1287
Rhemthal.
seien. Zürich und Appenzell jedoch haben sich in der entgegengesehen Uebcrzeugung bestärkt gefundenund verlangen wenigstens Unterlassung des HuldigungSacteS bis nach der Jahrrechnung. GlaruS, nochunentschieden, anerbietet Vermittlung Allein die Gesandten der V Orte erklären, sie seien in das Rhein-thal abgeordnet worden, um die von der Mehrheit genehmigte Convention in Vollzug zu setzen; unliebes ihnen also gewesen, daß die andern Orte ihnen vorgeeilt seien und die Unterthanen vorgefordertund sie bxsi Verweisung des Meineids erinnert haben, nicht auf Befehl der Mehrheit der regierenden Orte»ach der neuen Form zu huldigen,*) Zürich und Appenzell rechtfertigen ihr Entgegentreten und schlagenhegen die Vornahme der Huldigung eidgenössisches Recht dar, unter Protestatio!: gegen alle Folgen imöligen Fall. Die V Orte ihrerseits Protestiren gegen diesen Rechtsvorschlag als unbefugt, weil dengenannten Orten in dem Vertrage ihre Rechte vorbehalten seien. Absch. 649. ir. — 123. (1676). (Diekatholischen mitrcgierenden Orte). Nachdem sich die Confcrcnz zerschlagen, beschlossen die Gesandten der^ Drte, instructionSgemäß dem antretenden Landvogte Paul Müller nach der neuen Form ohne Verzughuldige» z» lassen, reisten daher mit dem Fürstabt und seinen Amtleuten in die sechs Höfe. GegenZusicherung alter Freiheiten und Rechte leisteten St. Margarethen, Altstättcn, Oberried und Marbach^ Huldigung und wurden darüber sehr belobt. Nicht also Bernang und Balgach, welche bei mehrmaliger^kiuimung beharrlich die Huldigung verweigerten, so daß die Gesandten nnverrichtcter Dinge abziehenwußten. Um aber das Recht der Mehrheit zu wahren, wurde beschlossen, daß die Höfe Bernang und Balgach^gen Nebcrsehung ihrer Schuldigkeit der obrigkeitlichen Gnaden unwürdig erklärt, des ewigen VerspruchS,Nebbrchfs, der Abzüge und anderer Freiheiten entsezt, die Amtleute und Richter in ihren Aemtcrn stillgestellt und daß als wohl verdiente Strafe an Geld der Hof Bernang 2696, der Hof Balgach 8666^'chsthaler erlegen, auch bis auf ferner» Befehl sieben „specificirte" Männer in Vcrhaft bleiben sollen. —Agenden Tages ereilten Abgeordnete der beiden Höfe die Gesandten in St. Gallen, baten um Ver-^hung und Nachlaß der Strafe und anerboten die Huldigung, erhielten auch die Bestätigung ihrer bis-herigen Rechte und eine Ermäßigung der Geldstrafe, Bernang auf 866, Balgach auf 866 Reichsthaler.
Huldigung sollte am folgenden Sonntag in Anwesenheit des neuen und des alten Landvogtö geleistetwerden. UM. p. — 121. (1676), Nachdem die uninteressirtcn Orte, auf Klage Zürichs, GlaruS' und^HPenzcllö gegen die fünf Orte, die streitenden Theile zu gütlicher Ausgleichung ermahnt hatten, wieder-)°lten die Erstcrn, daß eine Erläuterung wie diejenige von 1555, das Malefiz im Thurgau betreffend,"h"kii als das geeignetste Mittel erschienen sei, die Mißverständnisse mit dem Abte zu heben, das Ver-"h>eu der fünf Orte aber ihre Rechte verlcze; Leztere versicherten dagegen, daß sie keine andere Absichtlkhabt hätten, als ein billiges Einverständniß zu treffen, und jezt noch einer bessern Erläuterung nicht
^ ^eclaration. „Wir die Abgesandte von de» Löblichen Orlhen Zürich, GlaruS und Appenzell bccder Religionen fliegendhieini, allen vnseren rvspooUud anch gelreüwen lieben Vnderthancn in de» 6 Höfen des oberen Rhintabls -c. zue müssen,dz wir von vnseren Herren vnd Obere» wegen zue der übrigen löblichen Mitrcgierenden Orthen vorhabende Huldigung nitberstchen vnd aufs die gestellte ncüwe Formb den Eydt von Ihnen nit abncmmen köndend, sonder von ermeltcn dreh Orlhenlegen bcy der Vndcrthanen von vber 136 Jahr her treuwlich geleisteten Gydt wie auch der alte» Regierung genzlich ver-leiben lassend, — Dessen zue Vrkhundt habe» wir dieser schrisst Eigenhendig vnderzvgen. Actum ReinGgg Dienstag den
20,/ZO. Juni 1676."