Rheinthal. 1257
don Rheineck und Jakob Eggcr, Hofaminann zu Rorschach, waren erschienen, um im Streite zwischen denen Religionsparteieu zu Thal wegen der Ammannschaft und deö Schreiberdicnstcs daselbst den Ent-chcid der regierenden Orte nachzusuchen. Inzwischen hatten sich aber die Parteien selbst verglichen und eswurde nun diesem Vergleich, ohne seinen Inhalt zu kennen, die Genehmigung crtheilt. Nachdem aber in derHerberge davon Einsicht genommen worden war, verwahrten sich Schwyz und Zug gegen die für die Reli-6'°" etwa daraus erfolgenden Nachtheile. Ibid. II. — 2»8 (1660). Nachdem Johannes Näff, Pfarrherr^ Thal, die vom Landschrcibcr angezeigten Punkte, die Kirche zu Thal und anderes betreffend, persönlich"ach vervollständigt hatte, wurden folgende Erläuterungen gegeben: Den Kapuzinern von Appenzell und""Hern Geistlichen zu Thal, Rheineck und Buchen soll der gewöhnliche Wein aus der Pfarrkirche Keller'"ch vorangegangenem Anhalten bei dem Landainmann von Außer- und Jnnerrhodcn sowie bei dem Land-"Üh ohne Eintrag der Kirchgcnosscn, zugestellt werden; dem katholischen Schulmeister zu Thal soll diewpetenz von 2V Gulden laut badischem Rcccß von 1658 zukommen; die Prädicanten der zwei neubauten Kirchen zu Wolfhaldcn und Heiden sind nicht bei der Kirchenrcchnung und Mahlzeit in Thal^"lassen, überhaupt sollen mehr nicht als neunzehn Personen bei der Mahlzeit sizen; die Collatur zu)"l gehört den VIII Orten, nicht jenen Kirchgenossen daselbst, welche sie unter dem Vorwand, daß sie^"h ihre Vorfahren das Kirchengut gestiftet haben, ansprechen. Das Collaturrecht übt der jeweiligeandvogt im Namen der regierenden Orte. Ibid. M. — 2kk!> (1666). Das vom Prädicanten Wipf zubezüglich des Hans Birchmcicr von Kirchdorf im Siggenthal, Grafschaft Baden, nach dessen inwineck erfolgtem Tode über seinen Austritt aus dem Papstthum und seinen Glauben ausgestellte, widerLandfrieden stylisirte Zcugniß soll bei einer katholischen Confcrenz berathen werden. Ibid. bbbb. —^ ^ (1666). Bei der Wahl des Ammannö zu Thal waren drei Unkatholische vorgeschlagen, doch hattenw Parteien sich verglichen. Obwohl den regierenden Orten daraus kein Schaden erwächst, so wäre doch,der Landschrcibcr zu Baden eine ordentliche Ratification dafür ausgestellt hätte, diese Schrift auf-geben und zu rctractiren. Absch. 314. cz. — 2t»I (1666). Der Landvogt soll den Prädicanten zug wegen der gegen den Landfrieden von sich gegebenen Schrift gebührend büßen. Ibid. r. — 21»2lil). Der auf den Prädicanten von Thal auf vorjähriger Jahrrechnung eingeklagte landfriedliche Fehler^ - wenn er noch nicht bestraft ist, nicht in Vergessenheit kommen. Absch. 325. v. — 2<t3 (1661).g Anzug Uri'ö in Betreff deö Sohnes deö LandschrcibcrS Paul Alphonö Tanner, der sich im Rhcin-wl aufhält und der Religion halben verdächtig ist, wird gebilligt. (S. Absch. 346. e.). — 2«»4 (1663)."chdem Landvogt Zwicki in Gegenwart der Gesandten deö Abtö und der Stadt St. Gallen über dieAschen Kirchgenossen von St. Margarethen und den Vcrburgertcn von St. Gallen streitige Kirchcn-gage Auskunft ertheilt und sich dabei ergeben hat, daß von Seite des Abtes nur der Niedern Obrigkeitücn die Kirchgcnosscn Theilnahme gefunden haben, wird einen AusglcichungSvcrsuch vorzunehmen dem" aiiimann Bclmont, den beiden Landammänncrn von Appenzell, einem vom Landvogt bcizuziehcndcn^üabtstcheu Rathc und dem Landvogte selbst übertragen, mit Vorbehalt des ordentlichen Rcchtsgangs,k"u der Vergleich nicht gelänge, und unter Reservation der beidseitigen Rechte und Gerechtigkeiten,ich. 379. n>. — 2<»5. (1664). Nachdem der Versuch, des Laurenz Tanncr, Sohn des gewesenen Land-^eibers Paul Alphonö Tanner, in Appenzell habhaft zu werden, mißlungen ist, wird dem Landvogt
Erdings empfohlen, den Tanner in Rheineck oder wo er sich betreten lasse, festzunehmen und den
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