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den Beschlüssen derselben gehandelt haben, daher sie sich zu dem Antrage gedrungen fühlen, dem Grafenkein Gehör zu leihen bis er sie satisfactionirt habe, dagegen aber die von ihnen ausgearbeitete Apologieim Druk erscheinen zu lassen. Beschluß: Vor der Hand nur dem Grafen zu schreiben. Das Missiv be-lehrt den Grafen, daß wenn die bewilligte Revision statthaben soll, er weder mit den Libellen noch mitden Untcrthanen so via kueti hätte verfahren, sondern sich in Baden einfinden und Gelegenheit gebe»sollen, die Gegner zur Verantwortung vorzuladen. Er möge am 17. September eintreffen. Absch. 251. n.
— I4»Z (1658). Widnau und Haslach werden hinsichtlich ihrer Beschwerde über die auf ihre jenseitsdes Rheins liegenden Güter gelegten Lasten zur Geduld verwiesen, indem man mit dem Grafen vonEms darüber verhandle; auch wird dem Grafen dieser Sache wegen zugeschrieben. Ibui. 2. — Z4»2(1658). Nachdem der Graf von Hohcnems auf das an ihn ergangene Schreiben erklärt hat, die Exc-cution der Steuern in Widnau und Haslach bis Lichtmeß 1659 verschieben zu wollen, in der Hoffnung,daß die nächste eidgenössische Tagsazung oder Konferenz sein Revisionsgesuch zur Hand nehmen werde,wird ihm dieß zugesagt, jedoch mit dem Beifügen, daß wenn ein solcher Zusammentritt vor Lichtmeß nichtstattfinden sollte, er sich auch noch weiter gedulden möge. Absch. 274. k. — I4»3 (1659). Zürich thciltein Schreiben deö Grafen von Hohcnems mit, <1. ä. Ems II. Februar, in welchem er sich im Vorausentschuldigt, daß er auf dem Tag zu Baden, auf welchem dem Vernehmen nach sein Streit mit Einigenaus Bünden verhandelt werden solle, nicht persönlich erscheinen könne, da er für längere Zeit an de»Hof nach Innsbruck geladen sei. Er werde sich aber durch Kaspar zum Rothcnthurm von Baden ver-treten lassen; er empfiehlt seine Sache den Orten. Wird zu beliebiger Jnstructionsertheilung in de»Abschied genommen. Absch. 283. 0. —IMt. (1659). Die Entscheidung der zwischen Graf Karl Friedrichvon Hohcnems, seinen schweizerischen Gläubigern und den rheinthalischcn Ortschaften Widnau und Has-lach obwaltenden Streitigkeiten wird von den das Rheinthal regierenden Orten auf die JahrrechnungS-tagsazung verschoben und zugleich beschlossen, den Grafen aufzufordern, daß er auf derselben persönlichin Baden erscheine oder durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lasse, auch den büudnerischen Kre-ditoren wegen Auflaufs fernerer Kosten Kaution gebe; daß aber auch die bündnerischen Kreditoren mitaller Nothwendigkeit verfaßt zu erscheinen eingeladen werden; daß ferner an den Erzherzog das Gesuchgestellt werde, den Grafen zur Benuzung der ihm bewilligten Revision und zur Verschiebung des Bezugsder den Unterthailen zu Haslach und Widnau auferlegten Grundsteuer von 290 Ducaten zu veranlaßt»!daß endlich die in Arrest liegenden Früchte von den Kreditoren zwar verkauft werden mögen, jedoch, wen»selbe nicht Schaden leiden, lieber bis zur Entscheidung deö Streits aufbewahrt werden sollen. Absch284. ü. — ? (1659). Mit Bedauern, den Gemeinden Widnau und Haslach nicht bester gcge»den Grafen von HohenemS helfen zu können, wird die Angelegenheit zur Behandlung auf künftigesJahrrechnung den Ständen empfohlen, auf welcher die Revision deö Haupthandels vorgenommen werde»soll. Absch. 286. ä. — IM». (1659). Auf der Tagsazung in Baden ist dahin zu trachten, daß Widna»und Haslach gegen den Grafen von Hohcnems und wegen der Religion Schnz erlangen. Absch. 289.»'
— I <»7 (1659). Der Graf von Hohcnems, statt auf die ergangene Citation zu erscheinen, ließ durcheinen Anwalt erklären, daß er an seinem Rechte festhalte und bei dem Fideicommiß, der Collatur und desReligion von den Eidgenossen geschüzt zu werden erwarte. Man fand daher kein anderes Mittel, alsden Kaiser zu ersuchen, daß er den Grafen von den gegen Haslach und Widnau ergriffenen Gewalt