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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal.

Kaufhause zu Rheincck uachtheilige Hütte am Brasset gemäß früherm Beschluß endlich weggeschafft, dieErrichtung einer Zicgelhütte nicht mehr gestaltet und die Messung dcS Zehntcukorns wieder den ge-schworcncn Stadtkncchten wie früher (nicht wie seit fünf oder sechs Jahren den landvögtlichen Bedienten)überlassen werden möchte, wird auf Ratification hin entsprochen. Absch. 593. an. 2<»7 (1075). DieHütte oberhalb Rheincck soll entweder weggeschafft oder von den dort gelandeten Gütern das Hausgeldauch nach Rheincck entrichtet werden. Absch. 022. gg. 2<»«. (1078). Die Kornhüttc oberhalb Rheincckmag fortbestehen; wenn aber dort Waarcn ausgeladen werden, soll das nach Rheineck gehörige Hausgeldund der Zoll entrichtet werden. Absch. 697. 2. 21»i» (1679). Auf Bericht des Landvogts, daß dieHütte am Brasset nöthig und der hohen Obrigkeit ohne Nachthcil sei, wird die vorjährige Disposition be-stätigt. Absch. 713. v. 2lv (1079). Die der Stadt Rheincck crthciltc Bewilligung, ein Umgeld zubeziehen, erstrekt sich nicht auf die hochobrigkcitlichcn Beamten, ldiä. x. 21.1,. (1680). Was derLandvogt mit den obern Höfen wegen der Hütte am Brasset und mit Heinrich Gaffer von Rheincckwegen seiner Schifffahrt nach Lindau verhandelt hat, wird hochobrigkeitlich bestätigt. Absch. 727. »0.

11. Kriegs- und Schüzenwefen.

Art. 212. (1051). In den Abschied fällt, daß die Gemeinde St. Margarethen um eine Schüzen-gäbe gebeten habe; ebenso die Bitte um eine Schüzengabe von Niklaus Thierauer, Hofschrcibcr und Quar-tierhauptmann zu Bernegg, für das Quartier Beruegg. Absch. 40. r. 21». (1053). Das Gesuchvon Marbach, Balgach, Bernegg und. St. Margarethen um Verleihung einer Schüzengabe wird all ro-korenclum genommen. Absch. 103. 00. 21». (1055). Daö Gesuch von Marbach um eine Schüzen-gabe bleibt unberüksichligt, in der Meinung, daß die nächstgelegenen Orte sich auf eine gemeinsame Ziel-schaft vereinigen können. Absch. 146. ee. 21». (1004). Es befremdet, daß Landvogt Zwicki dieWerbungen durch Hauptleute aus unsern Orten nicht, dagegen die der Bündner gestattet. Dcßwegen sollihm zugeschrieben und auf nächster badischer Taglcistung weiter darüber bcrathschlagt werden. Absch. 402. i- 2 Ii». (1004). Dem alt- Landvogt Fridolin Zwicki wird vorgehalten, daß er jüngsthin bei der portu-giesischen Werbung sich mit gewissen Verboten gegen die Werber aus den regierenden Orten verfehlt unddagegen den Werbern aus Bünden zu viel connivirt habe. Obwohl er dieß in Abrede stellt, behält »>a»doch denen, welche dadurch in Schaden gekommen sein möchten, das Recht vor. Absch. 404. oo. 21?(1075). Weil verlautet, daß von gewissen verdächtigen Leuten Rheineck und Rorschach in Augenscheingenommen und die Breite und Tiefe des Rheins ausgcmesscn worden sei, wird dem Landvogt Lussi ver-wiesen, hievon nichts einberichtet zu haben. Absch. 013. 0. 21«. (1075). Landvogt Lussi erhält a»lseine Anfrage den Bescheid, wenn fremde Kricgsvölker in die Nähe kommen, soll er die UntcrthanenWachenstellung anhalten. Absch. 022. II. 211». (1670). Die von Hauptmann Sprecher aus Bünde»für Genua angeworbenen vier Rheinthalcr sollen nicht mit Confiscation, sondern, weil sie »ichiwider verbündete Staaten dienen, mit einer Geldbuße bestraft werden; ebenso der Hauptmann. SM038. x.