Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1266
Einzelbild herunterladen
 

Sargans.

maßlicher Fehler willen auferlegte Buße von 600 Gulden zurükerstattc, die Kosten aus Respeet für Unter'waldcn compensirt seien, vom Landvogt ein Sazgcld erlegt werde, Linder die im Wirthöhause zu Walle»'stadt von den Amtleuten genossene Zehrung entrichte, die Wirthe dagegen die Bezahlung der von mibe'fugten Leuten aufgelaufenen Rechnung bei diesen nachsuchen sollen. Lusst appelirt von diesem Spruchean die Orte, worauf ihm intimirt wird, daß er nicht von Baden verreisen soll, es habe denn er oderLandschreiber Gallati die sechs Punkte wider den Linder schriftlich hinterlassen; auch wird der regierendeLandvogt beauftragt, über diese sechs Punkte zu inquirircn und das in der Grafschaft befindliche Eigen'thum LussiS bis zum Bollzug der Appellation in Sequester zu legen. Gegen diese weitere Inquisition,besonders wegen Landschreibcr Gallati als Anverwandten LindcrS, protcstirt Lusst. In Bezug auf diebei dem Gmürischen Geschäft aufgelaufenen, bereits verrechneten großen Kosten sind Schwhz und Glarnsnicht einverstanden, indem Laudvogt Lusst hiezu nicht befugt gewesen sei. Absch. 496. lrli. 21. (1672).Der neue Landvogt Ioh. Rudolph Bleuler von Zürich wird in Huldigung genommen. Absch. 546. u».

22. (1676). Ioh. Georg Trösch aus Uri leistet als neuer Laudvogt die Huldigung. Absch. 650. llllä-

23. (l679). Ioh. Balthasar Faßbind, des Raths zu Schwhz, wird als Laudvogt in Huldigung ist'nommen. Absch. 713. eo.

d. Allgemeine Verwaltungssachen (Vogteireform).

Art. 2A. (1653). Bezüglich der Landeövcrwaltung der Grafschaft werden folgende Abänderungengetroffen: 1) Der Landschreibcr soll eine Copie aller reformatorischcn Vorschriften stets in der Kanzl?vorliegen haben; 2) er soll alle Bußen nach ihrer Beschaffenheit sowie auch die aufgelaufenen Kostenspecificirt eintragen; 3) einem Malefizrichtcr wird ein halber Gulden Taggcld bezahlt; 4) für das Civ>^gcricht in Ragaz 40 Pfund statt der frühern großen Kosten auszusezen ist genügend; 5) statt der he?kömmlichen 80 Pfund für die acht Jahrmärkte in Sargaus werde» 40 Pfund bestimmt; 6) der Laudvo^ist bei seinem Eide gehalten, die Mannlehcn nicht in Erblchen umzuändern; 7) um große Kosten h'vermcideu, soll allein der Landvogt und der Landschreibcr auf die Jahrrechnung nach Baden reiten,Landwcibel aber zu Hause bleiben; 8) es ist ein Mißbrauch, daß der Landvogt, so oft eine Person g?fänglich eingezogen wird, den Landrath zusammen beruft; daher soll dieß nur geschehen, wenn esbesondern Gründen nöthig erfunden wird; 9) da es auch eher schädlich als uüzlich ist, wenn bei Verhör»^der Malesicanten viele Leute zugezogen werden, so soll dieß auf möglichst Wenige beschränkt werden;den Wcibclii alle zwei Jahre Mantel und Hosen zu geben, ist zu viel; es genügt, wie anderwärts,zwei Jahre ein Mantelvon der Färb". Absch. 103. v. 23. (1653). Abänderung vorstehen^Reform: 1) der Landschreibcr soll alle Bußen mit ihrer Beschaffenheit ordentlich verzeichnen undden Landvögten sollen alle Gefälle nicht als Verehrungen bezogen, sondern der hohen Obrigkeit verrcch'^werden, so daß dem Landvogt die Hälfte zukomme und er dafür die Kosten zu tragen habe, der L«'^'schreibcr und Landwcibel dagegen zehn Proccnt beziehen, nämlich fünf von dem der Obrigkeit undvon dem dem Landvogt zufallenden Autheil. Diese Bestimmung soll versuchsweise auf vier Jahre gcst^2) Wenn Malcfizgcncht gehalten wird, sollen die Richter, weil sie über Nacht bleiben müssen, mit ^guten Bazen entschädiget werden. 3) Hinsichtlich des jährlich ein Mal stattfindenden Civilgerichts ^