Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1243
Einzelbild herunterladen
 

Rheinthal. 1243

St. Gallen bei der bevorstehenden Huldigung denselben mitnehmen und dem Grafen mittheilen können.Absch. g __ Z (1655). Antwort an den Grafen von Hohenems und Schreiben an die III Blindetreffend den Abschied von Rhcincck. Absch. 146. k. (1655). Verhandlung mit österreichischen

Abgesandten wegen Beschwerungen der Rheinthalcr österreichischer Scits. (S. idiä. l.). (1655).Die von verschiedenen Grafen wegen des Grafen von HohencmS an die Orte eingelangten Schreibenwerden beantwortet. Idiä. ää. Ii41 (1656). Der Landvogt soll sich erkundigen, wie die Güter zuWidnau und Haslach wieder durch die Katholischeil könnten an sich gezogen werden, damit die Un-^tholischcn den Katholischen keine Ungelcgcnhcit zuzufügen Ursache finden mögen. Absch. 187. ll.(Ig57). Entgegen dem Vorschlage, den Verkauf von Widnau und Haslach um fünf bis sechs^bre ^ prorogircn und dadurch den Ucbergang der Herrschaft in unkatholischcn Bcsiz zu verhindern,"Md beschlossen, den Landvogt zu fragen, ob nicht etwa die Unterthailen selbst den Kauf zu übernehmen^»st hatten, und ob der Kauf zu Händen des Spitals von St. Gallen wirklich abgeschlossen sei. Absch.Wl>. e. Iktti. (1657). Waö wegen der Gemeinden Widnau und Haslach, sowie bezüglich der Hul-bigung zu Altstätten vom Landvogt berichtswcisc eingekommen ist, wird den Obrigkeiten zur Delibcration""b JnstructioiiScrthcilung auf nächste Conscrcnz heimgebracht. Absch. 204. e. I i5?. (1657). Bezüglichnoch immer streitigen Geschäfts zwischen dem Grafen von Hohenems und seincn Bnndner Creditoren^udet man bei den obwaltenden Umständen für das Beste, eine durchgehende Revision der Documente,Achtsamen, Schriften und Urtheile der Parteien vorzunehmen, welche Meinung auch zur Instructions-^Heilung auf nächste Conferenz in den Abschied genommen wird. Idiä. ä. KY8. (1657). Aufü'»e Zuschrift, in welcher er Rüknahmc des gegen ihn zu Gunsten der bündnerischen Creditoren aus-fällten Urthcils begehrt, wird dem Grafen von Hohenems die Revision dieses UrthcilS auf nächster^hrrcchnung zugesagt; dabei ist dafür zu sorgen, daß der katholischen Religion zu Widnau und HaslachAbbruch geschehe und daß die bündnerischen Creditoren keine Acndcrung mit Verkauf oder auf andere^>se daselbst vornehmen, sondern einzig die Nuznng bis auf Weiteres bezichen. Absch. 205. co.(l657). Karl Friedrich, Graf von Hohenems, sendet unterm 22. Juni an die VIII regierenden^Ae einen gcdruktcnBericht vnd gründliche Informationen" über das zu Rheincck (im September 1654)b"" denMediatoren voreilig" gefällte Jmmissionöurtheil der bündnerischen Creditoren in die Höfe Wid-"an und Haslach, mit dem Gesuch, ihn bei dem Familicn-Fidcicommiß zu schüzcn. Die Häupter der III"»de ersuchen dagegen mit Schreiben ab dem Bundestage zu Jlanz vom 26. Juni, die bündnerischen^ itorcn zu schüzcn und den Grafen gemäß früherem Urtheil abzuweisen. Die Kanzlei stellt nun eine^ Glicht des bisherigen Verlaufs dieser Sache zusammen, worauf nach Bünden geantwortet wird, daß""" cs bei dem Nhcincckcr Spruch bewenden lasse, was dem Grafen auch mitgcthcilt werde. Absch. 2l2. 8-(1658). Bürgermeister Joh. Heinrich Wascr, Schultheiß Heinrich von Fleckcnstein, LandammannClcric und alt-Laildammann Joh. Anton Arnold tragen eine Dcduction über die 1654 in RhcincckWichen dem Grafen Karl Friedrich und desselben bündnerischen Creditoren geübte VcrgleichShandlung^ ^ und die erst nach drei Jahren von dem Grafen ausgegangenen gcdruktcn Libelle vom 10. Juli und^u»d 26. August 1657, in welchen jene Verhandlungen getadelt, sie selbst persönlich beschimpft werden,^ wäre das Jmmifsorialurtheil nicht alleindefcetuos, sondern auch vitios, mit unterlaufenden andern"gütlichen Stempcneicn", während sie doch nur im Auftrage der Stände und in Ncbcrcinstimmung mit