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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Sargans. 1265

ast-Landvogt Egli auferlegten Buße. Zwar wird bei der frühern Resolution verblieben, da Egli an denObrigkeiten treulos gewesen ist; allein Glarns zu lieb will man die Sache an die Obern bringen, mit^»> Anhang, daß indessen der gegenwärtige Landvogt alles im Sarganscrland befindliche Gut des EgliArrest lege. Idill. vvw. 12. (1660). Zwar hatte Glarns, unter dem Titel Landammann und^ath, die Verantwortung des alt-Landvogt Egli mit einer Empfehlung an die regierenden Orte über-trieben; da Egli's Behauptungen aber mit keinen Beweisen belegt sind und er die an ihn ehedem abge-gangene Citation nach Baden nicht beachtet hat, so soll die zu Baden erkannte Strafe sammt 46 Dueatcn"r zwei Sizgelder eingetrieben werden. Die Excention hat Schwyz zu besorgen. Dem Antrage Uri'S,w> nochmals eine Frist von einem Monat zu gehöriger rechtlicher Verantwortung zu bewilligen, konnte

kgen gegeben werden, weil die Citation schon abgegangen war. Absch. 314. m. 13.

"0). Landvogt Hofmeister soll sich vielfach ungebührlich benehmen und unter andcrm auch einen Prä-'^»ten halten, der mit den Unsrigcn (den Katholischen) viele Gemeinschaft Pflegen soll. Da man solchesdulden kann, wird Schwhz ersucht, sich nach dem Sachverhalt zu erkundigen und dann zu berichten,'n>tlau rechtzeitig weiten» Progrcß vorbeugen kann. Idill. n. 144. (1661). Luecrn stellt das Gc-). daß den, nach Sarganö gewählten lucernischen Landvogt Aurelian Zurgilgcn, da sich sonst keineGeilheit dazu darbiete, die Präsentation gestattet und die Huldigung abgenommen werden möchte,^ de»» auch, in Vorauösezung, Zürich gebe sich auch damit zufrieden, bewilliget und vollzogen wird.

Al9. u. 13. (1661). Landammann Abhberg wird von den katholischen Orten auf geschehene! ^ ntion bcvollniächtigt, mit Landaniniann Marti von Glarns im Namen des gewesenen Landvogts Egli'""crhalh Monatsfrist und unter der Bedingung sofortiger Ausrichtung ein gütliches Abkommen zu treffen;gleich wird dem neuen Landvogt Zurgilgen überbundcn, über ähnliche und noch stärkere Unförmlichkcitcn^"^bogtö Hofnieister fleißige Nachforschung anzustellen. Ibiä. k. I<». (1661). Da laut Bericht^andaminanns Abhberg alt-Landvogt Egli die Herren, welche sich niit seiner Sache abgegeben haben,^ )willig gleichsam im Felde hcrnmgcsprcngt, die katholischen Orte neuerdings unverantwortlich geschimpft,' Sarganscrland über 300 Gulden arglistig unterschlagen hat, so soll auf sein in den benachbarten^n zu Utznach, in, Rheinthal und Gaster liegendes Eigcnthnm Arrest gelegt, die 300 Gulden Bußeund er, wenn er sie nicht sammt den ausgelaufenen Confcrcnzsizgcldern bis Ostern bezahle, als^oser Mann verrufen werden. Absch. 322. ll. 17. (1661). Da über die hochsträflichen Sachön^andvogts Hofnieister noch nichts Schriftliches vorliegt, so soll Schwhz sich erkundigen und dann nach»uf Absch. 325. x. 18. (1661). In Folge des durch Joh. Gilg Jmling von Schwhz

^ ^3ehren der mitregicrcnden katholischen Orte vorgenommenen UntersuchS ist man hinsichtlich dersei, I. H. Hofmeister gegebenen Entschuldigung in Verhandlung getreten, wie jeder Bote

dc'a" 5" berichten wissen wird. Absch. 327. g. III. (1669). Das Gesuch von Glarns, die von demTschndi zu Gräplang bekleidete Landcshauptinannöstclle der Grafschaft SarganS, die bisherkeilx^ b^sen Gcrichtshcrrcn oder den eidgenössischen Beamten zu Sarganö bekleidet worden sei, cinst-" und bis desselben siebzehnjähriger Sohn zum erforderlichen Alter gelange, dem Landschrcibcr^ nti, Vormund des Tschndi, zu übertragen, wird empfehlend in den Abschied genommen. Absch. 491. e.do ^ (^69)- Gegen alt-Landvogt Lcodcgar Lussi von Nidwaldcn appellirt Hansmcister I. I. LinderBtallenstadt und erwirkt das Urtheil, daß der Landvogt ihm die um geringer, zum Theil nur muth-

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