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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal.

gestattet werden, das im Rheinthal liegende Eigenthum des Grafen mit Haft zu belegen. Hierauf wirdbeschlossen, dem Grafen zu gütlicher Unterhandlung mit seinen Anforderen: einen Tag nach Rhcineck vor-zuschlagen und, wenn er den Vorschlag annehme, durch den Vorort Zürich einen Abgeordneten dahinzu senden. Absch. 109. (1654). Den hohen Frevel der Abführung von 1600 Vierteln

sequestrirter Früchte des Grafen von Hohenems aus dem Rhcinthal über den Rhein, und die unnachbar-lichen Zuschriften des Grafen vom December und Februar werden die im Rheinthal regierenden Orteauf der Tagsazung zu verhandeln haben. Absch 120. ü. 4 tkk (1654). Nachdem die Wittwc desOberst Brüggcr, Hauptmann Karl von Salis, Stadtvogt zu Maicnfeld, HanS Luzius Gugelbcrg undHauptmann Joh. Anton Pestalutz das Zugeständniß erlangt hatte», auf das dem Grafen Karl Friedrichvon Hohenems zugehörige, im Rheinthal gelegene Eigenthum zu greifen, der Graf aber persönlich beiden Tagherren erschienen war und gezeigt hatte, wie 1625 jene Güter als Bestaudthcile des gräflich-emsischcn Fideikommißes von den regierenden Orten anerkannt worden seien, daher er als persönlicherSchuldner um die an ihn gemachten Anforderungen vor Kaiser und Reich belangt, nicht aber auf jc»cGüter gegriffen werden möge, wird auf den 21./31. August in das Rhcinthal eine Vcrglcichöhandlungangeordnet; als diesseitige Jnterponenten werden Bürgermeister Wascr, Schultheiß Flcckcnstein, Land-ammann Arnold und Statthalter Cleric bestimmt. Falls mit der Güte nichts erzielt werden kann, sinddie Abgeordneten ermächtigt, dem Landvogt die nöthigen Befehle zu erthcilcn. Vorläufig bleibt das gräf-liche Gut in Arrest. Absch. 122. I (1654). Im Auftrag der Jahrrechnungötagsazung von 1654,den Grafen zu HohenemS mit seinen bündnerischen Creditoren zu vergleichen, oder widrigenfalls denLandvogt im Rheinthal zu Vollstrckung der in Zug und Baden gefaßten Beschlüsse anzuweisen, habe»die Abgeordneten den Grafen selbst sammt vr. Jakob Heidcr und Obcramtmann Georg Mancher a»einem, sodann die bündnerischen Kreditoren Karl von Salis, Stadtvogt zu Maienfeld. Hauptmann Joh>Pestalutz und Samuel Schoch, Stellvertreter der Wittwc des Oberst Brügger selig. Frau Ursina vo»Salis, und auch noch andere Creditoren des Grafen, nämlich den Anwalt der Wittwe des Marz Zollhkofer, Stadtammann Jakob Bärlocher von Rheineck, und den Hofschreiber Thierauer von Bernang a»>andern Theile etliche Tage nach einander verhört, auch die auf das gräfliche Fideicommiß bezügliche»Schriften und Rechnungen untersucht und namentlich die Behauptung, daß besonders die bündnerischc»Prätendenten an den kaiserlichen Reichshofrath gewiesen werden sollen, geprüft und hierauf gefunden!Da die regierenden Orte zu Zug und Baden in dieser Sache bereits gcurtheilt haben, hiemit die Crcd»toren mit ihrer auf Güter, die in eidgenösstschen^Unterthanenland liegen, greifenden Forderung nicht incl^an einen ausländischen Richter gewiesen werden können; da selbst Graf Kaspar 1625 die Ratificatio»deS Fideicommisses in Bezug auf die rheinthalischen Güter bei den regierenden Orten nachgesucht Ha6da ferner die betreffenden Ansprachen und Obligationen der bündnerischen Creditoren aus einer der Fidc»commißstlstung vorhergegangenen Zeit stammen, und Graf Kaspar selbst, nicht minder auch sein Sob"Hannibal jene Forderungen anerkannt und Lczterer noch 1649 und 165l wegen Vcrsäumung der Zahlu»Sum Rachsicht gebeten hat; da auch die Beschwerung über die rauhe Währung oder Ueberzinsrcchuu»!!ohne hinreichende Begründung ist,indem der mindere Theil in derselben und noch im April und J»»^1621 erfolgte, Karl von Salis dagegen bei zwanzig Jahre lang keine Zinseözinsc aufrechnete und Pestal»Kfünfzehn Jahrcszinsc bis 1637 fallen ließ und überdieß ein Namhaftes vom Capital strich;" da die Cred»