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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Sargans.

gericht habe; daher wurde der darauf bezüglichen Bitte des Landesfähnrichs Oberlin entsprochen, daß einsolches Gericht zu Flums wie in andern Gemeinde» gehalten werde. Absch, 299. 88. 81». (1659)>Da der Landvogt zu Sargans einen Schmid wegen eines in Schwhz verübtenZugriffs" bestrafen will,dieser aber für sein Vergehen bereits gebüßt worden ist, so soll dem Landvogt dicß untersagt werden, daeine doppelte Abstrafung ungerecht wäre. Absch. 297. m. 81. (1669). Zwischen FlumS und Melösoll das Landgericht so alterniren, daß das Hcrbstgericht zu MclS, das Maiengericht zu Flums gehaltenwerde. Absch. 396. an. 82. (1669). Hans Gilg Jmling von Schwhz wird von den V alten ka-tholischen Orten in seinem und seiner Miterben Streit mit Jakob Hobi dessen Citation unter Cautions-leistung nach altem Braucht bewilligt. Absch. 314. ^v. 83. (1661). Wegen einer vom Landvogt ein-berichteten , vor acht Jahren an einer Weibsperson begangenen Mordthat wird demselben der erbeteneRath überschrieben. Absch. 322. i. 84. (1661). Das Gotteshaus Pfäserö beschwert sich, daß ausVeranlaßung des Landvogts binterrüks der Beschluß gefaßt worden sei, es sollen von dem Maiengcrichlzu Ragatz die Appellationen an den Landvogt gehen, und daß der Appellation von dem WochcngcriOan das Gotteshaus Difficultätcn entgegen gestellt werden, spricht auch beide Appellationen an. Der Land-schrciber berichtet: Da der Laudvogt die Kosten des Maiengerichtö trage, gehören die Appellationen vo»demselben vor den Landvogt; worauf PfäferS erwidert, das Gotteshaus gebe dafür dem Landvogt einigtGefälle an Früchten. Beschluß: Bis auf nähere Beweise soll die bisherige Uebung gelten; inzwischenwird man sich nach dem Verhältniß näher erkundigen. Absch. 327. x. 83. (1661). Dem JohannGilg Jmling, des Raths zu Schwhz, wird in Betreff des zwischen ihm und Jakob Hobi streitigen Lehc^ein Brief an den Landvogt mitgegeben und sein Gesuch im Weitern ad rokerondum genommen. Absch349. ä. 81». (1662). Entgegen dem Gesuche des I. I. Bctschart von Schwhz, Nutervogt und Sch>^mcister zu Wesen, im Namen der klagenden Parteien, nämlich der Gemeinden Sargans, Ftumö und Mell-es möchte eine Gesandtschaft von zwei oder drei Orten sammt einem unparteiischen Schreiber zu hoch'obrigkeitlicher Untersuchung abgeordnet werden, wurde gefunden, die Streitsache solle, wenn sie nicht ver-glichen werden könne, einer künftigen Tagsazung zur Entscheidung vorgebracht werden. Absch. 358. x.8?. (1664). In Auffällen sollen nur die drei lezten Capitalzinse gutgesprochen, keine Geldzinse vo»nicht authentisch verbrieften Geldern zugelassen, die Ueber- und Wucherzinse bei Strafe abgestrikt werde»'Absch. 494. g. 88. (1664). Das Zugrecht der Alp zwischen Vättiö und Fideriö ist der Gemein^Vättis gestattet, doch soll der Landvogt ein Urtheil darüber fällen, das von der beschwerten Partei »a^Baden appellirt werden möge. Ibid. t. 85». (1666). Hans Rudolph Good von Sargans klagt,Landeösähnrich Wilhelm zu Schäniö einen Hochwald im Murgthal, Herrschaft Sargans, erkauft habe, Z"dem sein (Goods) Vater das bessere Recht habe und dessen er zu dem Eisenwerk bedürfe. Es wird d»'her Statthalter Grebel nebst den beiden Landvögten in Sargans und Gaster mit Abgeordneten v»»Schwhz und Glarus auf Kosten der Parteien einen Augenschein einnehmen und dann nach Befindverfahren. Absch. 442. gg. IM. (1668). Der vier Sekelmcistcr Strafe, wegen welcher der LandowWeisung begehrt, ist von 199 auf 59 Kronen gesezt worden, die der Laudvogt in die obrigkeitlichenung zu bringen hat. Absch. 479. dd. 1»! (1679). Bei Abnahme der Rechnung des LaudvogtPeter Trinkler wurde auf seine Anregung hin beschlossen: Gegen den Gnade suchenden Johann Pfc>l^aus dem Weißtanncrthal, der mit seiner Stieftochter Blutschande getrieben hat, soll nach Gebühr ^