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Rheinthal.
entgegen seien; der Landeshofmcister von Thurn anerbot zur Entschädigung für die wie er vernehme alsnicht genügend betrachtete Einlage der Abtei jährlich 1500 Gulden zur Vertheilnng unter die Vlllregierenden Orte zu zahlen. Hieraus wurde in dem von den fünf Orten mit dem Abte gemachten Ver-trage die Aenderung angetragen, daß in Art. tl die regierenden Orte sich gegen St. Gallen vorbehalte»Rheineck, Thal, die Gerechtigkeiten über die Höfe Widnau, Haslach, Rüthi, und in den fünf Höfen dieSouveränität, Werbung, Paß, Milderung der Criminalstrafcn, doch ohne Schenkung des Lebenö, Bergbau,Mannschaft; der Abt aber sich vorbehalte nebst Zinsen und Gütern die Collaturen, Güter der Priesterund Prädicanten in den Höfen Altstättcn u. f. w., Schirmgclder und Mannschaft zu Oberried laut Per'trag vom Jahr 1500; ferner daß Art. 6 (der Alternative der Appellation halber) oder alle Malefizfällrin Baden beurtheilt werden, im Beisiz des St. gallischen Gesandten. Sollten die drei Orte sich dessen wei'gern, so soll ihnen ihre bisherige Rechtsübung in ihrem Antheil an der Regierung vorbehalten bleibe»Die Gesandten der drei Orte, dieses leztere einstweilen festhaltend, nahmen die Vorschläge all rokoronllmuAbsch. 650. u. — 12?. (1676). Zürich, Glaruö und Appenzell beschweren sich wegen der von den fünlkatholischen Orten mit dem Prälaten eingegangenen, nachthciligcn und schimpflichen Gemeinderschaft überdie sechs Höfe und erhalten den Rath, diese Sache in der gemeinsamen Sizuug den uninteressirten Orte»beider Religionen zu entdeken. Absch. 651. a. — 12«. (1676). Mittheilung, daß die rhcinthalischeSache in suponso geblieben und Hoffnung vorhanden sei, es werde die zum Theil schon mit verspäteterReue begleitete neue Regierung neben der alten von Zürich, Glaruö und Appenzell nicht bestehen möge»'Absch. 658. k. — 127. (1676). lieber Redactionsänderung des die rheinthalischcn Höfe betreffende»Vertrags einzutreten wird nicht zeitgemäß gesunden. Absch. 661. g. — 12«. (1676). Um in der rhei»-thalischen Angelegenheit das Vertragöinstrument in veränderter Redaction aufzurichten, werden ZürichGlarus und Appenzell ersucht, ob sie beitreten wollen; verweigern sie die Zustimmung, so werden dirfünf Orte das Werk für sich zu Ende führen, mit Vorbehalt der nicht zustimmenden Mitorte. Unter-dessen führt der Landvogt die Vogteiverwaltuug nach der neuen Form, hält jedoch mit dem Bezug derBußen inne. Absch. 662. in. — 12«. (1676). Weil der rhcinthalische Vertrag einmal in Richtigkeitgebracht werden sollte, wird der Landvogt, um die drei Ort dadurch zu Abgabe einer endlichen Erkläru»Sanzuspornen, beauftragt, die angesezten Bußen einzufordern; auch soll das Instrument und der Traustauögefertiget und zur Besiegelung in die Orte geschikt werden. Absch. 663. o. — 13«. (1677). Lucel»soll ersucht werden, daö rhcinthalische Instrument unverweilt ausfertigen zu lassen. Absch. 66ll. o. ^131. (1677). Auf ein Schreiben der fünf Orte hin zusammengetreten, wurde nach Verrichtung de^eidgenössischen Grußes von Statthalter Näf in Rheineck als Beauftragter einiger Höfe des ober» Rhci»thals'neben Vortrag der ergebensten Wünsche für die regierenden Orte die Erklärung abgegeben, da5nichts anderes verlangt werde, als Schuz bei den alten Rechten und Freiheiten; worauf ihm erwidcüwurde, die regierenden Orte haben nichts anderes gesucht und der Religion halber werde es bei denträgen sein Verbleiben haben, wegen der Regierung aber sei man eben im Begriff, sich mit einander Z"besprechen. Auf daö genannte Schreiben der fünf Orte wird geantwortet: Betreffend die alte und ^neue Regierung sei den drei Orten nichts erwünschter, als bei der alten, bald zweihundertjährigen ^gierung zu bleiben und in Erläuterung der Rechte des Gotteshauses St. Gallen aller Bereitwillig^Raum zu gestatten. Sofern einige Orte die neue Regierung sollten continuiren wollen, erzeigen sich ^