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Rheinthal.
dem Landvogteiamt ordentliche Rechnung geben und ein Urbar zustellen, bei Strafe des Verlusts ihrerPfründen. Absch. 697. 7. — 28», (1679). In Betreff der Pfandgüter zu Rheineck und Thal ist fürordentliche Capitalisirung und Verwahrung der Briefe unter doppeltem Verschlusse zu sorgen, wovon dereine Schlüssel der Landvogt und der andere der Pfarrherr in Verwahrung haben soll. Absch. 713. k— 281». (168V). Auf Anfrage des Landvogtö Freuler, waö er in Bezug auf die erledigte Prädicanten-stelle zu Rheineck, deren Collatur von der Gemeinde angespochen werde, zu thun habe, wurde, nach Ein-ficht in die darauf bezüglichen Documente, demselben befohlen, einen Prädicanten, wo er einen finde,wenn er nur friedfertigen und ruhigen Geistes sei, dahin zu wählen und zu sezen, die Unterthanen aber,sofern sie dieß nicht zugeben oder Recht vorschlagen wollen, zu strafen. Absch. 725. i. — 287. (1686).Nachdem seit einigen Jahren gewisse dem Gotteshause unserer lieben Frauen zu Thal gehörige Kapitalieneingezogen, dem Urbar abgeschrieben und zum Bau verwendet worden sind, angeblich um die armen Lenkzu schonen, soll künftig kein Capital mehr veräußert, auch, bis die aufgelaufenen Schulden bezahlt sind,kein so kostspieliger Bau mehr unternommen werden. Im übrigen bleibt eö bei dem lcztjährigen Abschied«Absch. 727. mm. — 288. (168V). Wegen des Pfarrherrn und des Prädicanten zu Rheincck und Th^läßt man es bei dem leztjährigen Beschlüsse bewenden, mit dem Beifügen, daß die Capitalien, die außerder eidgenössischen Botmäßigkeit angelegt sind, eingezogen werden sollen. Ibiä. im. — 28?». (1686)>Die erledigte Pfarrpfründe zu Thal und Rheineck und zu Kurzenberg im Appenzeller Lande war durchLandvogt Freuler dem Sebastian Höggcr von St. Gallen übertragen worden. Nun wendet Zürich ei»,daß seit hundertundfünfzig Jahren bei solcher Erledigung der Pfarrpfründe ihre Rcligionsgenossen be>Zürich um einen Pfarrer angehalten haben, und verlangt, daß laut Vertrag von .. 51 dieses altekommen ferner beobachtet werde, wie dieß auch bei der Anstellung der Pfarrer von Wcinfelden und Aadorlzürcherischer Seitö geschehen; es anerbietet auch solches durch Gegengefälligkeiten zu erwidern, wie bis dah>"in solchen Fällen geschehen sei, indem Zürich den Klöstern bei Pfarrvacanzen Dreiervorschläge genialund in seinem eigenen Lande meistens die den Gotteshäusern angenehmsten Bewerber angenommen habe«Indem Zürich zwar das Collaturrecht der regierenden Orte zu Thal anerkenne und selbst dabei mitberecht'^sei, ergebe sich doch aus Investitur- und Lehenbriefen, daß die Pfarre mit Vorwissen und Willen, ja >n>leinhelligem Konsens der Kirchgenossen verliehen, sogar 1612 unter fünf katholischen Bewerbern dem vo"den Kirchgenossen gewählten Pfarrer G. Reinlin der von dem Landvogte prätendirte Bewerber nachgese^worden sei, woraus hervorgehe, daß auch die Evangelischen nicht ohne rechtlichen Grund in ZürichPfarrer angehalten haben; überdieß sei Rheincck Filiale von Thal und habe Zürich die Psarrstelle Rhei»^durch Additamente unterstüzt, sei es also billig, daß Zürich bei der Pfarrbesezung mitwirke. Die katholisch^Orte erwidern, daß wenn auch die Pfründe zwischen beiden Religionen getheilt worden sei, sei doch ^Collatur nicht getheilt worden und im Bestz der regierenden Orte geblieben, beziehen sich auch auf de"Bericht der Amtleute, welche die Urbarien u. s. w. vorlegen, aus denen sich ergibt, daß die Collatur ^Herrschaft Rheineck zuständig sei, so daß, waö etwa ohne Wissen der regierenden Orte von den Landvögtt"den Kirchgenossen nachgesehen worden sei, am Rechte nichts ändere. Indem also auf das von Zü^gestellte Ansinnen nicht eingetreten werden will, behält Zürichs Gesandtschaft sich vor, ihren Obern d''Sache zu hinterbringen, mit dem Wunsche, daß unterdessen mit Bestellung des Pfarrdienstes inncgehal^werde. Ibiä. xx. -- 2?»t» (168V). Landvogt Freuler erstattet Bericht über die von Zürich bestritt^