Rheinthal.
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12. Münzwesen
Art. 220. (1661). Nebcr die vom Sürstabt von St. Gallen angeregte Erneuerung der Münz-ordnung einzutreten findet man nicht zeitgemäß, doch mögen der Fürstabt und die an's Rhcinthal angrän-zenden Stände nach Gutfinden handeln. Absch. 343. ä.
Kirchliches und Glaubenssachen; eonfessionelle und landfriedliche Streitigkeiten
Man sehe auch deutsche gemeine Vogtcicu im Allgemeinen, Art. 140—200, und Landgrafschaft Thurgau, Art. 421—-554.).
Art. 221. 1649). Ucbcr den Versuch, die Rathsstellen in Altstätten paritätisch zu besezen, istnäherer Bericht einzuziehen. Absch. 7. ii. — 222. (1649). Schreiben der mitregierenden kathol. Orte an denAbt von St. Gallen wegen der Rathsbesezung zu Altstätten u. a. »i. (S. Absch. ll>. Iilch—kkk.). —^26. (i(j5(i). Bei Vorlegung einer Beschwerdeschrift der Evangelischen von Altstättcn wurde auf Antragunintcresfirten Vororts Bern gefunden, daß die Erbauung einer evangelischen Kirche daselbst denBisten Beschwerden abhelfen möchte, und daher die Bereitwilligkeit ausgesprochen, von Seite der Ständeburch Beisteuern dazu Hand zu bieten. Absch. 35. 6. — 221. (1651). Die im Rheinthale und imThurgau regierenden katholischeil Orte werden vom Abt Pius von St. Gallen durch seinen AbgeordnetenIgnatius Balthasar Ringk von Baldenstcin um Rath angegangen, 1) gegen die Forderung der Unka-^holischen in Altstättcn, daß bei Besczung von Gericht und Rath die Parität beobachtet, ihnen auch die^tbauung einer eigenen Kirche, somit wohl auch Aushändigung eines Thcils der Glokcn und des Kir-Ungutes gestattet werde; 2) gegen die den Katholischen vom Landvogt gemachte Zumnthnng, in der Kapelle^ Filiale Rcbstein, „die noch eine Jungfrau sei" und in welcher nicht einmal sie selbst den ganzen GottcS-bienst sondern nur Messe halten dürfen, gemäß Fundation, den Unkatholischcn daS RcligionSexcr«»»um zu erlauben; 3) gegen das Benehmen des Prädicantcn zu Sittcrdorf, der das durch ein Mandatgebotene Hutabziehen bei Läutung des Ave Maria und zur Mittagszeit den Scinigcn verboten habe, „in»lein vergifften Predigen" sich ganz unbcscheidcnlich halte und die dcßwegen an ihn ergangene Citationes Officials nicht befolgt, sondern sich an Zürich gewendet, hierauf Zürich bei St. Gallen um die Ver-messung sich erkundigt, auch die verlangte Auskunft erhalten, aber weiter nicht mehr geantwortet habe,° daß ^ sich nun frage, ob nicht St. Gallen als Gcrichtöherr und Collator auf der Citation beharren^ llcgen das Verhalten des Prädicantcn zu Bnßnang, der in Wuppcnau, wo das Rcligionöczcr«»liuut zwar frei, das Vermögen der Unkatholischcn aber zur Unterhaltung eines Prädicantcn zu klein'» Privathäusern Kinderlchre halte, was »m so bedenklicher sei, da leicht geschehen könnte, daß Zürich^lw» Prädicantcn daselbst anstellte und unterhielte. Zugleich verlangte der Abt Ratification dcö überlhcinthalischcn Sachen verfaßten Projectö. — Hierauf wird gefunden: Hinsichtlich der Parität undM ^chknbaucs in Altstättcn, sowie der Kapelle zu Rebstcin sei dem Abte zu Erhaltung des bisherigenStandes blntcrstüzung zu verheißen; wenn der Prädicant von Sitterdorf der Citation nicht folge, seiiu beurlauben; mit Wuppenau möge man warten, bis ein anderer Landvogt zur Regierung komme;^ bag rheinthalische Projcct werde man auf der bevorstehenden Taglcistung eintrete». Absch. 46. 2.^ 22». (t(j52). Der Antrag, in das Rheinthal eine Abordnung zu senden, wird -rcl rokormulum gc-^'»»eu. Absch. 77. b. — 22<». (1652). Von den Zürcher Gesandten wird ein Bittschrcibcn der Evan-