Rheinthal. 1243
St. Gallen bei der bevorstehenden Huldigung denselben mitnehmen und dem Grafen mittheilen können.Absch. g __ Z (1655). Antwort an den Grafen von Hohenems und Schreiben an die III Blindetreffend den Abschied von Rhcincck. Absch. 146. k. — (1655). Verhandlung mit österreichischen
Abgesandten wegen Beschwerungen der Rheinthalcr österreichischer Scits. (S. idiä. l.). — (1655).Die von verschiedenen Grafen wegen des Grafen von HohencmS an die Orte eingelangten Schreibenwerden beantwortet. Idiä. ää. — Ii41 (1656). Der Landvogt soll sich erkundigen, wie die Güter zuWidnau und Haslach wieder durch die Katholischeil könnten an sich gezogen werden, damit die Un-^tholischcn den Katholischen keine Ungelcgcnhcit zuzufügen Ursache finden mögen. Absch. 187. ll. —(Ig57). Entgegen dem Vorschlage, den Verkauf von Widnau und Haslach um fünf bis sechs^bre ^ prorogircn und dadurch den Ucbergang der Herrschaft in unkatholischcn Bcsiz zu verhindern,"Md beschlossen, den Landvogt zu fragen, ob nicht etwa die Unterthailen selbst den Kauf zu übernehmen^»st hatten, und ob der Kauf zu Händen des Spitals von St. Gallen wirklich abgeschlossen sei. Absch.Wl>. e. Iktti. (1657). Waö wegen der Gemeinden Widnau und Haslach, sowie bezüglich der Hul-bigung zu Altstätten vom Landvogt berichtswcisc eingekommen ist, wird den Obrigkeiten zur Delibcration""b JnstructioiiScrthcilung auf nächste Conscrcnz heimgebracht. Absch. 204. e. — I i5?. (1657). Bezüglichnoch immer streitigen Geschäfts zwischen dem Grafen von Hohenems und seincn Bnndner Creditoren^udet man bei den obwaltenden Umständen für das Beste, eine durchgehende Revision der Documente,Achtsamen, Schriften und Urtheile der Parteien vorzunehmen, welche Meinung auch zur Instructions-^Heilung auf nächste Conferenz in den Abschied genommen wird. Idiä. ä. — KY8. (1657). Aufü'»e Zuschrift, in welcher er Rüknahmc des gegen ihn zu Gunsten der bündnerischen Creditoren aus-fällten Urthcils begehrt, wird dem Grafen von Hohenems die Revision dieses UrthcilS auf nächster^hrrcchnung zugesagt; dabei ist dafür zu sorgen, daß der katholischen Religion zu Widnau und HaslachAbbruch geschehe und daß die bündnerischen Creditoren keine Acndcrung mit Verkauf oder auf andere^>se daselbst vornehmen, sondern einzig die Nuznng bis auf Weiteres bezichen. Absch. 205. co. —(l657). Karl Friedrich, Graf von Hohenems, sendet unterm 22. Juni an die VIII regierenden^Ae einen gcdruktcn „Bericht vnd gründliche Informationen" über das zu Rheincck (im September 1654)b"" den „Mediatoren voreilig" gefällte Jmmissionöurtheil der bündnerischen Creditoren in die Höfe Wid-"an und Haslach, mit dem Gesuch, ihn bei dem Familicn-Fidcicommiß zu schüzcn. Die Häupter der III"»de ersuchen dagegen mit Schreiben ab dem Bundestage zu Jlanz vom 26. Juni, die bündnerischen^ itorcn zu schüzcn und den Grafen gemäß früherem Urtheil abzuweisen. Die Kanzlei stellt nun eine^ Glicht des bisherigen Verlaufs dieser Sache zusammen, worauf nach Bünden geantwortet wird, daß""" cs bei dem Nhcincckcr Spruch bewenden lasse, was dem Grafen auch mitgcthcilt werde. Absch. 2l2. 8-(1658). Bürgermeister Joh. Heinrich Wascr, Schultheiß Heinrich von Fleckcnstein, LandammannClcric und alt-Laildammann Joh. Anton Arnold tragen eine Dcduction über die 1654 in RhcincckWichen dem Grafen Karl Friedrich und desselben bündnerischen Creditoren geübte VcrgleichShandlung^ ^ und die erst nach drei Jahren von dem Grafen ausgegangenen gcdruktcn Libelle vom 10. Juli und^u»d 26. August 1657, in welchen jene Verhandlungen getadelt, sie selbst persönlich beschimpft werden,^ wäre das Jmmifsorialurtheil nicht allein „defcetuos, sondern auch vitios, mit unterlaufenden andern"gütlichen Stempcneicn", während sie doch nur im Auftrage der Stände und in Ncbcrcinstimmung mit