und Gaster.

Art. 131. (1650). Der zwischen Sargans und den Orten Schwhz und Glaruö wegen Bestraf»^der Ehebrüche zu Murg, Quarten und Quinten entstandene Span bleibt unerledigt. Absch. 27. llä.132. (1658). Die vom Landvogt einigeil Knaben zn Terzen wcgcil eines Diebstahls auferlegte, von de»Landvögten deö Gasterö angesprochene Buße gehört an die Grafschaft Sargans, sei denn, daß Schn^und Glaruö etwas anderes aus dem bestehenden Bertrage zwischen den sieben Orlen und Schwhz u»tGlaruS erweisen können. Absch. 251. eo. 133. (1668). Da die Landvögte von Sargans in d«lVogtei Gaster wider Briefe und Siegel mit unbefugten Strafen eingreifen, besonders Landvogt Lusstehrbaren Protestationen von Schwhz und Glaruö in den Wind schlägt und sie keiner Antwort würdigtwird man Klage bei der nächsten Tagsazung in Baden erheben. Absch. 472. o. 131. (1968). 3"Bezug auf den wegen der Niedern Jurisdiction zu Murg, Quarten und Quinten obwaltenden Str^sollen die Landvögte von Sargans und Gaster ihre Documcnte auf künftige Jahrrechnung einsend^Absch. 473. 1. I 3S. (1668). Der Streit wird auf die Jahrrechnungötagsazung verschoben.475. >v. I3<». (1668). Das über Quarten, Murg und Quinten entstandene Mißverständniß der siebs"und zwei Orte wird auf den 25. October/4. November vertagt, die gefallenen Bußen unterdessen dc>"Landvogte zucrkann, doch mit Vorbehalt der Rechte der zwei Orte.' Absch. 479. oo. 137 (ltMDa man in Bezug auf die Gränzstreitigkciten zu Murg mit Documentcn nicht verfaßt war, wird^und Zug beauftragt, mit Schwhz und Glaruö wo möglich noch vor Weihnachten eine ConfcrenzLachen anzuordnen. Absch. 488. cz. 138. (1669). Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Hochgericht!«^"