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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Sargaus.

47. (1660). Von den 1722 Pfd. 7 Schill., welche der Landvogt Hofmeister zn der allerdings nolh'wendige» Reparatur des Schlosses Sargans, aber ohne eingeholte Bewilligung, verwendet hat, werde»nur 1000 Pfd. in die dießjährige Rechnung zu bringen gestattet; den Rest hat einstweilen er selbstbezahlen und dann in der künftigen Mchnung aufzuführen. Auch sollen künftig in den Laudvogteie»keine Bauten ohne vorher eingeholte Bewilligung vorgenommen werden. Absch. 606. u. 48. (ItMDem Gesuche des Jakob Grünenfeldcr von Mcls, es möchte sein Mannlchcn auf seine einzige ToW'übertragen werden, wird mit dem Vorbehalte entsprochen, daß, wenn sie sich mit einem Herrschaftmann vereheliche, ihr Mann das Lehen wieder empfange. 1di.il. o». 4k». (1660). Das Gesuch de>Lieutenant Planta von Maycufcld, daß ihm der ummauerte Weinberg, den er als Herrschaftölchen bkstze, freigelassen und dafür ein anderes ihm gehörendes freies Etük Reben als Lehen angenommenden möchte, wird all rekoröndum genommen. Ibid. )>)>. AD (1661). Erinnerung zur Instruction^crtheilung »ach Baden, daß Lieutenant Planta ein Stük Neben abzutauschen wünsche. Slbsch. 625.AI.. (1661). Landvogt Znrgilgen fragt an, ob er den sehr baufälligen Dachstuhl des Schlosses reparitt»dürfe. Es wird beschlossen, daß die wegen der Kindcrtheilung nach Wartau abzuordnenden Gesandtvon Schwhz und Glarus die Nothwendigkeit untersuchen, auch nachfragen sollen, ob nicht die Landsch^bei dem Baue mitzuhelfen pslichtig sei. Slbsch. 627. r.. (1661). Dem Antrage des Landvogtden Weingarten gegen ein von Landaminann Ambrosius Planta angebotenes Stük Reben zu vertauschtwird beigestimmt. Ibid. s. AA (166l). Einem 2-1 Gulden zinscndcu Pächter der Mühle, demWasser Kett und Wnhr zerrissen hat, werden auf Abrechnung des folgenden Zinses 15 Gulden nachg^lassen. Ibid. v. A4. (1662). Alt-Laudammanu Jakob Marti von Glarus traetirt im Namen ^Feldmannsscheu Erben wegen des Verkaufs des Holenwegs auf die Aversalsumme von 600 Pfd., fordc^aber nach der Abreise noch 268 Gld. für Hauptgut, Zins und Kosten, die ihm jedoch, da er für altGefundene und Uugcfundcnc" quittirt hat, verweigert werden. Absch. 658. o. AA. (1664). Ueltdie ewigen Lchenzinse zu Fläsch soll der Landvogt in den Briefen nachsehen und diesen gemäß versahtund im Falle, daß nicht gezinset wird, der hohen Obrigkeit Bericht geben. Absch. 404. r. Ai» (166^Hinsichtlich der vierzig Kühe Sömmcrung soll, obwohl zu besorgen ist, daß alles in Abgang und Ptjährung gekommen sei, in den Kaufbriefen der betreffenden Alpen nachgesehen werden, wie selbe an ^Bcsizcr oder ihre Vorfahren gekommen sind. Ibid. s. A7. (1668). Die Frau Vogler soll auf talten Plaz wieder ein HauS bauen, doch es als ein Lehen erkennen; nach ihrem Ableben soll'derwcrth in die gemeine Erbschaft gesezl werden. Absch. 470. oo. A8. (1668). Der Bau am SclMthurm zu Sargans auf obrigkeitliche Rechnung wird bewilligt. Ibid. tl'. AI». (>671). Aus Bcr>^deö LandvogtS wird beschlossen, dem Gottcshanömann Christian Vogler soll das obrigkeitliche Lehen ei>^Mühle, für deren Ucbernahme kein Landvogteimann sich fand, die nun aber von einem solchen gczo.twerden will, so lange bleiben, bis er sich von seinem Schaden billig erholt hat. Absch. 526. pi>. ^(1672) Landvogt Bachmann erhält die Erlaubniß, an der Wohnung im Schloß die höchste Nothd>^repariren zu lassen, wobei er die möglichste Sparsamkeit beobachten und gute Rechnung stellen soll. Ab^546. kk. <»!.. (>674). Landvogt Bleuler erhält auf stille bei Ablegung seiner ersten Amtörcchn^gestellte Einfrage die Weisung, in Bezug auf den WeinzinS eines obrigkeitlichen Erblehcns zu Fläsch ^an das Urbar zu halten, laut welchem, wenn kein Wein wachse oder nicht genug, für jeden Zuber ^