Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1254
Einzelbild herunterladen
 

1254

Rhcinthal.

im Thurgau, sowie in der Grafschaft Baden erhobenen Beschwerden über nicht erfolgende Gegenfeier derevangelischen Feier- und Festtage und wegen anderer Sachen. Sie verlangen namentlich Abordnung einerDeputation in das Rheinthal. Die katholischen Orte berufen sich dagegen auf die 1651 gegebene Mleitung zu Ausgleichung solcher Differenzen, wollen jedoch eine specificirte Zusammenstellung der Beschwerde»ihren Regierungen heimbringen, mit dem Vorbehalte, daß auch diese verzeichnen, waS ihnen bcsondestanliege. Das von Zürich übergeben? Vcrzeichniß zählt folgende Beschwerden auf: In Altstätten sind dirEvangelischen bcnachthciligt durch den Ausschluß von Acmtcrn, durch eine zu kleine StellvertretungGericht und Rath; ähnlich ist es in den übrigen evangelischen Gemeinden des Rheinthals; ebenso i>»Tannegger Amt, wo zur Zeit kein einziger Richter evangelischer Konfession ist, auch evangelische Kirche»Pfleger nicht mehr zugelassen werden wollen; beleidigend ist die verächtliche Betitelung Ncugläubige fwdie Evangelischen in dem im obcrn Rhcinthale veröffentlichten Mandat; ungerecht die Strafandrohungfür unterlassenes Abziehen des Hutes bei dem Glokcnklang, die Versperrung des GclänteS am Charftc»tag, bei Leichenbegängnissen u. s. w., die Zumuthung der Nothtaufe durch Weiber, die Verweigerung de?Begräbnisses ungctaufter Kinder auf dem Kirchhofe, die von den Katholischen unterlassene Feier der cva>»gclischen Feiertage; den Landfrieden verlezcnd die durch den Abt von St. Gallen geübte Bestrafung d^unterlassenen Hutabziehens in der im landfriedlichen Gebiete liegenden Gemeinde Sitterdorf; im Wide»spruch mit dem Abschiede von 1625 die Verweigerung der Feier evangelischer Festtage in der Grafsch^Baden ; rüksichtsloS die vom Bischof von Constanz erfolgte Zurükwcisung des Gesuchs, in Horn ei»»"eigenen Schulmeister anstellen zu dürfen, so daß die Kinder eine ganze Wegstunde in die SchuleArbon zu gehen haben; eine Neuerung der Ausschluß der Evangelischen in Egnach von der Verwaltungdes Caplaneigutcs in Stcinibrunn. Ibiä. ee. 23V (1655). In Betreff der vom Prälatvon St. Gallen und vom Pfarrer zu Thal erhobenen Beschwerden wird dem Landvogt befohlen, dc»Abschied von 1651 zu befolgen und Verlezungen desselben zu bestrafen. Absch. 153. k. 24V. (IlMAuf den Bericht des rheinthalischcu Landvogts und des Pfarrherrn von Altstätten, sowie auf den Vortragdes mit Instruction des Prälaten von St. Gallen eingetroffenen Stadtammannö und PauncrherrnGegenschaft von Altstätten wird an alle drei Orte hin geantwortet, man werde von den Rechten ^> Prälaten im Rhcinthal nichts begeben lassen, Vorgefallenes sei nach Recht zu büßen oder, wenn eS ^Religion betreffe, förderlichst in Schrift zu verfassen und einzugeben. Absch. 178. n. 244. (165^Der Landvogt soll wegen der gegen die Obrigkeiten ausgcstoßcuen spöttischen Reden fleißig nachforschtund dann berichten. Absch. 182. e. 242. (1657). Sofern Altstätten dem Gotteshaus St. Gal^auch nach nächster badischcr Jahrrechnung die Huldigung zu verweigern fortfährt, ist Bestrafung zufügen, namentlich der Hauptanstiftcr. Absch. 265 bb. 243. (1657). Dem Abte von St. Ga^werden ernstliche Vorstellungen gemacht wegen seines ausschließlichen Verfahrens gegen die Evangelistzu Altstätten bei Besczung des Gerichts. (S. Absch. 219. ei.). - 244. (1658). Auf Vorbringen ^Pfarrhcrrn Johann Näff und des Jakob Bärlocher von Thal wird bewilligt, daß dem katholischen stmcister zu Thal jährlich aus dem Kirchengut 26 Gulden gegeben und die in die Licbfrauen-Brudcrsctgestifteten Legate und Jahrzeiten nach der Stifter Intention für beide Religionen verwendet werden >»ötdaß in Bezug auf die an den Beichtstühlen, an der Orgel, Vergitterung des Chors und der Altäre ^schchenen Ungebührcn durch die Abgc^mdten von Appenzell A.- und J-Rh., den neu- und alt -Landv»^