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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1247
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Rhcinthal. 1247

"ud den HohcitSrechten der VIII Orte entgegen der Graf nicht nur sein auf 3V Pfd. beschränktes BüßuugS-^cht willkürlich multiplicirt, sondern den Ammann und die Gemeinde verpflichtet habe, den ihm mißfälligenSchmid U. Hcnscl aus der Gemeinde zu treiben, den Ammann und die Gemeinde mit 100 ReichsthalcrVuße belegte, den Henscl sowohl als den Ammann Wider über den Rhein führen und in Ems in Gc-^"genschast legen ließ; wie endlich sogar der rbeinthalischc Landvogt selbst zu dieser Gcwaltthätigkcit mit-und den Hcnscl noch in Bcrhaft halte. Dem Grafen wird hierauf zu schreiben beschlossen, wenn erder Einladung zu der andermaligcn Coufcrcnz nicht Folge leisten wollte, so hätte er doch in den an^U'ich und die katholischen Orte gerichteten Zuschriften vom 2. l. M. die schuldige Achtung nicht vcrlezcn"ud dem Ansinnen zur Ermittlung der Jurisdiction nicht eine Protestatio» ciirgcgcnstcllcn, auch die Hu-rtigkeiten der Coneeption deö LandschrcibcrS im Abschiede der lczteu Jahrrechuung nicht den Ständenu Zur Last legen, sonder» vielmehr mit den bünduerischcn Gläubigern sich vergleichen sollen; indemihm leztcreö besonders anempfehle, damit nicht der Nuntius selbst compromittirt werde, erwarte mandaß er den Ammann Wider nicht bloß mit der Buße verschone, sondern auch für die lange Gcfan-^"schast entschädige und daß er die jenseitigen Uebcrwnhrungcn einschränke. Der Landvogt aber, weil er den"uf der Jahrrcchnung erhaltenen Befehl. den beiden Männern Schuz zu gewähren, nicht beobachtet, sie^niehr, nfle ^ s^c auf den Rath des FürstabtS, dem Grafen einbändigen ließ und auf die e.ste Ci-^tio» vor der Conferenz in Brcmgarten nicht erschien, soll die ZchrungSkostcn der Gesandten bezahlen^ den Schmid Hensel der Gefangenschaft entlassen. Absch. 343. n. 475» (1662). Das Schreiben^ Grafen von Ems ist mit der Antwort zu erwidern, daß cS bei dem in Bremgarten gefaßten BeschlußVerbleiben habe. Absch. 358. co. 485» (1664). Die von dem Grafen an Widna» und Has-^ gestellte Forderung, bei dem Bau des Schlosses Ems mitzuhelfen, ist von dem Landvogt mit Hin-^lsung af die Armuth der Bewohner dieser Orte abzulehnen. Absch. 396. Ii. 484. (1672). Auf^lage der Ausschüsse von Widnau und Haslach, daß sie von dem Grafen härter gehalten werden als^ Briefe und Siegel zugeben, wird dem neuen Landvogt ein Crcditiv zugestellt, um mit dem Grafenruber in Unterhandlung zu treten; falls diese zu keinem günstigen Ziele führten, soll in gesammter Ortec»»en ui Rcmcdirung an den Kaiser geschrieben werden. Absch. 546. lür. 482. (1676). Der. r»f von Hohencms mag in seinen wieder an sich gezogenen Herrschaften Widnau und Haslach die"^jgung einnehmen lassen, doch einzig mit der Moderation, daß es nur für seine Niedcrgerichte und inWesenheit des Landvogts geschehe. Absch. 638. bd.

<». Güterverkauf; ewiger Berspruch.

^ Art. 4811. (1651). Der Landvogt schreibt, daß viele Unterthancn wegen Geldmangel nicht mehrZ'ustu vermögen, daher in Gefahr seien, ihre Güter den Ercditorcn überlassen zu müssen und in Ar-^ Zu fallen, sei denn, daß ihnen, jedoch ohne Nachtheil des ewigen Bcrspruchs, gestattet werde,^u Theil ihrer Güter au Ausländer zu verkaufen. In den Abschied. Absch. 42. n. Z8^. (1653).^ Gütcrverkaufs wegen im Rhcinthal auch jezt wiederum angezogen wurde, kann jeder GesandteObcm weitläufig berichte». Absch. 109. v. >8«. (1668). Das Gesuch des Landammanns""6 Bünden, daß das von ihm gekaufte Schloß Grünensteiii, im Rhcinthal gelegen, sammtGörden von dem ewigen Zug und Berspruch befreit werden möchte, wird, nachdem er schon von Zürich