Sarganö. 1275
Seilschaft loszukaufen wünschen, mag der Landvogt mit leztcrn auf Ratification hin in Verhandlungtrete». Ml!. — IIZ1 (1676). Der AnSkauf der Tobfällc wird abgeschlagen. Absch. 650. ir.
Kindertheilung zu Warlau.
Ärt H211 (1649). In Betreff der Kindcrthcitung zu Wartau soll der Landschrciber den altenGebräuchen und Rechten nachforschen und berichten. Absch. 7. o. — 121.. (1649). Da wegen der Kinder-tbcilung ,loch Entscheidung erfolgen konnte, hat der Landvogt nachzuforschen und zu berichten, wie esler mit der Kindcrtheilung gehalten worden sei und wie es bei andern GcnchtShcrrcn des Sarganscr-a»des gehalten werde. Absch. 10. /2. '122. (1650). GlaruS verlangt, daß in Bezug aus die Kinder-^iliing zu Wartan mit Hinsicht auf die Abschiede vom 20. September und 7. Dcccmbcr 1546 die Regel"^gestellt werde, daß, wenn ein zu dem Schloß Wartau gehöriger Untcrthan mit einer ausländischen,^ber „ah Werdenbcrg noch Wartau noch zum Sarganscrlandc gehörigen Weibsperson Kinder erzeuge,^ Kinder, wie bisher üblich war, zwischen der Herrschaft Wartan und der Landvogtci Sarganö gcthcilt^>dcii, daß aber auch umgekehrt, wenn ein sargansischcr Untcrthan in der Gemeinde Wartau mit einer^cheu Weibsperson Kinder erzeuge, diese Kinder zu theilcn seien. Beschluß: Da jene Abschiede von 1546Mr nicht vorgelegen, wird die Sache nochmals in den Abschied genommen. Absch. 27. eo. — 123.
wiederholte Andringen des Standes GlaruS, ihm in Wartan besonders in Bezug aufKindertheilung nicht weniger Rcchtsamc zuzumessen, als andern sargansischcn GcrichtSherren, wird dem^»dvogt aufgetragen, zu berichten, was sich hierüber Geschriebenes oder liebliches vorfinde; zugleich wirdin den Abschied genommen, ob man den Ständen Schwhz nnd GlarnS ferner gestatten soll, zu Murg,"arten und Quinten, wo die Hoheit zur Landvogtci Sargans gehört, die Ehebrüche zu bestrafen; dabei^dcn Schwhz nnd GlaruS eingeladen, ihre darauf bezüglichen Documcntc auf die nächste Tagleistung^»bringen. Absch. 46. v. — 12 1 (1652). GlaruS dringt bei den VII das Sarganserland regierenden"eii auf Entscheidung wegen der Kindertheilung zu Wartan. Eine Commissi»» von vier Mitgliedern wird^ Untersuchung und Begutachtung beauftragt. Absch. 72. I. — 123. (1653). GlaruS verlangt einen"ußcnlicheid über die Kindertheilung nnd wiederholt die Forderung, hierin behandelt zu werden wie^"dere Lcibhcrrcn der Grafschaft Sargans. Das Begehren wird nc! rokoremlnm genommen sammt einem^eichnjß der sargansischen Leibeigenen*) und einem Bericht der Abgeordneten über Einvernahme der^"sien vom 13. November 1652, denen zu Folge Kinder, welche von einem Schloßangchörigcn Wartau'S^ einer ausländischen Weibsperson erzeugt worden, stets zwischen Sargaus und Wartau gcthcilt, da-ngen die Theilung von durch einen sargansischcn Schloßangchörigcn mit einer ausländischen Weibsperson
^ 3usaz zu Art. 125. Auszug aus dem sargansischcn Urbar oder Verzeichnis! der Leute, welche der LandvogtciSteuer, Tagwen, Fastnachthühner, Fall und Laß zu leisten nicht pflichtig sind, nämlich die Angehörigen der StiftePsäfers, Schänis, Chur, der Burgen Flums und Gräplang, Wartau, der Herren von Hosstetten zu Tscherlach, deshunkers Hans von Greifensee, sowie die von der Herrschast abgelösten, zu Wallenstadt angeschlossenen Leute desRudolph Meyer, des Rudolph Kilchmatter, genannt Schwarz, Ritters, die vormals zu Flums gesehenen Leute desbon Hofstetten, endlich die Walser oberhalb PalfrieS und Mattug, welche alle zwar in den Hochgerichten von Sar-gaus wohnen, wenn sie aber zusammen ehelichen, mit ihren Kindern so in die Theilung falle», daß die eine Halsteauf die Seite des Vaters kommt, während sonst die Landvogtci die von ausländischen Weiber» gcbornen Kinder mitkeiner andern Herrschaft theilt.