Rheinthal. 1241
koren es endlich auch nicht an Zahlungömahnungen ermangeln ließen, der Graf aber durch seine Ver-kündung für die regierenden Orte die Häufung der Schuld selbst veranlaßte und derselbe wieder zu fried-lichem Besize seiner Güter gelangt ist, so sei, nach Ansicht der Abgeordneten, den bündnerischcn Creditorcnkein längeres Zuwarten oder weiterer Nachlaß zuzumuthc». — Hinsichtlich der andern Creditorcn wurdegefunden: Da das Fideikommiß keine Verpfändung gestattete und dennoch Graf Karl Friedrich im Jahre1646 dem Oberst Brügger für 4375 Gulden die Gefälle der rheinthalischen Güter verschrieb und dabei^rschwjeg, daß er sie schon 1642 dem Marx Zollikofer von St. Gallen verschrieben hatte, und dannüberdieß 1648 dieselben Gefälle dem Stadtammann Bärlochcr für 3666 Gulden verpfändete, ohne derZwei frühern Vcrsczungen zu erwähnen, und in gleicher Weise die Gefälle im Rheinthale 1653 zu einerZMt, als die bündnerischcn Creditoreu schon in voller Handlung gewesen, dem Hofschreiber ThierauerErkaufte, aber aus dem von der Frau Brügger darauf gelegten Arrest gewaltsam wegführen ließ, so seiwissentliche und offenbare Gefährlichkeit getrieben worden und diesen Creditorcn voller Ersaz zn leisten.
Betracht aber, daß die rheinthalischen Güter deö Grafen nur auf 33,762 Gulden 26 Kreuzer oder denlssssl von der Stadt St. Gallen anerbotenen Kaufpreis zu werthcn sind, die ganze Schuldenlast des gräf-lichen Hauses in die 266,666 Gulden steigt, daö eigene Vermögen, nach Abzug der Eiscngütcr, auf etwa666» Gulden beschränkt ist, diesseitigen Anforderungen jenseits nicht Hand geboten wird, lassen sich dieKreditoren zu einem abermaligen Nachlasse bewegen, so daß sich nun folgende Rechnung herausstellt:
Pestalutz ^ ^ 22 686 j lassen ^.^2 Gulden, bleiben noch 24,502 Gulden.
Brügger 6.656 „ „ 1,066 .. „ 5,650 „
Bärlocher „ „ ., 2.079 ., „ 579 „ ., „ 1.500 „
Thierauer,, „ ., 850 „ „ 200 „ ., ., 650 .,
Zollikofer., „ „ 1.676 „ „ 476 .. 1.266
45,359 Gulden, erlassen 11,857 Gulden, bleiben noch 33,562 Gulden.
Für diese Summe von 33,502 Gulden werden also den Crcditoren die unter rheinthalischer Bot-mäßigkeit befindlichen Güter und Gefälle deö Grafen von Hohcncmö, nämlich der Hof Widnau undHoslach mit allen niederobrigkcitlichcn Gerechtigkeiten, Renten und Gülten vom 5. September 1654 ana»f drei Jahre pfandschaftöwcise in ihren Posseß übergeben, so daß innerhalb dieser drei Jahre dcx Grafkrch Bezahlung von 33,562 Gulden sie an sich ziehen, widrigenfalls nach Verfluß derselben aber dieandnerischcn Creditorcn für sich und ihre Mitcrcditoren darüber nach Gefallen verfügen mögen. Fürm Confcrenzkostcn ersättigt man sich aus dem heurigen Erlrag der Pfandgcgenstände, dessen Uebcrschußa» Creditorcn nach Verhältnis; ihrer Schuldfordernng verbleibt. Die Verwaltung der Pfandschaft übenm Herren SaliS und Pcstalutz allein, hingegen haben sie den andern Mitcrcditoren ihren Anthcil ZinS^Szurichten, Der Landvogt wird die Creditorcn bei dem ihnen zugewiesenen Pfand schüzcn. Dieser Bc-ässuß wurde dem Grafen mit Rcceßschreiben vom 5. September mitgetheilt. Absch. 129. a. — l-A?.
Bürgermeister Wascr rcferirt über die im Rheinthal (zu Rhcincck) wegen des Grafen von Hohcncmö^bastene Confercnz; sodann berichtet der rhcinthalischc Landvogt Muheim schriftlich, wie der Graf gegenMl Vollzug deö Beschlusses Protcstation erhoben habe und daß auf seine Güter zu Widnau und Haslach
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