Rheinthal. 1259
beliebt, zum Verkaufe von sechs Juchartcu Merfeld und zwei Jucharte» Reben obrigkeitlicher Lehcngüter>hrcn Conscns zu geben. Absch. 523. ts. — 27<» (1672). In Bezug auf die von Landainmann SuterZu Appenzell wegen der Kirche zu Thal eingebrachten Klagpunkte wird dem Landvogt Bücler befohlen,darüber zu inquirircn, alle neuen Mißbrauche und Kosten abzuthun und die „unnöthigcu Kosten" fürEhorgitter zu verwenden. Absch. 5-16. eec. — 277. (l673). Entgegen der Prätcnsion des Abts vonGallen auf Bestrafung der Laudfricdensbrüche und der gemeinen Friedcnsbrüche im obcrn Rhcin-ihal, nämlich zu Obcrried, Bernegg w., wird dieses Recht als Dcpcndenz des Landfriedens und des Ma-UM erklärt und demnach wie in den andern gemeinen Vogtcicn dem Landvogt zugewiesen. Absch. 567.— 278. (1673). Die Verfügung des Laudvogtö Büclcr, daß die bei der Kirchcnrcchiiuug zu ThalUch ergebenden Vorschüsse nicht, wie bis dahin üblich, ganz andcrwärtig vcrthcilt, sondern zur Hälfte der^che zukommen sollen, wird gut geheißen, tbiel. czgcz. — 271». (1673). Die Klage der KirchgcnosscnBuchen, betreffend Kit) Thalcr Mißrcchnung des Pfarrers in der Kirchcnrcchnung, soll der Landvogtuutcrsnchcn und ohne Nachthcil der Kirche zu erledigen trachte». IdnI. rrr. — 28tt (1673). Die Prä-^»>ion des Pfarrherrn zu Buchen, daß ihm auch ein Schlüssel zu dem Schlosse des Opferstokö eingehändigtu»d die Befugniß zugestanden werde, von den Einlagen von Zeit zu Zeit Notiz zu nehmen, wogegen sich^ von Buchen beschweren, wird als billig angesehen, idiä. sss. — 281. (1673). Auf Erinnerung, daßZutc katholische Untcrthaucu in der Pfarrei Rüthi eine Kapelle zu Ehren St. Antons auf dem Bühl zuBeuern begehren, wird der Landvogt beauftragt, den Jakob Walcspach über den Betrag der von ihmZu solche», Zwcke gesammelten Steuer strenge und mit Anwendung der Gefangenschaft zu verhören undu^ch Abzug billiger Zchrungskosten zu Restitution derselben anzuhalten. Die Kapelle sodann mag, wennud Geld dazu ausreicht, gebaut werden, jedoch auf der Katholischen Grund und Boden. Idill. tlt. —2 (1675). Zum Opfcrstok in Buchen soll der Pfarrer zu Thal, der Landschrciber im Rhcinthal, der^urer als Stifter und die Gemeinden Buchen und Staad, jeder Thcil ein Schloß und Schlüssele«, Landschrciber neben den gemeldeten Thcilen der Rechnung beiwohnen und Rechnung und Rodel^ 7^"' Der Tag zur Rechnung wird vom Pfarrer angcsczt und acht Tage vorher verkündet. Absch. 622.Tg ^ 28tt. (1675). Als Abgeordneter der evangelischen Gemeinde Marbach überbringt Hans Ulrich^vtcr einen Bericht, wie die genannte Gemeinde bis auf 666 Seelen angewachsen und in der Absicht,^ Tugend im Lesen und Schreiben und im GottcSwort zu unterrichten und namentlich den entferntenall/^ Rhade» Diepoldöau, Rebstein und Leuchiugcn dazu Gelegenheit zu geben, da das Pfarrhaushau Z" Raum habe, einige Männer als Lehrer angestellt worden seien, das Gottes-
Gallen aber als Offieial und der Vogt auf Blatten solche Anstellung von Lehrern der Ge-Ui„ ^ ""v die Prüfung und Ernennung derselben für sich angesprochen, die Gemeinde dagegen,
^solgloscm Streit auszuweichen, den Beschluß gefaßt habe, das enge, baufällige Pfarrhaus durch einzu ersczcn, das eine durchgehende Schulstubc enthalte, in welcher der Pfarrer alle Kinder zusammenWinter die Kinderprcdigt halten könne. Um dieses Uirternchmcn ausführen zu^ Gemeinde um Untcrstüzung. Zürich und Bern bewilligen je 166, Basel, Schaffhauscn»ba ^ Gallen je 56 Gulden, Glarus und Appenzell mögen nach Belieben ihre Beiträge unmittelbardic^«^ Der Pfarrhcrr zu Thal nud der Prädicaut zu Rhcincck, welche
suludcapjtalien größern Theilö in ihren Händen haben, sollen gemäß des 1675 gegebenen Befehls