Rheinthal.
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?«. Zoll- und Verkehrssachen.
Art. IM». (1651). Auf Andringen der Gemeinde Rhcincck soll deö Holzflößens wegen nach Inns-bruck geschrieben werden. (S. Absch 59, II, f.). — 2VV. (1665). Der Streit über den Zoll zu Rheineck^istn die ober» Höfe und gegen Appenzell, welche Zollfrcihcit beanspruchen, wird an Landammann Marti"°u Glarus gewiesen, welcher mit den beiden Gesandten von Appenzell und mit dem Landvogt und Land-ich>ciber die Sache untersuchen und ordnen soll. Absch. 4M v. — (1666). Auf Anzeige der Ge-^»dlschaft von Appenzell, daß die rheinthalische» Schifflcütc in Lindau beschwerliche Neuerungen erfahren,"u>d dem Stande Appenzell, dem Abte und der Stadt St. Gallen und dem Landvogte des Rhcinthalö""üsetragen, die Sache zu untersuchen und darüber zu berichten. ES wird denselben auch das Schreiben^ Stadt Lindau vom 26. Februar mitgcthcilt, laut welchem an den Landungspläzen deö Bodensceö seit^uiger Zeit in Uebung gekommen ist, daß die Schifflcütc jedes Ortes die Abfuhr der Waaren von ihrem^te andern Schifflcutcn entweder gar nicht oder doch nur gegen einen Anthcil am Schifflohne gestatten,daher Lindau genöthigt gewesen sei, seinen eigenen Schifflcntcn dasselbe Recht für die von Lindau abzu-führenden Waaren einzuräumen, jedoch sich bei der darüber mit dem Landvogte in Rhcincck gepflogenenfftUerhandlung anerboten habe, wochenweise mit den rheinthalischen Schiffleuten und zwar sechs Jahre^""3 zu alternircn. Absch. 436. I. — (1669). In dem Zollstreite der obern fünf Höfe milder
^tadt Rhcincck wird festgesezt: Die fünf Höfe, nämlich Altstätten, Obcrried, Bcrnang, Marbach und Bal-sammt dem Lande Appenzell sind für die zum Hausgebrauch erkauften Waaren in Rhcincck zollfrei,"'ü?t aber auch für Waaren, die weiter geführt oder auf den Schrägen gelegt werden, für die vielmehr^herkömmliche Zoll entrichtet werden muß, bei einer Buße von 1 Pfenning für das Stük. Absch. 496.2.' (1679). In Betreff des Hauszolls zu Rhcincck bleibt eö bei dem lcztjährigcn Beschluß. Hin-^gcn bleibt hinsichtlich des streitigen Hauözolls zu Altstätten dem Landvogt zu rcmcdiren überlassen,^bsch. ffs 2M4. (1671). Da dem Johannes Ritz ans dem Rhcinthal bei der Fertigung der^iUlfmannSgütcr von Lindau nach Chur und zurük bei Maicnfcld zwischen beiden Brükeu Haus- und^rggeld abgefordert wird, indessen sich ergibt, daß nur in Pest- und KricgSzeitcn eine Tust in jenerirgend gewesen, jezt aber keine Sust oder Hütte mehr zum Umladen vorhanden, überhaupt in Fricdenö-^"en kein Hans- und Wcggeld bezahlt worden sei, wird den III Bünden geschrieben, wenn sie jene For-krung nicht fallen lassen, werde man Repressalien eintreten lassen. In Bezug auf seine zweite Be-Uverde aber, daß man ihm in Ragaz mehr Zoll abfordere als anfangs accordirl worden, werden diesandten von GlarnS veranlaßt, zu Abschaffung der Zollunordnung im Sargansischcn auf Anordnung"'"er Confercnz anzutragen, was aber doch nur zu dem'Beschluß führt, den Laudvogt zu Berichterstattung""'zuladen. Da aber Landvogt Trinklcr meldet, daß die Zollsneucrung zwischen Bünden und SarganS^gethan und in den alten Stand gestellt sei, läßt man es hinsichtlich dieses Punktes dabei bewenden,öfch- 523. ü. — (1672). Weil im Zolltarif zu Rheineck nicht alle Waaren verzeichnet sind und
Hüttlein zu Bernegg, das Partikularen zuständig und eine Neuerung ist, dem Zolle zu RheineckSchaden bringt, wird der Laudvogt beauftragt, dieses Hüttlcin zu entfernen und über den Zolltarif zubcincck nähern Bericht zu geben. Absch. 546. ü. — (1674). Dem im Namen von Ammann
""b Rath z« Rheineck gestellten Gesuch des StadtschreibcrS Bärlochcr daselbst, daß die dem Zoll- und
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