Sargans. 1267
Ragatz und der Jahrmärkte sollen nicht mehr als je 40 Pfund verrechnet werden. 4) Bei seinem Eidesoll der Landvogt die Mannlchcn nicht in Erblehen verwandeln; dagegen mag er, ohne Kosten der hohenObrigkeit, den Landrath jährlich zu Erlassung von Sazungen, dem Lande zu Gutem, versammeln unddie Kosten etwa durch eine Anlage bestreiten. 5) Den Verhören der Gefangenen habeil nur der Land-dagt. der Landschreiber und der Landweibcl beizuwohnen, wofür jeder deö TagS '/, Gulden bezieht;bissen sie aber nach Wallenstadt reisen, so erhält jeder für Futter und Mahl l Krone. Alle zwei Jahreivc»dtn dem Landschreiber und Landweibel für Mäntel 30 Pfund, den andern Dienern 25 Pfund ver-netz zu den Jahrrcchnungcn nach Baden reisen nur der Landvogt und der Landschreibcr. 6) Für Bc-^digung der Land- und Wochcnrichter dürfen keine Kosten mehr verrechnet werden, sondern sollen selbebei Gelegenheit zu Sargans beeidigt werden; bei einem gekauften Gericht erhält ein außerhalb des Ge-richts wohnender Richter 10, ein einheimischer 6 gute Bazeu. 7) Auch von den Fällen bezieht der Land-die Hälfte deö Betrags, wofür er die Kosten trägt. 8) Die Tagmolkcn soll der Landweibcl demLandvogt ohne seine Kosten allein um den Zieger liefern, demselben der Wein auch ganz gehören. 9)Wenn der Laudvogt auf seine Vogtci aufzieht, soll sein Bcglcit ohne seine Angehörigen mehr nicht alss^)S Pferde zählen. 10) Alle Landvögtc sind ermahnt, die hochobrigkcitlichcn Gefälle, Zölle und Ein-saninien treu und redlich zu verrechnen und die Zölle nicht steigern zu lassen; welchem nachzukommen einLandvogt einen „aufgchebten" Eid schwören wird, ll) Damit die Obrigkeiten mit dem HauSrathc imSchlosse keine Kosten mehr haben, ist geordnet, daß die Gcräthc jcwcilcn nach ihrem SchazungSwcrtheden dem folgenden Landvogt übernommen und daß in streitigen Fällen durch die Amtleute ein VergleichAnlacht werden soll, lieber die für Reparaturen am Gebäude ausgegebenen Handwerkslöhne soll derLandvogt bei der Rcchnungöabnahme die Zcddel der Haudwerkslcutc vorlegen. l2) Da manche Unter-tanen mit zweifachen, ja sogar mit dreifachen Leibfällcn beschwert sind, dicß aber theils von dem Bestztlliger Güter, theilö von einer gewissen Leibeigenschaft herrührt, so soll zu möglichster Abhilfe künftigt>» Einzügling, der sich nicht von seinem frühcru Lcibhcrrn gclcdigt hat, in eine Gemeinde aufgenommenwerden und jeder, der in eine andere Jurisdiction oder auö der Eidgenossenschaft zieht, zuvor von derLeibeigenschaft sich loskaufen. 13) Im klebrigen soll alles bei der Moderation von 1625 sein Verbleibenbabeu Absch. 109. c. — 2<» (1654). Zug nimmt die jüngst entworfene Reform der Landvogtci Sar-äa»s (den Wortlaut dieser Reform sehe man im Anhang) abermals in den Abschied, da dieselbe einer^chmaligeu Prüfung bedürfe, namcnssich bezüglich des AnthcilS des LandvogtS an den Bußen, der Kosten,Beeidigung der Land- und Wochcnrichter, der Confiscation der Güter von Malcficantcn. Absch.8. — 27. (1667). In dem Reformproject zu Revision des zug'schcu Abschieds von 1653 wirdden betreffenden Ausschüssen für SargauS keine Abänderung beantragt. Absch. 453. ü. — 28^676). Der Antritt der Landvogtei sollte wie andcrSwo aus St. Johannes im Sommer augcsczt werden't<>tt auf den Winter. Absch. 650. bdd.