Rheinthal. 1253
Schlüssel zu dem Opfcrstok der Kapelle zu Buchen ansprechen, das uralte Kirchenurbar zu ihren Händen5"chcu wollen, dem Pfarrhcrrn jedes Recht bestreiten, in Kirchensachen mitzurathen; wie sie ferner dasbow Landvogt seit mehr als hundert Jahren geübte Collaturrccht zu Thal, weil die Pfründe durch ihreBrettern zusammengelegt sei, nicht anerkennen und ans nenn Kirchenpflcger nur drei katholische Mit-glieder wählen wollen, ungetanste Kinder nnter Geläut auf dem Kirchhofe begraben, Trieb und Tratt aufku Gütern gar zu ungleich halten, mit den obrigkeitlichen offenen Lehengüteru zu Frühlings- und Hcrbst-^>t ungütlich und eigcnnüzig umgehe», für die Kugclwiese, aus der sie Grundzins von mehr als fünfzigliegenden Gärten beziehen, nur ti Gulden 12 Kreuzer ziusen, auch bei lezter Verlesung des großenaudats gegen die Bezeichnung Ncugläubigc Einwendung machten. Diesem fügt Landammann Bcl-früherer Landvogt des RhcinthalS, die Bemerkung bei, daß die Zolle zu Rhcincck und Fußach6" ändern oder zu steigern die Untcrthauen laut Urbar kein Recht haben. Nach Erwägung dieser Dingegefunden: Wenn die Ausschüsse der drei Gemeinden Appenzell (Lutzenberg?), Rheineck und Thaldie Orte reisen, mögen sie zwar angehört, dann aber soll ihnen bedeutet werden, daß sie besser diehosten erspart oder, sofern sie sich über die Judikatur des Landvogts beschweren wollen, von der Appel-" wn Gebrauch gemacht hätten, da man entschlossen sei, von seinem Recht nicht abzugchen. Dem Land-°gt ab^ wird geschrieben, er solle sich an den frauenfeldischcii Abschied von 1351 als Regel halten, die""spräche gegen das Collaturrccht zurükwcisen, den ungetaustcn Kindern weder Geläut noch Begräbniß"uf dem Kirchhofe gestatten, die Nuzung der Lehen ordnen und, da bei Verlesung des Mandats alle Un-^lvlischeu bis auf dreizehn Personen aus der Kirche liefen, die Unfolgsamen bescheidenlich zur Strafe^ehen, ^ ^ Kugclwiese als Entschädigung für die bei dem Aufritte des LandvogtS auflaufenden Kostendachtet wird, die Reform aber hierin eine Acnderung macht, wird bei der Jahrrechnnng darüber ein-treten werden. Bezüglich des Zolls zu Rhcincck und Fußach, der ein obcrhcrrlicheS Regal ist, sollDeutlich nachgeschlagen und inquirirt werden, ob die gemachte Ordnung überschritten und ob er lehenö-^isc empfangen worden sei. Absch. 133. n. — 21111 (1354). Dem Landvogt im Rheinthal soll der^Uenfeldischc Vergleich und Abschied von 1351 zu seinem Verhalten mitgetheilt werden. Ibick. I. —' (>355). In neue Znmuthnngen Zürichs, die Religion betreffend, soll man bei der Huldigung sich^t einlassen. Absch. 135. e. — 211t5. (1355). Erneuerte Klagen über Bcdrükung der Evangelischen' ^heinthal, Thurgau und besonders im Toggcnburg. (S. Absch. 133. z.) — 2111» (1355). AuS den^ uschrjstx^ des Prälaten von St. Gallen,, des Landvogts im Rheinthal und des Pfarrers von Thal und^ r>»cck haben sich gewisse Sachen ergeben, die zum Nachthcil der katholischen Religion gereichen und^ 6" Baden, Bremgarten und Fraucnfcld solenn aufgenommenen Abschiede cntkräftjgt wer-- Es wird also denselben gehöriger Bericht zugeschrieben; auch wird in Anregung gebracht, ob die(lh-^"^" befugt seien, die Kugelwiese wiederum an sich zu nehmen. Absch. <4-1 t. — 2117.
mc ^ Pfarrcollatur in Thal und die Disposition über ihre Znbchördcn den regierenden Orten
swe"daselbst von ObrigkeitSwcgcu „Gewalt üben," jedoch in allen Handlungen' ^»»nänncr der Gemeinde bcizichen. Zürich nimmt dieß zu mehrerer Information in den Abschied,zeh? ^ l.t355). Die Gesandten von Zürich und von evangelisch GlaruS und Appen-
Ältst ^ ^ Jahrrcchnungöabschicd von 1354, betreffend die von ihren Glaubensgenossen zu
teu und im übrigen Rheinthale, im Tannegger Amte und zu Sittcrdorf, zu Stcinibrunn und Horn