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Rheinthal.
und Glaruö Zustimmung erworben hat, vor die Obrigkeiten der übrigen Orte gewiesen. Absch. 475. ^— 18<» (1670). Der Stift St. Gallen wird mit Zürichs Zustimmung der ewige Versprach auf dc>»im Hofe Thal gelegenen Gut Riscgg, das meistens aus fürstlich St. gallischen Lehen besteht, und nachdem sie selbes an sich gebracht, erlassen, doch mit der Bedingung, falls es in zweite Hände gelangen u»tvon da wieder veräußert werden sollte, alsdann der ewige Verspruch wieder einzutreten habe. Absch515. p.
7. Abzug.
Art. 187» (1658). Den Gemeinden Bernang, Marbach und Balgach wird das der Gemein^Altstätten zustehende Recht ebenfalls eingeräumt, von dem aus der Gemeinde in's Ausland gehende»Gute den Abzug zu nehmen. Absch. 251. — > 88. (1659). Der Landvogt soll von I. Mcßmer vo»Biberach den Abzug beziehen. Absch. 290. mm. —> I8?l (1675). Ob von dem Berkaufc von Riscgsund Greifcnstein, der zum Theil tauschweise geschehen, der Abzug entrichtet werden soll, wird mehrere'Reflexion vorbehalten. Absch. 622. 83. — litt). (1676). Zürich verlangt, daß die Ortsstimmen, d>'in Betreff des Abzugs von Käufen und Täuschen bereits dem Landvogt zugestellt worden sein solletverlesen werden, und verwahrt sich, nachdem dieß geschehen, gegen diese in den gemeinen Herrschaft»"ungewöhnliche, den Interessenten höchst beschwerliche, wenn auch für die regierenden Orte einträglich'Neuerung der V Orte. Absch. 650.
8. Polizeiliches.
Art. 1i»1 (1673). Der Landvogt mag wohl fremden Fuhrleuten an Feiertagen zu passircn »'lauben, ebenso mag er das Tanzen gestatten; dabei sollen die Stadt Rheineck und Andere solche ertheili'Erlaubniß respeetircn. Absch. 567. uu.
i». Märchen.
Art. lil2 (1663). Die Landmarche im Rheinthale gegen die Herrschaft Wartensee soll unter L»'ziehung des Landammannö Belmont und der Landammänner Suter und Rcchsteincr von Appenzell b»augenscheinigt und wo möglich bereinigt werden. Absch. 379. n. — litt! (1664). Der von den Abgordneten entworfene Vergleich über die Landmarche von Appenzell A.-Rh. und dem Rheinthal wird a»'genommen. Absch. 404. s.u. — lilÄ (1666). Auf Erinnerung der Appenzeller Gesandten, daß tLandmarche zu Hohcn-Altstätten gegen das abt-St. gallische Gebiet und einige rheinthalische Höft ^noch nicht völlig erörtert sei und die Briefe von 1465, 1492, 1512 und 1532 casstrt und neu vcrfgwerden sollten, wird alt-Landammann Fridolin Marti von Glaruo neben dem Landvogt mit Untersuchtund Berichterstattung beauftragt. Absch. 442. 88. — lil» (1669). Ein unbedeutender Marchcnst^mit Appenzell wird dem Landvogt zur Erledigung überlassen. Absch. 496. ee. — litt». (1675). ^Landvogt soll bezüglich der Landmarchen im Rheinthal mit Appenzell und den Gerichtsherreilferiren. Absch. 622. vv. — lil? (1678). Ucbcr die streitigen Märchen auf dem Krähen soll der LtVogt mit Appenzell sich zu vereinbaren suchen. Absch. 697. sa. — Ii»8. (1679). Die Marchenftztim Krähen gegen Wartensee und Appenzell hin ist dem Landvogt mit den Parteien zu bewerkstelligüberlassen. Absch. 713. au.