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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Rheinthal. 1239

Mancherlei entgegen laufende Bedenken, daß vor einläßlichem Eintreten die Obrigkeiten darüber bcrathcn"ud ihre Abgeordneten auf eine andere Zusammenkunft instruirc» müssen. Absch. 665. 132. (1677).

Anzug wünscht Ausfertigung des rhcinthalischen VertragöinstrumcntS, damit der Landvogt demselbengemäß seine Rechnung stellen könne. Es wird aber gefunden, Zürich, Appenzell und evangelisch Glarus^>cn vorerst nochmals anzuhören. Absch. 666. ää. 133. (1677). Bei der auf die neue Regierung,"cinilich die Gemeindcrschaft mit dem Abt von St. Gallen im obern Rheinthal, gestellten Huldigung des"e»en Landvogts Fridolin Freulcr von GlaruS verwahren Zürich, evangelisch Glarus und Appenzell ihreRechte. Absch. 673. nn. 131. (1677). Abkommen mit Bcrnegg und Balgach wegen der ihnen voreinem Jahre auferlegten Buße. Ibid. rr. 133. (1677). Was mit den Ausschüssen von Bernegg undVogach wegen der auferlegten Buße verhandelt und wie und warum dem alt-Landvogt Lussi, LandammannNidwalden, eine Houoranz aus jener Buße geschöpft worden sei, bleibt mündlichem Berichte über-essen. ipjg. 133. (1677). Nachdem die Gemeinden Balgach und Bcrnang (Bernegg) wegenVerweigerung der Huldigung an die neue Regierung, troz aller Verwendungen, über die zu Rheineckergangenen Unkosten hinaus zu 60(1 Thaler Buße angcsezt worden sind, wird ab Seiten von Zürich,^iarus und Appenzell erachtet, sei der Landvogt durch ein gemeinsames Schreiben bei seinem den drei^rten der alten Regierung schuldigen Eid zur Ausbewahrung des den drei Orten zutreffenden AnthcilöAufzufordern, um denselben den Gemeinden rcstituiren zu können. Absch. 679. i.

3. Verhältniß zu den Grafen von Hohenems und zu Oesterreich.

Art. 137. (1649). Der Landvogt im Rheinthal soll über das Verhältniß von Widnau und Has-e<h zu Lustnau Bericht geben, um über die den erstem aufgelegte Steuer Einsicht zu gewinnen. Absch.' 5 133. (1652). Oesterreich wird ersucht, die rhcinthalischen Untcrlhancn gehörigen Güter in den^richten Höchst und Fußach nicht höher zu besteuern als bisher. (S. Absch. 72. i.). 13?». (1652).

Landvogt soll dem Grafen von Hohenems zur Kenutniß bringen, man werde Verkäufe nicht bestätigen,Urch welche er im Rheinthal liegende Güter an St. Galler übertrage. Ibiä. 1. 11V. (1652).

Oberst Brügger von Maienseld wird nach Hohenems in Betreff der aus seinen Gütern im Rhein-thal hcrfließcndcn Gefälle eine Empfehlung gegeben, daß der angedrohte Arrest noch um ein Jahr ver-hoben werden möchte. Absch. 77. A. I II. (1653). Anläßlich der Verhandlung mit den österreichischengeordneten beschwert man sich eidgenössischer Seits auch darüber, daß im Widerspruche mit dem Vertrag^ 1629 auf die Grundbcsizungen der Angehörigen St/Gallcnö und des Rheinthalö jenseits des RheinsHöchst und Fußach Steuern gelegt werden; worauf die Abgeordneten erwidern, daß diese Angelegen-' noch hei hxr obcröstcrreichischen Regierung anhängig und ein günstiger Entscheid zu erwarten sei. (S.ich. 85. d.). 112. (1653). Das Begehren des Grafen Karl Friedrich zu Hohenems, daß der durch" geschehene Verkauf von Widnau und Haslach an die Stadt St. Gallen genehmigt werden möchte,^ rsksrsnäum genommen. Zugleich wird dem Grafen empfohlen, die auf seinen rheizitbalischenntern liegenden bündnerischcn Gefälle zu entrichten, um nicht Repressalien sich auszusezen. Absch. 163. s.

^13. (1653). Oberst Brüggers Erben von Maienfeld, Hauptmann Karl von Salis, Stadtvogt zuNienfeld, H. L. Gugelbcrg und A. Pestalutz, kommen mit dem Gesuche ein, cS möchte in Ansehung desden Grafen Karl Friedrich von Hohenems ausgewirkten kaiserlichen munäutum äs soiveuäo ihnen