Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1245
Einzelbild herunterladen
 

Rheinthal. 1245

Tätigkeiten zurükhalte; ferner dem Grafen einen Vergleich mit den Creditorcn zu instnuircn, unterdessenrheinthalischen Früchte in obrigkeitlicher Verwaltung zu behalten und endlich darauf zu denken, wiedurch Verkauf einiger obrigkeitlicher Güter im Rheinthal und Sargans die Rcchtsamcn von Widnau undHaslach erworben werden möchten. Absch. 290. Iii«. (1059). Wegen des Anstände« zwischendem Grafen und den Bündncr Creditorcn wäre ein gütlicher Vergleich zwischen den Parteien etwa unterErmittlung von Landvogt Betschart oder anderer hiezu geeigneter Personen daS Beste; indessen läßt man^ bei dem allgemeinen Abschied bewenden. Idiä. iii. liiii. (1659). Zwar findet man, es solltenZürichs Vorschlag die regierenden Orte sich einmal bcrathen und einigen, wie die Gemeinden Wid-und Haslach vor dem Grafen zu Hohcncmö zu schüzen und bei Gut und Religion zu erhalten seien;^stweilen aber, wird gefunden, möge es ersprießlich sein, ihnen zu erlauben, sich aus dem, was den'udnerjschcn Creditoren zukommt, schadlos zu halten, wogegen diese den Grafen vor seinem rechtmäßigenAchter suchen mögen. Absch. 300. <1.1714 (1659). In Betracht, daß der Graf die regierenden Orte^schimpft und die bündnerischcn Creditorcn nicht zu ihrem Rechte kommen mögen, Widnau und Haslach"ber schou schwer bedrängt sind, findet man angemessen, den Grafen bei dem Kaiser, den er allein als'ucu Oberherrn anerkennt, zu verklage», stellt also bei Zürich den Antrag, den bündnerischcn Creditorcn^ solche Klagschrift zu bchändigcn. Von diesem Beschluß wird auch dem Landvogt Mitthcilung gemacht,'ch' 301. s. 171 (1660). Da man wegen der beständigenPressure«" gegenüber Widnau und HaS-M schon vor längerer Zeit an den Kaiser geschrieben hat, will man erwarten, ob dessen Antwort auf den"3 zu Baden einlangen wird. Absch. 304 x. 172. (1660). Im Namen der bündnerischcn Cre-des Grafen von Hohcncmö dringt Hauptmann Samuel Egli von Zürich aus Citation des Lcztcrn""b endliche Bestätigung und Exequirung des Verkommnisscö von 1654. Es wird aber an den Grafenein freundliches Citationöschrciben abgesandt, und als darauf eine böse ungütlichc Antwort erfolgte,^ Streitsache aufgehoben, um unterdessen zu erwägen, wie man den vier Herren Säzcn mit gebührenderParation an die Hand gehen möge, und ob man Repressalien anwenden oder nach der Ansicht vona>>vhz durch freundliches Entgegenkommen mit dem Grafen sich zu vergleichen suchen und zugleich die"udnerischcn Creditorcn der kaiserlichen Majestät auf's Neue empfehlen solle. Nach diesem Beschluß^ eineRctorsionsschrift" von Bürgermeister Wascr und Schultheiß Fleckenstcin, auch im Namen der^bannnänncr Arnold und Clcric, verlesen, worin sie sich beschweren, daß man ihre Ehre nicht besser)rc. Sjx sich deßwegen zur Nicderlcgung ihrer Commission auch in der magadinischen Zollan-^enheit veranlaßt und wollen sich überhaupt in keinen gemeinen Geschäften mehr gebrauchen lassen.> . den Abschied genommen, inzwischen aber Waser und Fleckenstcin ersucht, sich dem Zollgcschäft. x ^ kutzichen. Absch. 306. in. 171 (1660). Nachdem sich der mit dem Grafen abgehaltene Con-' . "bttmals, namentlich weil die bündnerischcn Creditoren das Gcneralrcservat des Grafen nicht zu-wollten, zerschlagen hat, werden beide Parteien aufgefordert, innert der nächsten vierzehn Tage zu^»> neuen Congreß zusammenzutreten, wobei jede Partei neben dem Landvogt noch zwei Männer aussoll Orten beiziehen und durch dieselben ein freundliches Uebereinkommen vermitteln lassen

HasI ^ wegen vom Grafen sehr bedrängten Unterthancn zu Widnau und

^ach sowie der eigenen Ehre schuldig, der Angelegenheit eine Endschaft zu geben. Absch. 314. 4.(1661). Das in der Angelegenheit der Bündner Creditorcn von Zürich eingelangte Schreiben