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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal. 1255

Pfarrherrn und den Prädicanten zu Rhcincck eine Ausgleichung versucht werden soll. (Zürich der-^hrt sich, daß damit seiner Ehrcnsäzc Urtbcil kein Eintrag geschehen soll). UcbrigcnS hat mau sich beiicscnl Anlaß verständigt, Alles im alten Stand verbleiben zu lassen, bis durch Gottes Gnade erreichtalle übrige Mißhellung in der Freundlichkeit hinzulegen, und den Landvögtcn im Thurgau undEinthal dieß insinuircn zu lassen, mit dem Vermelden, daß der Landvogt im Rheinthal sich des ganzenStaufs informircn soll, was bei den Untcrthancn zu Altstättcn wegen Haltung der Feiertage geschehenh und daß er im Uebrigcn sich also betrage, daß die Untcrthancn in guter Einigkeit mit einander leben,^ ^uch j Haltung der Feiertage bei unbeständiger Witterung mit der erforderlichen Erlaubniß nach altenbuchen nnd Gewohnheiten verfahren solle. Absch. 251. nn. 2'tkk. (1658). Die durch Eilboten^ Appenzell J.MH. und vom Prälaten von St, Gallen eingegangene Anzeige von Entheiligung der^chhciligcn Feste im Rheinthal, als Folge des einseitigen Entscheids der Säzc, veranlaßt den Beschluß,lch Schreiben dem Prälaten neuerdings Schuz zu verheißen, den Landvogl aber zu kräftigem Ein-^ ^citcn zu ermahnen. An Appenzell J.-Rh, und an Zürich, durch welches das Schreiben des Prälaten vom' ^»gust an die regierenden Orte hichcr gelangt ist, wird ebenfalls das Nöthige geschrieben. (Das^ch Eilboten eingelangte Schreiben ist ab einer zu Altstätten zwischen Appenzell, dem Abt von- Gallen und dem rhcinthalischcn Landvogt gehaltenen Coiifcrcnz abgcschikt worden unterm Datum^ August sBcilagc zum Abschied im Nidwaldncr Archiv.)). Absch. 259. o. (t659). Die au-sgelaugte Mitthcilung des Landvogts wird auf nächsten Montag zur Besprechung gcsczt; unterdessen^ man es bei der vom Landvogt an Zürich crthciltcn Antwort bewenden. Die von Zürich aller Orten^gewendeten Proccduren werden übrigens guten Anlaß geben, sich dagegen bei den Schiedortcn cm-^»dlich ^ beklagen. Absch. 286. e. (1659), Der Anzug von Schwhz, daß der Landvogt

dje FeicrtagSbrüchigcn nach Maßgabe des jüngsten badischcu Befehls verfahren sollte, wird auf diek'ncrkung Luccrnö, daß es in dieser Sache bereits an den Landvogt geschrieben habe, auf die bevorstehende"»fcrcnz eingestellt. Absch. 282. ir. (1659). Aus den Berichten des LaudvogtS im Rhein-

es sowie der Stadt Frciburg ergibt sich, daß die Bestrafung der Fciertagsbrüchc fortwährend durch Zürichhindert wird. Daher wird der Landvogt aufgefordert, mit Bcirath des Prälaten von St. Gallen diescho,, erhaltenen Befehle, jedoch mit Diskretion, zu vollziehen, Frciburg gebeten, die alte Regic-"gSwcise treu schirmen zu helfen, der solothurnischcu und frcibnrgischcn Gesandtschaft in Aarau cbcn-^ davon Kenntniß gegeben, an die Regierung von Appenzell A.-Rh. wegen der von LandammannKleiner mit dem Landvogt geführten unziemlichen Proccdnr ein Rcsscntimentsschreibcn gerichtet. Absch.> e. 2 ti» (1659). Der Landvogt berichtet, daß der Befehl zu Bestrafung der Fciertagsbrüchc^ einigen Gemeinden vollzogen, in Altstättcn dagegen auf Andringen einer Zürcher Gesandtschafte Vollzug eingestellt worden sei, und empfiehlt Verschiebung der Proccdnr auf die Tagsazung. Mit demdruk des Befremdens wird ihm die Exekution und Weisung der Ungehorsamen vor die TagsazungElsten. Absch, 289. «1. 2KV. (l659). Das auf Klage der Stadt Zürich vom französischen Ge-ieu de la Barde eingegangene Schreiben, betreffend das wegen der Fciertagsbrüchc im Rheinthal be-Mete Verfahren, ist mit dem Bemerken zu erwidern, daß er von Zürich ungenau berichtet, von densagten die Appellation versäumt worden sei, Zürich in Baden übrigens Gelegenheit haben werde, seineGästen geltend zu machen; man könne aber gegen die noch nicht Gebüßten nicht anders Verfahren,