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Rheinthal.
als gegen die bereits Bestraften. Ibid. o. — 25Z (1659). Auf Antrag von Landammann Rcding tauf der Tagsazung zu Baden gegen Zürich geahndet werden, daß cS eine Gesandtschaft in das Rhcinttabgeordnet und in die Execution der wegen FcicrtagSbrüche angescztcn Bußen in Altstätten cingcgriffe»habe. Ibid. k. — 2S2 (1659). Durch die Schiedortc veranlaßt, erschienen Ausschüsse von Altstätte»,Marbach und Balgach, sich wegen Ucbcrsehung der Feiertage zu verantworten, mit der Bitte, um so mch«Nachsicht zu üben, da ein Schreibe» aus Baden die Meinung verbreitet habe, daß man nichts zu riskirc»fürchten müsse, die Strafen des Landvogtö auch allzuhart gewesen seien, und daß, wenn eine besinnlichRegel über Haltung der Feiertage wie anderwärts aufgestellt werde, Achnliches künftig nicht mehr geschehtNachdem der Landvogt sein Benehmen mit Beziehung ans die von der Mehrheit der regierenden Ocherhaltenen Befehle gerechtfertigt und auf die aufgelaufenen Unkosten hingewiesen hatte, wurden die auS'gestandenen Strafen und bezahlten Bußen als erledigte Thatsachen erklärt, auf dem Verzeichnisse ddBeklagten als straffällig nur die bezeichnet, welche unnöthige Arbeiten an Feiertagen verrichtet oder de»Sonntag entheiligt oder dem Laudvogt sich ungebührlich widersezt oder dem Landfrieden zuwider gchandcllhaben; diese sollen anstatt der Strafe die auferlaufencn Kosten tragen. Es wird nun durch vier M6schüsse der Gesandtschaften die Kostenrechnung des LaudvogtS untersucht, in dem WirthSeouto nur dc>auf die Zehrung der Beamten und Angestellten fallende Thcil anerkannt und zur Bezahlung den Str^fälligen Überbunden, für den andern Thcil der Wirth an die betreffenden Personen verwiesen, ein Post»"von 19 Gulden 9 Schilling bei dem Stadtknecht denen, welche gefangen lagen und denen, welche siedas Gcfäuguiß geführt hatten, abzutragen auferlegt; dem Abte von St. Galleu die 4t Gulden ll) Sch>^Ausgabeil für eine Gesandtschaft nach Bade» selbst zu tragen zugemuthct; die 24 Gulden 25 Schill. Zch'rung des Landvogts und Landschreibers zu Marbach der dortigen Gemeinde zu zahlen überlassen; ^allzuhohe Rechnung des LandvogtS über eine Reise nach Baden und anderes, im Betrage von 189 Guldchden beiden Gesandten von Appenzell zur Revision und Accommodiruug in der Meinung übertragen, tdie Bußfälligcn zu Altstättcn jene Kosten erstatten sollen. Absch. 290. oo. -- 253. (1659). Die U»^'suchung des Kirchenguteö zu Thal wird den Gesandten von Appenzell und dem Landvogt übergebe»Ibid. nn. — 2Z/4. (1659). Entgegen dem Antrag des Landammanns Reding, in der Rheinthaler Aitlegenheit zum Verhalt des Landvogtö einen bestimmten Beschluß zu fassen, läßt man es bei dem bewende«»was auf leztcr hier gehaltener Taglcistung verhandelt worden ist; indessen soll auf die nächste Confercuz dtfalls instruirt werden. Absch. 600. I. — 25Z. (1659). In Bezug aus die in Baden über die Feiertagbrüche getroffenen Beschlüsse bemerkt der Abgeordnete des Abts von St. Gallen, jene Feicrtagsbrtseien vorgefallen schon vor dem badischcn Schreiben, worauf die Beklagten sich berufen; die demauferlegten 41 Gulden sezen ihn gleichsam in den Grad der Fehlbaren und bringen ihn in das Gesptder Abt habe im obern Rheinthal den Bcisiz neben den Amtleuten. Es wird daher dem Landvogt ^sohlen, am alten Procedere in der Regierung zu halten, die übrigen Fehlbarcu zur Strafe zu zietdie Kosten nicht den Gemeinden zu überbindcn, sondern den Schuldigen aufzulegen, die 4t Gulden ^die AmtSrcchnung zu nehmen, über die gegen das Gotteshaus „getriebenen" Schimpfredcu Nachforschtzu halten. Absch. 601. g. — 2i5<5. (1660). Auf Antrag des LaudvogtS Stockmann wird an die terbaute Kirche zu St. Johann-Höchst aus den rheinthalischcn Gefällen ein Beitrag von 50 Guldc» ^willigt, jedoch ohne Conscgucnz. Absch. 606. cid. — 2k57. (1660). Stadtammann Wilhelm Mcjt