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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1269
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SarganS. 1269

Art. 33. (1658). Landvogt Georg Egli von Glarus legt seine Amtsrechnung ab. Absch. 251. oo.^ (1671). Die AmtSrechnung des Landvogtö Trinkler befriedigt. Absch. 523. oo. 32. (1673).andvogt Bachman», Landeöfähnrich und des Raths zu Glarus, legt seine lezte Amtsrechnung ab. Wird^itirt. Absch. 567. oo. 33. (1675). Zweite AmtSrechnung des Landvogts Bleuler. Absch. 622. cee.^ (1676). Dietrich Balthasar von Lucern legt seine erste Laudvogteircchuuug ab. Absch. 650. ü.(1677). Aus der von Landvogt Balthasar vorgelegten und genehmigten AmtSrechnung ergeben' slir jedes Ort 100, für den Landschreibcr 150 Pfd.; das Ucbrige erhält er als Entschädigung für"Fertigung des neuen Urbars. Absch. 673. r. 33. (1678). Die Rechnung des Landvogts Johann^ Trösch wird abgenommen. Absch. 697. äll. 37. (1679). Die lezte AmtSrechnung des Land-Trösch befriedigt und er wird seines Eides entlassen. Absch. 713. dd. 38. (1680). Erste Amts-ech'iung des Landvogtö Faßbind. Absch. 727. gg.

ä. Schreib- und Sicgclrccht.

Art. 3?». (1664). Weil in der Herrschaft SarganS die Kanzlei schlecht beobachtet und viele Sachen

Autorität verschrieben werden, wird hicmit obrigkeitlich festgesczt, daß alle Sachen, groß oder

von, Landschreibcr ordentlich verfertigt und von dem Landvogt besiegelt werden sollen; alle andern

^"^'9 ungültig. Absch. 404. v. A3 (1665). Obwohl die Gesandten von Glaruö

e/b^"^ brachten, daß Gräplang der Befreiung des Schreibens und Sicgelnö theilhaftig sei, ließ man

ennoch bei der im verflossenen Jahre dem Landschreiber gegebenen Anweisung bleiben. Absch. -120. ll.

(1668). Landeshauptmann Georg Tschudi ans Gräplang schuldet Herrn Freuler von Glarus

"anlhafte Summe, die er ihm auf dem Schloß Gräplang, das zwar ein Fideikommiß ist, versicherte.

Ansuchen ab Seiten Tschudi'S besiegelte Landvogt Lussi das daherige Instrument im Namen der rc-

l»»d n Orte, Freuler verlangte aber noch übcrdicß, daß durch den Landammann des Sarganser-

es besiegelt werde. Der Landvogt fand dieses für unstatthaft, und auf seine daherige Anfrage an

^bge Confercnz wird seine Anschauungsweise gutgeheißen, mit der Erläuterung, daß, wenn das vcr»mnd

(lände

beuts

st!>^^ Fideikommiß wäre, dann die Beglaubigung und Siegelung dem Landammann zu-

n ^ sibsch. ^ (1676). Alle nicht vom Landvogt und der Kanzlei bekräftigten oder

^t'gten Urbanen und Pfandvcrschrcibnngen sind ungültig. Absch. 650. 22.

2. Obrigkeitliche Güter, Lehen und Einkünfte.

Sek ^ ^ ^ Landschreiber Gallati beschwert sich, wie auf jüngster Tagsaznng zu Baden

Sargans es ausgebracht habe, daß das Lehen ihm gehören soll, das er, Gallati,derJmling von Schwhz erhalten habe. Es wird dem Landvogt aufgetragen, die Parteien zugell ^ suchen und, wenn ihm das nicht gelänge, die Früchte des Lehens bis zu Austrag der An-Beschlag zu nehmen. Absch. 130. b. A4. (1655). Wegen Jakob Hobi's Lehen wirdandvogt zugeschrieben, daß er alle Sachen deßwcgen solle eingestellt sein lassen bis zu künftiger^rrechinu^ Absch. 139. g. A3. (1655). Dem Landschreiber wird befohlen, die Käufer des Gutes^ Bezahlung der Kaufsumme anzuhalten. Absch. 146. p. Ali. (1658). Wenn der Be-ein? ^ Blutes Holenweg nicht innert sechs Wochen den Kaufpreis bezahlt, soll der Landvogt dasselbe^ Andern verkaufen, den Erlös aber auf nächster Tagsaznng den Gesandten übergeben. Absch. 251. <zg.