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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1273
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Sarganö. 1273

Proceß durchgeführt werden Absch. 506. rr. «»2. (1670). Daß das Gericht des Gotteshauses Pfä-tts das bis dahiu gebräuchliche Sazgeld von 80 Pfd. aus 40 Pfd. moderirt habe, wird, obwohl es eineGerung ist, nicht zurükgcwiesen. Ibid. uu. »3. (1670). Nachdem bei einer Maskerade ein jungeraiin den andern erschlagen hat und der Thäter landesflüchtig geworden und in Italien gestorben ist,^ gleichwohl über ihn zur Warnung malcfizisch verhandelt werden. Ibid. vv. (1671). Auf»trag des Baumeisters Müller wird dem Landvogt von Sargans empfohlen, den Factor Huber zu Be-achtung des mit dem gewesenen Landvogt Trinkler gemachten Traktats zu bewegen. Absch. 535. d.' (1676). In Wallenstedt sollen bei Bccrbuug die Kinder verstorbener Geschwister der Eltern Tod'"ht entgelten. Absch. 650. II. (1676). Wenn Wittwen in Wallcnstadt sich wieder vcrhci-la» fällt ihr Witthum zurük, chceontraetlichc oder testamentliche Verordnungen vorbehalten. Ibid. mm.

(1676). Das Hausgeld soll in Wallenstadt nicht gesteigert, sondern wie bisher genommen wcr-^». Ibid. nn. (1676). In Gericht und Recht sind Verwandte bis zum dritten Grade, rechte Schwäger" Stiefshh,^ ausgeschlossen. Ibid. 11. (1676). Das auf Sarganser Alpen stehende Pferd^ Hingerichteten Walser von Vadutz wird für Sarganö eonfiseirt. ibid. vv. (1676). Die

ndigcn Orte werden an die auf leztcr badischcr Jahrrechnung in den Abschied genommenen RathS-egehren des Landvogtö zu Sargans erinnert. Absch. 663. k. IUI. (1677). Wenn der Beistz desa» cshauptmanns bei den Appellationen alte Hebung ist, mag er auch ferner gestattet sein, sonst aberAbsch. 673. u. (1680). Anstatt des von dem Landvogt erlassenen Verbots, auf Borg

k, M geben, wird auf eingekommcnc Beschwerde der Unterthancn fcstgesezt, daß nicht über zwei"lden fflr Zehruug geborgt werden dürfe. Absch. 727. rr. IVA. (1680). Hinsichtlich dcö von^ aiiiuiann Florin aus Bünden über Grundstükc im Sargansischcn besizendcn Testaments sprach dervon Pfäftrs die Judicatur an; als Herr Florin wider des Landvogtö Verbot mchrtheilö Sachen/ggezogen, legte der Landvogt die noch im Land vorhandenen in Arrest. Beschluß: Der Landvogt solldem Abt zu wissen thun und freundlich Bcwciöleistnng für seine Judicatur verlangen; Florin aber' ge >>ch an das Shudicat wenden. Ibid. 11. IVA. (1680). Auf Anregung des Landvogtö, daß dieg»t " Beiständcrcieu und Bcvogtigungen in Kosten und Schaden kommen und es daher

wäre, die Vögte und Bciständer ans den Gemeinden der Klienten und Waisen zu wählen, wird inIw,^ Beschluß gefaßt, sofern nämlich in den betreffenden Gemeinden geeignete Leute sich finden.

"id. Vv

Streit zwischen Marx Möndli und Rudolph Oberli.

Art. tVH. (1673). Dem Landvogt wird empfohlen, dem Rudolph Oberli laut Stimmenmehrheit. hk» Ammann Marx Möndli behilflich zu sein, überhaupt die muforu der Ortöstimmcn in bessere Ob-schrj^ ^ ö'eheu. Absch. 571. d. (1674). An die Stadt und den AmtSrath von Zug wird ge-

geben, daß man das Ausbleiben einer Abordnung ungcrue gesehen, dem Landvogt Bleuler in Sarganöfol^" ^ Oberlin'schcn Rechtssache die Execntion gegen Marx Möndli'S Bürgen zu beschleunigen bc-habe und Zugs Beistimmung dazu vorauöscze. Absch. 577. b. I «»7. (1674). Auf das vonfest Hl Bünde eingegangene JntercessionSschreibcn, daß dem Ammann Möndli von Maien-

gegen Rudolph Oberli aus der Grafschaft Sargaus Revision dcö Rechts gestattet werden möge,

gefunden, weil der Erstcrc das durch Ortöstimmcnmehrhcit gefällte Urthcil angenommen habe, sei

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