Sargans. 1265
ast-Landvogt Egli auferlegten Buße. Zwar wird bei der frühern Resolution verblieben, da Egli an denObrigkeiten treulos gewesen ist; allein Glarns zu lieb will man die Sache an die Obern bringen, mit^»> Anhang, daß indessen der gegenwärtige Landvogt alles im Sarganscrland befindliche Gut des EgliArrest lege. Idill. vvw. — 12. (1660). Zwar hatte Glarns, unter dem Titel Landammann und^ath, die Verantwortung des alt-Landvogt Egli mit einer Empfehlung an die regierenden Orte über-trieben; da Egli's Behauptungen aber mit keinen Beweisen belegt sind und er die an ihn ehedem abge-gangene Citation nach Baden nicht beachtet hat, so soll die zu Baden erkannte Strafe sammt 46 Dueatcn"r zwei Sizgelder eingetrieben werden. Die Excention hat Schwyz zu besorgen. Dem Antrage Uri'S,w> nochmals eine Frist von einem Monat zu gehöriger rechtlicher Verantwortung zu bewilligen, konnte
kgen gegeben werden, weil die Citation schon abgegangen war. Absch. 314. m. — 13.
"0). Landvogt Hofmeister soll sich vielfach ungebührlich benehmen und unter andcrm auch einen Prä-'^»ten halten, der mit den Unsrigcn (den Katholischen) viele Gemeinschaft Pflegen soll. Da man solchesdulden kann, wird Schwhz ersucht, sich nach dem Sachverhalt zu erkundigen und dann zu berichten,'n>t „lau rechtzeitig weiten» Progrcß vorbeugen kann. Idill. n. — 144. (1661). Luecrn stellt das Gc-). daß den, nach Sarganö gewählten lucernischen Landvogt Aurelian Zurgilgcn, da sich sonst keineGeilheit dazu darbiete, die Präsentation gestattet und die Huldigung abgenommen werden möchte,^ de»» auch, in Vorauösezung, Zürich gebe sich auch damit zufrieden, bewilliget und vollzogen wird.
Al9. u. — 13. (1661). Landammann Abhberg wird von den katholischen Orten auf geschehene! ^ ntion bcvollniächtigt, mit Landaniniann Marti von Glarns im Namen des gewesenen Landvogts Egli'""crhalh Monatsfrist und unter der Bedingung sofortiger Ausrichtung ein gütliches Abkommen zu treffen;gleich wird dem neuen Landvogt Zurgilgen überbundcn, über ähnliche und noch stärkere Unförmlichkcitcn^"^bogtö Hofnieister fleißige Nachforschung anzustellen. Ibiä. k. — I<». (1661). Da laut Bericht^andaminanns Abhberg alt-Landvogt Egli die Herren, welche sich niit seiner Sache abgegeben haben,^ )willig gleichsam im Felde hcrnmgcsprcngt, die katholischen Orte neuerdings unverantwortlich geschimpft,' Sarganscrland über 300 Gulden arglistig unterschlagen hat, so soll auf sein in den benachbarten^n zu Utznach, in, Rheinthal und Gaster liegendes Eigcnthnm Arrest gelegt, die 300 Gulden Bußeund er, wenn er sie nicht sammt den ausgelaufenen Confcrcnzsizgcldern bis Ostern bezahle, als^oser Mann verrufen werden. Absch. 322. ll. — 17. (1661). Da über die hochsträflichen Sachön^andvogts Hofnieister noch nichts Schriftliches vorliegt, so soll Schwhz sich erkundigen und dann nach»uf Absch. 325. x. — 18. (1661). In Folge des durch Joh. Gilg Jmling von Schwhz
^ ^3ehren der mitregicrcnden katholischen Orte vorgenommenen UntersuchS ist man hinsichtlich dersei, I. H. Hofmeister gegebenen Entschuldigung in Verhandlung getreten, wie jeder Bote
dc'a" 5" berichten wissen wird. Absch. 327. g. — III. (1669). Das Gesuch von Glarns, die von demTschndi zu Gräplang bekleidete Landcshauptinannöstclle der Grafschaft SarganS, die bisherkeilx^ b^sen Gcrichtshcrrcn oder den eidgenössischen Beamten zu Sarganö bekleidet worden sei, cinst-" und bis desselben siebzehnjähriger Sohn zum erforderlichen Alter gelange, dem Landschrcibcr^ nti, Vormund des Tschndi, zu übertragen, wird empfehlend in den Abschied genommen. Absch. 491. e.do„ ^ (^69)- Gegen alt-Landvogt Lcodcgar Lussi von Nidwaldcn appellirt Hansmcister I. I. LinderBtallenstadt und erwirkt das Urtheil, daß der Landvogt ihm die um geringer, zum Theil nur muth-
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