Druckschrift 
6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1242
Einzelbild herunterladen
 

1242

Rheinthal.

Arrest gelegt worden sei. Dem Landvogt wird unterm 20. September geschrieben, er möge dem Grafendie Aufhebung des Arrestes belieben, dagegen auf zwei Monate das Depositum bewilligen, damit unter-dessen den VIII Orten die Sache zur Entscheidung vorgelegt werden könne; sonst hatte der Graf zugewärtigen, daß der Arrest und die unuachbarliche Aufstellung von Wachen mit dem Gcgenrcchte erwidertund aller Verkehr abgcstrikt würde. Auf eine diese Anstände betreffende Bcschwcrdcführnng bei demKaiser wird zwar verzichtet, jedoch den österreichischen Abgeordneten davon Anzeige gegeben, auch die ge-schehene Territorialverlezung den früher» bcigemcrkt, in der Meinung, dem Trozc des Grafen gegenüberan der eidgenössischen Jurisdiction festzuhalten und die Reputation zu behaupten *) Absch. 132. st. --1A8 (1654). Ein Schreiben der Stadt St. Gallen vom 4. September meldet, daß, entgegen dem Ver-trage von 1629, ihrer Angehörigen Bcsiznngen zu Höchst und Fufiach wie andere dortige Güter mitSteuern belastet, den dortigen Bewohnern sogar der ewige Zug und Vcrspruch aus die den Eidgenossengehörigen Güter gestattet und, dem Vertrag von 1590 zuwider, eidgenössischen Angehörigen auch Wuhr-arbeitcn aufgebürdet werden u. s. w., hiemit die Dringlichkeit eingetreten sei, die Stadt St. Gallen unddas Rheinthal gegen Schaden zu wahren. Itnll. c>. Ii?» (1654). Da in Bezug auf den Spruch derConferenz zu Rhcineck von dem Grafen von HohenemS, von den Röthen dcö schwäbischen Kreises undvon einer in Ravensburg gehaltenen Versammlung einiger Grafen überaus scharfe und harte Zuschrifteneingegangen sind, hat man von jenem Spruch nochmals Einsicht genommen und auch die damaligen Ge-sandten Schultheiß Flcckenstein und Landammann Arnold in Sachen vernommen und hierauf beschlossen,nach dem Inhalt jenes Spruchs die schuldige Hilfe zu leisten; indessen möge einstweilen die Pfandschastder Güter in die Hand des Landvogtö gelegt und, um die Untertbanen vor den angedrohten Repressalie»zu bewahren, eine Revision angeboten werden. Bei Zürich, dem diese Meinung mitgcthcilt werden soll,will man beantragen, in Antwort auf jene Zuschriften auf nachdrükliche Weise jeden Vorwurf von Un-gerechtigkeit und Parteilichkeit abzuweisen. Absch. 133. o. Ikii» (1655). Luccrn möge den wegen derDrohungen deö Grafen von Hohencmö gemachten Abschied senden, damit die Schirmorte des Gotteshauses

*) In dieser Angelegenheit enthält der Abschied folgende Beilagen, die Herrn Waser vom Hohenemsischen Abgeordnete»theilweise erst nach Schluß der Conferenz zugestellt wurden: 1) Rechtfertigungsschrift des Grafen Karl Friedrich vo»Hohenems, datirt 20. September 1654. 2) Verwahrung der Grafen Hugo zu Montsort und Hugo zu Königs^wegen des Vorgehens gegen die Grafen von Hohenems,geben zue Rauenspurg Hey vnßerer Gräfl. Versamblung/den 8. September 1654. 3) Credenzbrief des Grasen Karl Friedrich für seinen Abgeordneten Georg Mancher, vo»>10. September 1-654. 4) Verwahrung der Gräfin Francisca zu Hohenems, geborene Hohenzollern, Wütwe Han»»bals, für ihr auf dem Fideieommiß Hohenems liegendes Widdum und für das Erbe ihrer Enkel, datirt 13. Septembe"1654. 5) Schreiben des Grasen Kaspar von Hohenems vom 0. April 1621 an Hauptmann Brügger, seinen älter»Sohn Jakob Hannibal zu einem Anleihen von 10,000 Gulden empfehlend, damit er die durch den österreichische"Pfleger Bonaventura Hölderlin ihm empfohlene Kriegsexpedition in die Niederlande vollführen könne. 6) Verschreib«»?des Grasen Jakob Hannibal vom 5. Mai 1630, dem Lucius Gugelberg von Moos und seiner Schwester Hortensi»'Kindern der Frau Ursula Brügger, geb. Mennhart, 4201 Gulden schuldig zu sein, herrührend von 2700 Guide»'die ihm 1621 von Hauptmann Brügger geliehen worden. 7) Auszug aus dem Testament des Grasen Kaspar vo»Hohenems, wie er nämlich 1626 vom Kaiser zur Errichtung eines Fideicommisses bevollmächtigt, wie die dar»»^vollzogene Disposition 1637 von österreichischer Seite bestätigt, von den V111 Orten aber schon am 10. Juli 16^dazu die Bewilligung ertheilt worden sei.