Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1274
Einzelbild herunterladen
 

1274

Sarganö.

nicht mehr einzutreten. Absch. 583. na. III« (1674). Die in der Angelegenheit des Oberli gegenMöndli ertheilten OrtSstimmcn sind, entgegen der Deutung, welche die Landschaft Sargans einigenOrtsstimmen geben wollte, und zwar um so mehr bestätigt, da unterdessen Oberli durch einen von Landes'fähnrich Good mit einem Beil in den Kopf versczten Streich zur Nothwehr gezwungen worden ist. Absch'592. litt». (1676). Im Namen des Severin Trinkler begehren die Gesandten von Zug, daß deinLandvogt im Sarganserland Auftrag zur Execution der Ansprache erthcilt werde, welche den Erben venTrinklers Bruder ans dem Strcithandcl des Marx Möndli und Rudolph Oberli zukomme. Wird ausdie bevorstehende badische Taglazung verwiesen. Absch. 637. I<. 4 II». (1676). Wenn dem wegc»Bürgschaft für Ammann Möndli in Armuth gerathcncn Adam Zink von seinen Hinterbürgen in Maicwfcld nicht Schadcnersaz geleistet wird, soll der Landvogt angemessene Mittel dazu ergreife». Absch. 650.

1 1.4. (1678). Zug wünscht, daß dem Landvogt von SarganS befohlen werde, de» Severin Trinklerzu der von seinem Bruder, Landvogt Trinkler, herrührenden Forderung laut Inhalt der OrtSstimmcn z"verhelfen. Absch. 687. e.

4 Leibeigenschaft und Fall; Kindertheilung zu Wartau.

Art. 41Ä (1653). Auf Antrag von Schwhz soll das Geschlecht der Good in Mclö, welches l6tirrthümlich der Abtei PfäferS überlassen wurde, wieder für die Landvogtei als lcibfällig in Anspruch gcnommen werden. Absch. 106. o. 4141 (1654). Da sich erweist, daß etwelche des Geschlechts Modden regierenden Orten fällig sind, so soll dem Landvogt zugeschrieben werden, daß er im Namen dclregierenden Orte selbige um den Fall anfordere. Sollte der Prälat von PfäferS dagegen Einsprachterheben, so ist er auf nächste badischc Tagsazung zu citiren, wohin dann die Sache gestellt sein soll. Absch'114. k. 414. (1658). Obwohl Sekclmeister Jakob Hobi im Jahr 1656 in Kraft der vom Gottes'Hause PfäferS vorgewiesenen Rechtsame als Gotteshausmann anerkannt worden ist, wird er nun dochda seine Herkunft von jenseits des Rheines nachgewiesen ist, mit Mehrheit zum Herrschastömann erklärtAmmann Jakob Gallati appcllirt jedoch im Namen von PfäferS an die hohe Obrigkeit. Absch. 251.

414! (1660). lieber die Streitfrage, ob Sekclmcistcr I. I. Hobi ein Gotteshausmann von Pfäfc^sei oder ein Hcrrschaftömann, legt Amman Gallati verschiedene Schriften und OrtSstimmen auf, derc"Majorität denselben als Gotteshausmann erklärte, wobei dann auch die Gesandten gelten lasst"mußten; aus Mitleiden nahmen sie aber mit Ausnahme von Schwhz und Zug den Antrag in denschied, daß demselben sowohl die HcrrschaftS- als die Gottcshanölehen lebenslang gelassen werden möge"'Hobi erklärt jedoch, daß er die Appellation ergreife, um zu beweisen, daß er ein HcrrschaftSmann ^Absch. 306. nn. 4Iii (1664). Die Ausledigung der Leibeigenschaft in Wallcnstadt betreffend wi^der Antrag rokortimluiu genommen, bei den alten Abschieden zu bleiben, doch möge solche Abledigu^gegen fremde Leibhcrrcn geschehen. Absch. 404. x. 1 17 (1665). Sekclmeister Hobi und seine beide"Söhne, Gottcöhauölente von PfäferS. mögen nach Antrag des Landvogts Gilg Jmling gegen Herrschaftleute ausgewechselt werden. Absch. 420. /. I 18. (1665). Da die Kinder des Ang. Hnber, Bürgelvon Wallcnstadt, die er mit Magdalena Buggin, einer HcrrschaftSangehörigen, erzeugt hat, zwischen ^Stadt und der Herrschast getheilt wurden und die der Herrschaft zugefallenen Kinder sich von der