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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1271
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Sargans. 1271

^hurer Schillinge als Lehcnzins bezahlt werden solle». Absch. 593. co. - «2. (1675). Die Reparatur^ Thurms zu SarganS möge mit möglichst wenigen Kosten bewerkstelligt werden. Slbsch. 622. llllll.(1675). Damit dem obrigkeitlichen Einkommen kein Eintrag geschieht, soll das hochobrigkcitlichclbar renovirt werden, was über hundert Jahre nicht mehr geschehen ist. Idill. ees. <»4. (1675).'k Lchenleutc zu Fläsch sollen die sechs Eimer Wein, da Wein gewachsen sei, einliefern, indem lautUrbar nur wenn kein Wein wachse 10 Churcr Schillinge für den Zuber als LchenzinS zu zahlen^stattet sei. UM. ßM. i»A. (1676). Wegen des Lehens in Fläsch soll der Landvogt mit den Lchen-ute» Vergleich machen, etwa auf drei Zuber Wein. Der Willig und Hug Steiners Lehenk>be>, Mannlchen, doch mit Billigkeit gegen die Töchter der Willig. Absch. 650. pp. <»<». (1676).le Bereinigung des Urbarö soll der Landvogt auf Kosten der regierenden Orte fortsezcn. Idill. gg.' ' <1676). Ucber Hug Lendiö Lehen zu Tscherfingcn und das Stüklcin aufMathnng" (Mattug) und" ^rllers Brücl soll der Landvogt bestmöglich disponiren. lbill. ss. (1676). Der zum Schloß'sthörigc Baumgarten sollte um einen Drittheil des Ertrags einem fleißigen Lchenmann verliehen werden.

u. ^ (Uj77). Der Landvogt legt das mit großem Flcißc angefertigte Urbar vor und bc-

^Üct, dj<> gewissen Lehcnrieds noch nicht habe ermittelt werden können, auch daS Alp-

^Loho" und andere Lchengütcr zu MalanS nicht ganz lantcr seien. ES wird daher beschlossen, der-^chcn Sachen in den Kirchen auökündcn, auch in der Kanzlei künftig ein besonderes Lchcnbuch führen^ ^sse», in welches alle Lehenwechscl eingeschrieben werden sollen. Absch. 673. s. 7«. (1677). Derder drei Zuber Wein zu Fläsch getroffene Vergleich wird genehmigt und soll der Lchcnbrief nach^ Landschvcibers Concept ezpedirt werden. Idill. v. 71. (l677). Der Abtausch eines gewissen^lenakcrö ist gutgeheißen. Idill. v. 72. (1677).Vmb daS ein gwüsscr Räbbcrg dem LandtschreiberBlasien werden solle, der bis dahin ein Landvogt den Drithcll geben, ist solches in Abscheidt gcnom-Idill. x. 73. (1678). Die Mehrheit der Orte willigt ein, daß das obrigkeitliche Stük Reb-dem Landschrciber Gallati zur Benuzung überlassen werde. Absch. 697. es.. (1679). Dem^"dvogt Faßbind wird die Vornahme der nöthigsten Reparaturen am Schloß zu Sargans bewilligt. Absch.

!. llll. 7z (1680). Eine Lchcnmühlc mag der Landvogt anders verleihe», wenn sich rechte LeuteM finden. Absch. 727. uu.

3 Rechts- und Gerichtssachen; Judieatnr.

Ärt. 7<». (1658). Die Appellationen von dem Maicngerichte wcrdeil dem Gotteshause PfäfcrS. ^ iugestanden, sondcril gehören vor den Landvogt; auch wird ihm bei Annahme von Bcisaßcn nurfällt^'^überlassen. Absch. 251. llll. 77. (l658). Das hintcrlasscne «Gut eines Malefieanten^difi Herrschaft ju, in deren Gebiet es liegt, auch wenn der Uebelthätcr anderswo justifieirt wird.

(l658). Wenn zwei lcdige nnvcrsprochene Personen oder ein Ehemann mit einer ledigen^eibspcrson sich fleischlich vergehen, ist die Buße im erster» Falle 10 Pfund Haller, im leztern (0^ uc»; vergeht sich ein lcdiger Mann mit einer Ehefrau, so ist sie 15 Kronen; für zweifachen Ehebruch^ricdbruch mit Werken zahlt 50 Pfund Hallcr, mit Worten 20 Pfund. Idill. W-''H- Aus dem Vortrage des LandvogteS, der Amtleute und einiger Vorgcseztcn der Untcrthancn übcr-^ man sich^ daß es keiner andern Gemeinde zum Nachthcil gereiche, wenn FlumS ein eigenes Land-